Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130789/2/Fra/CG

Linz, 04.07.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.05.2012, Zeichen: 933/10-973262, betreffend Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.                Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (6,00 Euro) zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm mit §§ 1,2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 gemäß § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) verhängt, weil er am 15.12.2011 von  17:11 bis 17:25 Uhr in Linz, Südtirolerstraße vor Haus Nr. x das mehrspurige Kraftfahrzeug, Ford, mit dem polizeilichen Kennzeichen x in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und deshalb der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

Der Bw bringt vor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug ein Firmenauto sei und er deshalb die Lenkererhebung angefordert habe. Auch aus dem Hinweis der Anonymverfügung sei zu lesen, dass bei Nichtbezahlung zuerst der Lenker ausgeforscht und nicht gleich eine Strafverfügung ausgestellt werde. Die Vorgangsweise der Behörde sei aus seiner Sicht nicht korrekt. Weil andere Behörden seiner Ansicht gefolgt seien und das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, erwarte er die Weiterleitung des Aktes an den UVS, um zu prüfen, ob die Begründung der Rechtslage entspricht.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafaktes des vom Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz und in die Berufung.

 

Da im angefochtenen Bescheid eine 500,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, konnte von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51 e Abs.3 Z.1 und Z.3 VStG).

 

I.4. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt liegt dieser Entscheidung zu Grunde:

 

Der PKW mit dem Kennzeichen x wurde am 15.12.2011 von 17:11 bis 17:25 Uhr in Linz, Südtirolerstraße vor Haus Nr. x in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Lt. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren vom 05.04.2012, Zahl GZ: 933-10-973262, gab das Parkgebührenaufsichtsorgan, x, zeugenschaftlich an, dass der Ford mit dem polizeilichen Kennzeichen x diesen in der Südtirolerstraße vor x geparkt war. Im Auto lag ein Parkschein mit der Nr. x im Wert von 50 Cent, der bis 17:10 Uhr gültig war. Um 17:25 Uhr sei sie wieder vorbeigegangen und habe gesehen, dass der Parkschein seit 14 Minuten abgelaufen war. Sie habe dann eine Organstrafverfügung geschrieben und diese hinter dem Scheibenwischer eingeklemmt.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz erließ gegen den nunmehrigen Berufungswerber die Strafverfügung vom 15.02.2012, Zeichen: 933/10-973262, in der dem Bw derselbe Tatbestand wie im nunmehr erlassenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde. Im dagegen erhobenen Einspruch brachte der nunmehrige Bw vor, dass aus seinen (unseren) Unterlagen nicht hervorgehe, dass die Behörde ermittelt hätte, wer der/die Lenker(in) des Fahrzeuges war. Er ersuche um Übersendung der Lenkererhebung.

 

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des(r) Fahrzeuglenkers/Fahrzeuglenkerin an die Firma x, geb. x, x, x, vom 01.03.2012, Zeichen: 933-10-973262, wurde dahingehend beantwortet, dass das Kraftfahrzeug von Herrn x, geb. x, x, x, zuletzt vor dem Tatzeitpunkt (am 15.12.2011 von 17:11 bis 17:25 Uhr) gelenkt und am Tatort (Linz, Südtirolerstraße x) abgestellt wurde.

 

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 05.04.2012, Zeichen: 933/10-973262, wurde dem nunmehrigen Bw die oa. Aussage des Parkgebührenaufsichtsorgans zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde er ersucht, innerhalb von 14 Tagen seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben und es wurde dem Bw mitgeteilt, dass bei Auskunftsverweigerung von folgender Schätzung ausgegangen wird: Monatseinkommen: 1.600,00 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Der Bw beantwortet dieses Schreiben dahingehend, dass die Lenkerauskunft nicht als Beweis gewertet werden dürfe. Dies sei lt. europäischer Menschenrechtskonvention nicht zulässig. Er erwarte die Einstellung der Strafverfügung oder die Weiterleitung des Aktes an den UVS. Weiters verwies er auf einen Presseartikel einer Tageszeitung vom 02.04.2011.

 

Die Behörde verweist in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unter anderem darauf, dass die Auskunft, Herr x, geb. x, sei der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gewesen, am 17.03.2012 per Fax erteilt wurde, wobei diese augenscheinlich von Herrn x Industrievertretungen übermittelt wurde. Anlass für die Erteilung der Lenkerauskunft sei die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeugslenkers, welche mit Schreiben vom 01.03.2012 an den Zulassungsbesitzer Firma x, geb. x, gerichtet worden war. Im EKIS, auf das bei sämtlichen Anonym- bzw. Strafverfügungen zugegriffen wird, ist der Zulassungsbesitzer des KFZ x wie folgt registriert:

Familienname:      x

Geschlecht:                   x

Vorname:             x

Geburtsdatum:     x

Wohnadresse:      x

                       x

 

