Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166984/7/Bi/Kr

Linz, 05.07.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X vom 7. April 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Ried/Innkreis vom 13. März 2012, VerkR96-796-2011, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 28. Juni 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 11 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 55 Euro (15 Stunden EFS) verhängt, weil er am 5. November 2010 um 20.34 Uhr mit dem Pkw, Kz. x, auf der B148 bei Strkm 8.416, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Altheim, die durch Straßen­verkehrszeichen in diesem Bereich kund­gemachte zulässige Höchstge­schwindig­keit von 70 km/h um 22 km/h über­schritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28. Juni 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, für die sowohl der Bw als auch der Vertreter der Erstinstanz entschuldigt waren. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei zur genannten Zeit nicht mit dem Hänger unterwegs gewesen, diesen habe einer seiner Familienangehörigen benutzt. Deswegen müsse er leider von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. – In seiner Lenkerauskunft vom 22. Februar 2012 hat der Bw ebenfalls unter Hinweis auf "sein Zeugnisverweigerungsrecht" ausgeführt, "wahrscheinlich" habe ein Familienangehöriger das Fahrzeug gelenkt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die schriftlichen Ausführungen beider Parteien berücksichtigt wurden.

 

Dem Verfahren zugrunde liegt eine Anzeige des Landespolizeikommandos, Landesverkehrsabteilung Oberösterreich, vom 3. Dezember 2010, wonach das Fahrzeug x am 5. November 2010, 20.34 Uhr, bei km 8.416 der B148 Altheimer Straße im Gemeindegebiet St. Georgen bei Obernberg am Inn im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h mittels stationärem Radar MUVR 6FA 1075 Nr.4 mit einer Geschwindig­keit von 97 km/h gemessen wurde; abzüglich einer vom Hersteller vorgeschriebenen Toleranz von 5% wurde der Anzeige eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 92 km/h zugrunde gelegt.

Auf dem – naturgemäß bei Dunkelheit – aufgenommenen Radarfoto ist erkennbar, dass es sich beim in Deutschland zugelassenen Fahrzeug x um einen Anhänger handelt. Dieser ist laut KZA Flensburg auf den Bw zugelassen, weshalb dieser auch mit Schreiben der Erstinstanz vom 3. Februar 2011 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer "des Pkw + Anhänger Kz. x" unter Vorlage des Radarfotos aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung bekanntzugeben, wer den Anhänger am 5. November 2010 um 20.34 Uhr verwendet hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann. Unter Wiedergabe des Wortlauts der genannten Gesetzesbestimmung wurde der Bw auch darauf hingewiesen, dass eine ungenaue oder unvollständige Auskunft oder deren Verweigerung als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

Mit E-Mail vom 8.Februar 2011 teilte der Bw mit, er müsse von seinem Aussage-Verweigerungsrecht Gebrauch machen, da es sich beim Lenker um Verwandt­schaft handle.

Daraufhin erging die Strafverfügung vom 22. Februar 2011 wegen Geschwindig­keits­übertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und nach dem Einspruch des Bw vom 28. Februar 2011 (mit gleicher Begründung) die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. März 2011. Die Verantwortung des Bw blieb gleich, worauf eine weitere Aufforderung zur Lenkerauskunft an den Bw als Zulassungsbesitzer "des Anhängers" mit ansonsten gleichem Wortlaut erging, die der Bw beim Postamt nicht behoben hat. Seitens der Erstinstanz wurden dem Bw die Anzeige und die neue Lenkeranfrage mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme  mit Schreiben vom 16. Februar 2012 übermittelt, worauf der Bw im E-Mail vom 22. Februar 2012 wie bereits früher antwortete. Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.   

In der Berufungsverhandlung wurde der gesamte Akteninhalt verlesen, ebenso die Äußerung des Bw vom 8. Juni 2012 im Sinne einer Reaktion auf die Ladung.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Auf der B148 Altheimer Straße ist im Kreuzungsbereich mit der Weilbacherstraße im Abschnitt zwischen km 8.325 und km 8.647 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbe­schrän­kung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) auf 70 km/h verordnet, die zur Verhinderung von Verkehrsunfällen mit hohen Geschwindig­keiten durch das genannte stationäre Radargerät überwacht wird.

 

Dass im ggst Fall österreichisches Recht anzuwenden ist – was selbstverständlich auch bedeutet, dass sich ein deutscher Lenker an in Österreich geltende Geschwindigkeits­beschränkungen zu halten hat – müsste dem Bw nach dem auch in Deutschland geltenden Territorialitätsprinzip klar sein. Danach richtet sich auch das für die Nichtbeachtung von Bestimmungen der Straßenverkehrs­ordnung vorgesehene (Straf-)Verfahren. Damit ist keinerlei Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes gegeben und eine vom Bw beantragte "Abtretung" des Verfahrens ausgeschlossen.

