Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101161/4/Fra/Ka

Linz, 05.07.1993

VwSen - 101161/4/Fra/Ka Linz, am 5. Juli 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der I L, D, B, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. K J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. Februar 1993, VerkR-13.484/1992-Du, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 9. Februar 1993, VerkR-13.484/1992-Du, über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Strafe verhängt, weil sie am 13. Juli 1992 um 14.48 Uhr, im Gemeindegebiet von P, auf der I A bei Str.km. 45,9 in Fahrtrichtung S als Lenkerin des PKW's mit dem behördlichen Kennzeichen die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 21 km/h überschritten hat.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar K, per Telefax am 2. März 1993 bei der Erstbehörde eine Berufung eingebracht.

3. Der unter Punkt 1 angeführte und sich aus dem Akt ergebende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen.

Da das Straferkenntnis laut Zustellnachweis (Rückschein) am 15. Februar 1993 übernommen wurde und daher mit diesem Tag die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen begonnen hat, endete sie im konkreten Fall mit Ablauf des 1. März 1993. Das Rechtsmittel wurde jedoch - wie bereits oben erwähnt - erst am 2. März 1993 per Telefax bei der Erstbehörde - somit verspätet - eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz festgesetzte Fristen nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Der Berufungswerberin wurde der Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auch nachweisbar mit h. Schreiben vom 29.3.1993, VwSen-101161/2/Fra/Ka, zur Kenntnis gebracht. Sie hat jedoch hiezu keine weitere Stellungnahme abgegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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