Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166662/5/Fra/Bb/CG

Linz, 02.07.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, geb. x, x, x, vom 17. Jänner 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 2. Jänner 2012, GZ VerkR96-1521-2010, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG 1997) und Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 124 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 2. Jänner 2012, GZ VerkR96-1521-2010, wurden über x (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach 1) § 37 Abs.3 Z1 iVm § 1 Abs.3 FSG, 2) § 36 lit.b KFG, 3) und 4) § 102 Abs.10 KFG, 5) § 102 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 KFG und 6) § 102 Abs.1 iVm § 27 Abs.2 KFG zu 1) gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG und zu 2) bis 6) gemäß § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen in der Höhe von 1) 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage), 2) 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Stunden), 3) 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), 4) 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), 5) 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) und 6) 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden), verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von insgesamt 62 Euro verpflichtet.

 

Diesen Bestrafungen liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):


"Tatort: Gemeinde x, B x bei km 44,550

Tatzeit: 15.05.2010, 14.15 Uhr

 

1) Sie haben die Zugmaschine ab 25 km/h, Warchalowski Internationale 533, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

 

2) Sie haben als Lenker die Zugmaschine ab 25 km/h, Warchalowski Internationale 533, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, ohne dass am Kraftfahrzeug hinten das behördlich zugewiesene Kennzeichen (x) angebracht war.

 

3) Sie haben als Lenker des mehrspurigen Fahrzeuges auf der Fahrt keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

 

4) Sie haben als Lenker des mehrspurigen Fahrzeuges auf der Fahrt keine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.

 

5) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass an der Zugmaschine keine Ersatzvorrichtung angebracht war, obwohl eine solche angebracht sein muss, wenn sich wegen der Beschaffenheit des Gutes, das befördert werden soll, oder wegen der am Fahrzeug angebrachten Geräte, zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder aus zwingenden anderen Gründen nicht vermeiden lässt, dass die vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler des Fahrzeuges verdeckt werden. Beschreibung: Durch den transportierten Siloballen wurden die linke Bremsleuchte und der linke hintere Fahrtrichtungsanzeiger verdeckt.

 

6) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass die von Ihnen verwendete Zugmaschine den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass an der rechten Außenseite das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben waren, obwohl an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern die genannten Aufschriften angebracht sein müssen. Es fehlten sämtliche Aufschriften."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 9. Jänner 2012, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2012 - Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

Der Berufungswerber führt in seinen Schriftsätzen (Berufung vom 17. Jänner 2012 und Einspruch vom 4. Juni 2010 im Wesentlichen an, dass er den Bestimmungen des KFG und FSG entsprechend völlig zu Recht ein als selbstfahrende Arbeitsmaschine dienendes Kraftfahrzeug auf einer ganz kurzen Strecke auf einer öffentlichen Straße gelenkt habe, welches in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung nicht zum Transport von Personen oder Gütern bestimmt sei. Dieses von ihm gelenkte Fahrzeug weise durch die Verwendung als "Hoftrak" in Bezug auf Länge, Breite und Höchstgeschwindigkeit und durch die montierten Räder 12.4 R32 auf Felgen W 11x32 wesentliche Veränderungen auf und sei nicht ident mit der unter x zugelassenen Zugmaschine.

 

3. Die Bezirkshauptmann von Freistadt hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 27. Jänner 2012, GZ VerkR96-1521-2010, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Der Berufungswerber lenkte am 15. Mai 2010 um 14.15 Uhr die Zugmaschine, Warchalowski Internationale 533, in der Gemeinde x, auf der B x, von Greinerschlag in Richtung Königswiesen. Auf der Hecklade der Zugmaschine transportierte er einen Siloballen.

 

Auf Höhe Strkm 44,550 wurde er von zwei Straßenaufsichtsorganen zum Zwecke der Durchführung einer Verkehrskontrolle angehalten.

 

Bei der polizeilichen Kontrolle stellten die Meldungsleger zunächst fest, dass der Berufungswerber die Zugmaschine ohne behördlichem Kennzeichen und ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkte.

 

Weiters wurde festgestellt, dass durch den auf der Hecklade beförderten Siloballen die linke Bremsleuchte und der linke hintere Fahrtrichtungsanzeiger der Zugmaschine verdeckt wurden, eine entsprechende Ersatzvorrichtung aber nicht angebracht war. Als weitere Mängel wurden das Fehlen der gemäß § 27 KFG erforderlichen Aufschriften über das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten an der rechten Außenseite der Zugmaschine und das Nichtmitführen einer geeigneten Warneinrichtung und einer der ÖNORM EN 471 entsprechenden Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen beanstandet. 

 

Laut Auskunft der Zulassungsevidenz handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug der Marke Warchaloski Internationale 533, mit der Motornummer x&x, um eine zweiachsige Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit ab 25 km/h, der das behördliche Kennzeichen x zugewiesen wurde. Zulassungsbesitzer – zumindest – zum damaligen Tatzeitpunkt war der Berufungswerber. 

 

4.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Erstinstanz, insbesondere aus der Anzeige, den im Rahmen der Anhaltung angefertigten Lichtbildern, den Zulassungsdaten und den Eintragungen im Typenschein.