 

Richtig ist, dass das Radarfoto nicht den Lenker zeigt, zumal es auch bei völliger Dunkelheit aufgenommen wurde. Allerdings sieht die österreichische Rechts­ordnung, konkret § 103 Abs.2 Kraft­fahr­gesetz 1967, explizit vor, dass im Fall der Nichterkennbarkeit eines Lenkers der Zulassungsbesitzer des verwendeten Anhängers, dessen Kennzeichen mit dem Radarfoto zweifellos eindeutig erfasst wurde, auf ausdrückliche Aufforderung der Strafbehörde tätig zu werden hat.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu­grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jeder­zeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebun­gen zu ermöglichen (vgl VwGH 18.11.1992, 91/03/0294 ua). Im Übrigen hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht als rechts­wid­rig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines einge­brachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem ande­ren Staat aufhältig ist, ge­richtet wird.

 

Der Einwand des Bw, er selbst habe den Anhänger zwar nicht verwendet, aber an Verwandtschaft verliehen, sodass er von "seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache", geht schon damit ins Leere, dass es in Österreich kein Aussageverweigerungsrecht bezüglich Verwandtschaft gibt. Der letzte Satz der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967, die dem Bw in der Lenkeraufforderung zur Kenntnis gebracht wurde, steht im Verfassungsrang und geht daher Aussageverweigerungsrechten ebenso wie dem Schweigerecht des Beschuldigten vor. Im übrigen hat der österreichische Verfassungs­gerichts­hof in seiner Rechtsprechung (Vgl E 22.9.2011, B1369/10) ausgeführt, dass zwar eine Überwälzung der Beweislast auf den Beschuldigten entgegen der Unschulds­vermutung des Art.6 Abs.2 EMRK unzulässig sei, allerdings die Behörde sich ein Bild von der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu machen habe. Der Bw ist unter Hinweis auf die Entfernung zur Verhandlung nicht erschienen. Selbst wenn der Bw im Ergebnis zur Bekanntgabe der Lenkereigenschaft eines Familienangehörigen verpflichtet war, hätte dieser jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich im Rahmen eines MRK-konformen Verwaltungsstrafverfahrens zum Vorwurf einer Geschwindigkeitsüber­schreitung um 22 km/h zu verteidigen. 

Abgesehen davon ist der Bw sich nach eigenen Angaben offensichtlich selbst nicht sicher, ob überhaupt ein Verwandter den Anhänger verwendet hat, weil er selbst von bloßer "Wahrscheinlichkeit" spricht. Der von der Erstinstanz aus den Äußerungen des Bw gezogene Schluss auf seine Lenkereigenschaft ist daher auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl E 22.9.2011, B1369/10) nicht als rechtswidrig anzusehen und lässt auch nach dem Dafürhalten des Unabhängigen Verwaltungs­senates durchaus den logischen Schluss zu, dass er selbst unter Verwendung des auf ihn zugelassenen Anhängers die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Da der Bw zur Verhandlung (wegen der Entfernung) nicht erschienen ist, war seine bisherige Verantwortung zu berücksichtigen, wobei allerdings sein pauschaler Hinweis auf die "Verwandt­schaft" in keiner Weise auch nur glaubhaft gemacht wurde. Aufgrund der bloßen Behauptung des Bw, er habe den Anhänger nicht selbst verwendet, für die er aber seine eigene Lenkereigenschaft nachvollziehbar ausschließenden Beweise nicht einmal angeboten hat, geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handelt und der Bw selbst den auf ihn zugelassenen Anhänger verwendet hat.

 

Die Geschwindigkeitsübertretung hat der Bw nie explizit bestritten. Damit war davon auszugehen, dass bei einer erlaubten Höchst­geschwindigkeit von 70 km/h im oben genannten Kreuzungsbereich die vom Bw tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit 92 km/h betrug, dh es lag eine Überschreitung um immerhin 22 km/h vor.

Im Übrigen werden auch in Deutschland Geschwindigkeits­beschränkungen penibel überwacht und selbstverständlich Verstöße auch geahndet. Auch wenn in Deutschland rechts­kräftige österreichische Verwaltungsstrafen entgegen dem Rechtshilfe­abkommen nicht vollstreckt werden sollten, bleiben sie in Österreich (zB im Rahmen einer Verkehrskontrolle) vollstreckbar.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zur Auffassung, dass der Bw selbst den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was die Erstinstanz auch als Milderungsgrund gewertet hat. Erschwerende Umstände waren nicht zu berück­sichtigen. Die finanziellen Verhältnisse des Bw wurden mit 1.300 Euro und dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen; zumal sich der Bw dazu nicht geäußert hat, waren diese auch der Berufungs­ent­scheidung zugrunde zu legen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuld­gehalt der Übertretung (unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes) und ist auch den unbestritten gebliebenen finanziellen Verhältnissen des Bw ange­messen. Die festgesetzte Strafe hält general­präventiven Überlegungen stand und soll vor allem den Bw zur Beachtung von Geschwindigkeitsbeschränklungen auf österreichischen Straßen anhalten.

Ansätze für eine Strafherabsetzung fanden sich nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung  gemäß § 21 VStG waren mangels Vorliegens eines geringfügigen Verschuldens nicht gegeben. Bei 22 km/h Überschreitung ist sogar Vorsatz in Form von dolus eventualis anzunehmen – gemäß § 5 Abs.1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

deutscher Zulassungsbesitzer = Lenker = strafbar wegen der Geschwindigkeitsübertretung

 

 

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