Da es sich dabei um ein Firmenauto einer Einzelfirma handelt, wurde bei der BH Gmunden/Zulassungsstelle ermittelt, da der belangten Behörde die im EKIS zugänglichen Daten nicht erkennen lassen, dass es sich um ein Firmenauto einer Einzelfirma handelt. Mithin sei davon ausgegangen worden, dass die physische Person x Zulassungsbesitzer des gegenständlichen KFZ sei und es sei konsequenterweise gegen diese eine Strafverfügung erlassen worden. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers hingegen sei an den richtigen Zulassungsbesitzer (juristische Person Firma x) ergangen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw vor dem in Rede stehenden Tatzeitpunkt an der Vorfallsörtlichkeit den PKW x in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und sohin der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Der Bw hat sich auf die behördliche Lenkeranfrage selbst als Lenker bekanntgegeben. Er behauptet nunmehr sinngemäß, dass diese Auskunft im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht verwertet werden hätte dürfen.

 

Zutreffend ist, dass gegen den Bw im Zeitpunkt der Lenkeranfrage bereits die Strafverfügung wegen des in Rede stehenden Deliktes erlassen war. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch nicht klar, ob der Bw selbst das Fahrzeug an der Vorfallsörtlichkeit abgestellt hat, da er in seinem Einspruch vorbrachte, aus seinen Unterlagen gehe nicht hervor, dass die Behörde ermittelt hätte, wer der/die Lenker/Lenkerin des Fahrzeuges war. Die Lenkeranfrage im Sinne des § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm § 3 Abs.2 Linzer Parkgebührenverordnung 1989 hatte den Zweck, den Kraftfahrzeuglenker festzustellen bzw. einen Verdächtigen zu ermitteln. Die Lenkererhebung bezog sich bloß auf die Tatsache, wer dieses Kraftfahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat. Der Bw wurde in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer damit lediglich verpflichtet, wahrheitsgemäß eine einfache Tatsache mitzuteilen, nämlich, wer sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt bzw. abgestellt hat. Dies konnte für ihn nicht belastend sein, weil nicht übersehen werden darf, dass auch nach Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers/Abstellers die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht ohne weiteres (objektiv und subjektiv) bewiesen wäre. Zur Klärung des Verdachtes, ob der bekanntgegebene Lenker/Absteller zum angeführten Zeitpunkt die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, waren noch Fragen zu klären. Der Bw als Lenker/Absteller hatte im Verfahren die Möglichkeit, den Tatvorwurf bzw. den angezeigten Sachverhalt zu bestreiten und sich in jeder Hinsicht zu verteidigen sowie auch die rechtliche Beurteilung zu hinterfragen. Das bloße Lenken/Abstellen eines Kraftfahrzeuges ist kein strafbares Verhalten, weshalb die Auskunft, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt/abgestellt hat, auch keine unmittelbare verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach sich zieht.

 

Es handelt sich bei der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23. Februar 2000, 99/03/0314) um ein Administrativverfahren und somit um eine vom Vorwurf des Grunddeliktes unabhängige (administrative) Maßnahme. 

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Aufforderung zur Bekanntgabe des(r) Fahrzeuglenkers(in) nach § 103 Abs.2 KFG auch nach bereits erlassener Strafverfügung wegen des sogenannten Grunddeliktes für zulässig erachtet und festgehalten, dass die Erlassung einer Strafverfügung lediglich bedeute, dass die Behörde den Adressaten für den Täter hält; das hindere sie aber nicht, sich im Falle eines nicht ausdrücklich nur auf das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten beschränkten Einspruches im Wege der Lenkerauskunft Gewissheit zu verschaffen (VwGH 15. Jänner 1991, 91/03/0349).

 

Die Aufforderung zur Lenkerauskunft ist gesetzlich in § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz 1988 vorgesehen. Der Bestimmung liegt die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. VwGH 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser gesetzlichen Bestimmung wurde dadurch zum Ausdruck gebracht, dass durch Art. II des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1986, BGBl.Nr. 384, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, für alle Länder generell durch eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen wurde, die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Lenkererhebungen, die im Zusammenhang mit den Parkgebührengesetzen erforderlich sind, zu erlassen.

 

Der Verfassungsgerichtshof erachtete nach mehrfacher diesbezüglicher Befassung der die gleiche gesetzgeberische Absicht zugrunde liegenden Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 in Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und erblickte bislang keinen Widerspruch zu Art. 6 EMRK und Art. 90 Abs.2 B-VG (z. B. VfGH 29. September 1988, G72/88). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits wiederholt fest, dass die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG keine Verletzung des Art. 6 EMRK bzw. Art. 90 Abs.2 B-VG bedeutet (u. a. VwGH 26. Mai 2000, 2000/02/0115).