 

Der Berufungswerber bestreitet die Tatvorwürfe zwar dem Grunde nach nicht, er wendet jedoch ein, es handle es beim verwendeten Fahrzeug um keine Zugmaschine, sondern um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, welche in seiner bestimmungsgemäßen Verwendung nicht zum Transport von Personen oder Gütern auf öffentlichen Straßen bestimmt und daher vom Anwendungsbereich des KFG und FSG nicht erfasst sei, da das Fahrzeug lediglich auf einer ganz kurzen Strecke auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt worden sei. Er verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die §§ 1 und 2 KFG.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 KFG sind die Bestimmungen des KFG, sofern im Abs.2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs.1 StVO) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 1 Abs.2 lit.b KFG - unter anderem - selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z21), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z9 StVO als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, ausgenommen.

 

Die Begriffe "Zugmaschine" und "selbstfahrende Arbeitsmaschine" sind in § 2 Abs.1 Z9 und Z21 KFG legaldefiniert. Dort heißt es auszugsweise:

 

"Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als ...

Zugmaschine ein Kraftwagen (Z3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist;

 

selbstfahrende Arbeitsmaschine ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist."

Es steht bereits auf Grund der Definitionen fest, dass es sich beim verwendeten Fahrzeug um eine Zugmaschine im Sinne des § 2 Abs.1 Z9 KFG (land- oder fortwirtschaftliche Zugmaschine) gehandelt haben muss. Entscheidend ist aber letztlich, wie die Eintragungen im Typen- bzw. Zulassungsschein lauten. Nach dem Inhalt der Zulassungsevidenz war das erwähnte Fahrzeug – zur Tatzeit - als "Zugmaschine ab 25 km/h" auf das behördliche Kennzeichen x zugelassen.

 

Das vom Berufungswerber gelenkte und beanstandete Fahrzeug ist damit zweifellos als Zugmaschine gemäß § 2 Abs.1 Z9 KFG einzustufen und damit von den in § 1 Abs.2 KFG genannten Ausnahmen nicht umfasst. Die bloße Montage anderer Reifen- bzw. Felgendimensionen als auch die Verwendung als "Hoftrak" odgl. vermag an der Fahrzeugart nichts zu ändern.

 

5.2. Gemäß § 1 Abs.3 erster Satz FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 36 lit.b KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen.

 

Gemäß § 102 Abs.10 erster Satz KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen.

 

Gemäß § 102 Abs.1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

 

Gemäß § 99 Abs.2 KFG muss, wenn sich wegen der Beschaffenheit des Gutes, das befördert werden soll, oder wegen der am Fahrzeug angebrachten Geräte, zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder aus zwingenden anderen Gründen nicht vermeiden lässt, dass die vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler des Fahrzeuges verdeckt werden, eine entsprechend wirksame Ersatzvorrichtung angebracht sein.

 

Gemäß § 27 Abs.2 erster Satz KFG müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.

 

Auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung von zwei geschulten Straßenaufsichtsorganen und der ihm Rahmen der Anhaltung angefertigten Lichtbilder steht unbestritten fest, dass der Berufungswerber als Lenker der Zugmaschine Warchalowski Internationale 533, Motornummer x&x, gegen kraftfahr- und führerscheinrechtliche Vorschriften insofern verstoßen hat, als er die im Zeitpunkt der Kontrolle am 15. Mai 2010 um 14.15 Uhr festgestellten und unter 4.1. dargestellten Übertretungen in - objektiver als auch subjektiver Hinsicht - begangen hat.

 

Bezüglich seines Verschuldens wird gemäß § 5 Abs.1 VStG – zumindest - von fahrlässigem Verhalten ausgegangen. Es obliegt jedem Lenker eines Kraftfahrzeuges, sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommend Vorschriften entspricht.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 erster Satz KFG begeht unter anderem derjenige, der diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, mit einer Mindeststrafe von 363 Euro zu ahnden.

 

Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat im angefochtenen Straferkenntnis für die gegenständlichen Delikte Geldstrafen in der Höhe von 1) 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage), 2) 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Stunden), 3) 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), 4) 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), 5) 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) und 6) 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden), festgesetzt.

 

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.500 Euro netto, kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurden. Diesen Werten hat der Berufungswerber insofern widersprochen, als er in der Berufung behauptet, über kein laufendes monatliches Einkommen zu verfügen. Nachweise bzw. Unterlagen hiefür hat er aber nicht beigebracht.

 

Selbst unter der Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Berufungswerbers gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen im Hinblick auf den jeweiligen Unrechtsgehalt der Übertretungen tat- und schuldangemessen festgesetzt wurden und erforderlich sind, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

Die Geldstrafen wegen der Verstöße nach dem KFG liegen zudem an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG – 5.000 Euro) und hinsichtlich des Vorwurfes des Lenkens ohne Lenkberechtigung wurde die gesetzliche Mindeststrafe (§ 37 Abs.1 Z3 FSG – 363 Euro) nur unbedeutend überschritten, sodass eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen nicht in Erwägung gezogen werden konnte.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r  

 

 

 

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