Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231290/2/WEI/Hk VwSen-231293/2/WEI/Hk

Linz, 11.06.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufungen des P W, geb. X, G, E, gegen Straferkenntnisse des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 19. Oktober 2011 und vom 3. November 2011, beide zu Zl. Sich 96-330-2009/Gr, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 81 Abs 1 und Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz - SPG zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Aus Anlass der Berufungen werden die angefochtene Straferkenntnisse aufgehoben und die Strafverfahren jeweils gemäß dem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.                Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 19. Oktober 2011 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wie folgt schuldig erkannt:

 

"Sie haben am 31.5.2009 von 2.05 Uhr in N, S, vor dem Zeltfest, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie stark alkoholisiert herumgeschrien haben und mehrmals gegen die Zäune der dortigen Grundstücke gesprungen sind. Mehrere Zeltfestbesucher fühlten sich durch Ihr Verhalten gestört und sie erregten so Ärgernis der dort anwesenden Personen."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 81 Abs 1 SPG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu 1. und 2. je eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von 8 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

1.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 3. November 2011 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden Bw) weiters wie folgt schuldig erkannt:

 

"Sie haben

1.       am 31.5.2009 um 3.15 Uhr in N, S, Zeltfestgelände vor dem Kindergarten, in besonders rücksichtloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie laut schreiend vor dem Eingang des Zeltfestes den Oberköper entblößt haben und dann laut schreiend mit nacktem Oberkörper vor dem Eingang herumgehüpft sind. Sie erregten so das Ärgernis der dort anwesenden Personen und

2.       am 31.5.2009 um 3.25 Uhr in N, S, Zeltfestgelände vor dem Kindergarten, sich trotz Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieser seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben während der Aufnahme einer Körperverletzung immer wieder den Polizeibeamten, in einem unhöflichen und aggressiven Ton, nach einem Ausweis gefragt. Sie wurden abgemahnt Ihr Verhalten einzustellen, dem kamen sie aber nicht nach. Durch Ihr Verhalten wurde die Amtshandlung unnötig in die Länge gezogen."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde zu 1. den § 81 Abs 1 SPG und zu 2. den § 82 Abs 1 SPG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 1. und 2. je eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von 16 Euro (10 % der Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

2. Gegen diese Straferkenntnisse vom 19. Oktober und 3. November 2011, die dem Bw am 4. und am 9. November 2011 durch Ersatzzustellung zu Händen der Mutter zugestellt wurden, richtet sich die rechtzeitig am 10. November 2011 bei der belangten Behörde eingegangene, als Einspruch fehlbezeichnete und mit 4. November 2011 datierte Berufung, mit der der Bw sinngemäß die Schuldsprüche der beiden Straferkenntnisse bekämpft und zur Begründung auf seine Sachverhaltsdarstellung vom 3. Juli 2009 verweist, welche durch Zeugen bestätigt worden sei. Es handelt sich dabei um den mit Begründung rechtzeitig erstatteten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15. Juni 2009.

 

In der Stellungnahme vom 21. September 2009 zum Ergebnis der Beweisaufnahme erklärte der Bw, dass er aus den Niederschriften über durchgeführte Vernehmungen nicht erkennen könne, welche Amtshandlungen er gestört haben soll. Im Übrigen verwies er auf seine bereits abgegebene Stellungnahme und darauf, dass er als HTL-Schüler über kein eigenes Einkommen verfüge.

 

3. Die belangte Behörde hat dann erst im November 2011 die Straferkenntnisse gegen den Bw erlassen. Nach Einbringung der Berufungen und Telefonaten mit den Eltern des Bw erwog die belangte Behörde noch monatelang die Erlassung von Berufungsvorentscheidungen, wozu es aber letztlich doch nicht kam.

 

Mit Vorlageschreiben vom 24. Jänner 2012, ho. eingelangt am 1. Februar 2012, hat die belangte Behörde schließlich die Berufungen und ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Die belangte Behörde hat die Berufungen und ihre Verwaltungsakten erst am 1. Februar 2012 dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da dieser wegen zahlreicher anderer und vorrangiger Verpflichtungen die Berufungsfälle nicht früher behandeln konnte, ist im Hinblick auf die mittlerweile verstrichene gesamte Verfahrensdauer Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Seit den jeweils mit 31. Mai 2009 angegebenen Tatzeiten in den angefochtenen Straferkenntnissen sind mittlerweile bereits mehr als drei Jahre verstrichen. Demnach ist die Strafbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretungen mit Ablauf des 31. Mai 2012 als verjährt anzusehen. Verfahrenszeiten, die nach dem § 31 Abs 3 letzter Satz VStG nicht einzurechnen sind, lagen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen. Die angefochtenen Straferkenntnisse waren aus Anlass der Berufungen aufzuheben und die Strafverfahren jeweils gemäß dem § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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