 

Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zur (vergleichbaren) britischen Rechtslage betreffend die Lenkerauskunft in den Fällen O'Halloran und Francis (Beschwerdenummer 15809/02 und 25624/02) in einem Urteil der Großen Kammer vom 29. Juni 2007 mit 15 zu 2 Stimmen im Ergebnis festgehalten, dass die Verpflichtung zur Angabe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, keine Selbstbezichtigung darstellt und keine Verletzung des Art.6 Abs.1 und Abs.2 EMRK bedeutet. Dies trotz der Tatsache, dass die Beschwerdeführer als "angeklagt" im Sinne von Art. 6 Abs.1 EMRK anzusehen waren. Der Gerichtshof hat die Entscheidung damit begründet, dass das Recht zu schweigen kein absolutes Recht darstellt, sondern die Beurteilung der Frage, ob ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs.1 EMRK vorliegt oder nicht, von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Dabei berücksichtigte der EGMR den Umstand, dass Art und Grad des Zwanges zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht besonders schwer waren und den Beschwerdeführern als Zulassungsbesitzer die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe von vornherein bekannt war. Er führte im Wesentlichen weiters aus, dass der Zwang zur Lenkerbekanntgabe zwar strafrechtlicher Natur ist; er ergibt sich aber aus der Tatsache, dass sich jeder Besitzer eines Kraftfahrzeuges (freiwillig) jenen Regeln unterwirft, die in einer Gesellschaft mit dem Besitz eines Kraftfahrzeuges verbunden sind. Niemand ist verpflichtet, Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges zu werden; wer aber ein Kraftfahrzeug hält (und mit diesem am Verkehr teilnimmt), akzeptiert damit auch bestimmte Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen, zu welchen es auch gehört, die Behörden im konkreten Fall über die Identität des Lenkers zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzuklären.

 

In Österreich gehört zu diesen Regeln eben u.a. die Bestimmungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 und die in diesem Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetzes.

 

Weiters führte der EGMR aus, dass die Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers eine bloße Tatsache darstelle und das Lenken eines Fahrzeuges an sich nichts Strafbares ist.

 

In den Fällen Lückhof und Spanner (Beschwerdenummern 58452/00 und 61920/00) bestätigte der EGMR im Wesentlichen diese Rechtsprechung und

stellte ausdrücklich zur österreichischen Rechtslage fest, dass auch die Verpflichtung zur Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG nicht gegen Art. 6 Abs.1 der EMRK verstößt.

 

Hinsichtlich der Verwertung der Lenkerauskunft im Strafverfahren hat der Gerichtshof im Fall O'Halloran (Beschwerdenummer 15809/02) das Eingeständnis, das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt zu haben als Beweis zugelassen und der Beschwerdeführer wurde wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Der Beschwerdeführer versuchte vergeblich die Zulassung dieses Beweises anzufechten. Der EGMR betonte, dass es ihm unbenommen gewesen sei, zu seiner Entlastung Beweise vorzulegen und Zeugen zu benennen, stellt die Identität des Lenkers doch lediglich ein Tatbestandsmerkmal des Deliktes der Geschwindigkeitsüberschreitung dar.

 

Unter Berücksichtigung dieser Rechtssprechung des EGMR sowie der ständigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte stellt die im Wege der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe (im Administrativverfahren) in Erfahrung gebrachte Lenkerauskunft kein rechtswidrig erlangtes Beweismittel dar und unterliegt somit auch keinem Beweisverwertungsverbot. Eine Selbstbezichtigung, die nach Art. 6 EMRK verpönt ist, kann nicht erblickt werden. Der Umstand, dass gegen den Bw bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Grunddeliktes anhängig war, ändert daher nichts an der Beurteilung des Falles. Die Lenkerauskunft hindert nicht seine Bestrafung wegen der Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes.

Bei der vom Bw in einer Tageszeitung vom 2. April 2011 zitierten Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich, handelt es sich um eine Einzelmeinung, nicht jedoch um die Mehrheitsmeinung der mit dem Vollzug dieser Rechtsmaterie befassten Mitglieder des Oö. Verwaltungssenates.

 

I.6. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteiiige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs­- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß

anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz begeht, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220,00 Euro zu bestrafen.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988) eine Geldstrafe in Höhe von 30,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden, festgesetzt.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig ist und ein monatliches Einkommen von rd. 1.600,00 Euro bezieht. Diesen Annahmen hat der Bw nicht widersprochen, weshalb auch der Unabhängige Verwaltungssenat von diesen Grundlagen ausgeht.

 

Zutreffend hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Straferschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Zum Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist auszuführen, dass primärer Zweck des Oö. Parkgebührengesetzes die zweckmäßige Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also die bessere Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen, ist. Durch das gesetzwidrige Verbleiben des in Rede stehenden PKW´s an der Vorfallsörtlichkeit zur Vorfallszeit liegt eine Schädigung der Interessen zumindest eines übrigen Benützers einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Linz insoferne vor, als diese Handlungsweise einer maximalen Umschlagshäufigkeit des im Innenstadtbereiches ohnedies knapp bemessenen Parkplatzangebotes entgegensteht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass die vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz verhängte Strafe in der Höhe von 30,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) tat- und schuldangemessen ist. Mit der Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu rd. 13,6 % ausgeschöpft. Einer Herabsetzung der Strafe stehen auch präventive Aspekte entgegen.

 

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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