Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301163/2/WEI/HUE/Hk

Linz, 04.07.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Herrn C S, L, M, vertreten durch Dr. P R, Rechtsanwalt in I, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Februar 2011, Zl. Pol 96-13-2011, betreffend Beschlagnahme nach dem § 53 Abs 1 Z 1 lit a) Glücksspielgesetz - GSpG (BGBl Nr. 620/1989, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 111/2010) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahmebescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem an den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) adressierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde wie folgt abgesprochen:

 

"B E S C H E I D

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wird als Organ der Bundesverwaltung I. Instanz die Beschlagnahme der am 14. Dezember 2010 durch die Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels aus dem Lokal ´A Sportwetten` in M, L, für folgende entfernte Gegenstände zur Sicherung der Strafe des Verfalles angeordnet:

-         Wettterminal Nevada Golden Island, GE0039493 samt Stiftschlüssel gelb

-         Rechner ohne Bezeichnung, 02299, 02300

 

Rechtsgrundlagen:

§ 53 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz BGBl. Nr. 620/1989, § 39 VStG BGBl. 52/1991 i.d.g.F."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass bei einer Kontrolle am 14. Dezember 2010 durch Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels am Standort des Lokales A Sportwetten in M, L, festgestellt worden sei, dass die im Spruch angeführten Geräte in obiger Wettannahmestelle aufgestellt gewesen seien, obwohl dies gemäß § 52 Abs 1 Z1 GSpG verboten sei. Da der Verdacht bestehe, dass mit diesen Spielapparaten gegen Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen werde und dies eine Verwaltungsübertretung bilde, werde gegen den Bw ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, in welchem gem. § 53 Abs. 1 GSpG die beschlagnahmten Spielgeräte – unabhängig von einer Bestrafung – samt Inhalt für verfallen erklärt werden können. Um den Verfall zu sichern sowie um sicher zu stellen, dass die Verwaltungsübertretung nicht fortgesetzt begangen werde, sei die Beschlagnahme erforderlich gewesen.

 

1.3. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid, der dem Bw am 15. Februar 2011 im Wege der Ersatzzustellung an seine Gattin als Mitbewohnerin zugestellt wurde, richtet sich die rechtsfreundlich eingebrachte und rechtzeitig am 1. März 2011 per Fax übermittelte Berufung vom 28. Februar 2011, mit der die ersatzlose Aufhebung des Beschlagnahmebescheides beantragt wird.

 

1.4. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 18. Jänner 2012, eingelangt am 26. Jänner 2012, die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

2. Die Berufung bekämpft den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach und führt zur Begründung wie folgt aus:

 

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde durch Organe des Finanzamtes Grieskirchen im Lokal „A Sportwetten" in M, L, am 14.12.2010 vorläufig beschlagnahmte Geräte nunmehr die Beschlagnahme zur Sicherung der Strafe des Verfalls angeordnet.

 

Die Behörde begründet die Beschlagnahme, dass sie davon ausgeht, dass diese Geräte aufgestellt waren, obwohl gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG die Aufstellung verboten ist.

 

Dem ist zu entgegnen.

 

Mit beiden Geräten kann nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden. Da bislang eine Akteinsicht noch nicht erfolgen konnte, kann auch zu den näheren Begründungen der Behörde, ob und warum ein Eingriff in das Glücksspielmonopol gegeben sei, derzeit keine Stellungnahme erstattet werden.

 

Fest steht jedenfalls, dass bei keinem der beiden Geräten der Verdacht besteht, bzw. bestand, dass in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde konnte.

 

Sowohl der Rechner als auch der Wettterminal war mit dem Internet verbunden, sodass hier allenfalls Ausführungen zu Video Lotterie Terminals gemäß § 12a GSpG zu machen sind.

 

Derartige Terminals sind solche, wie sie in ihrer Funktionsweise nach den von der G- und U BetriebsgesmbH in den WW 'Standorten' E, B, Z, S, W, W, V, Z, M, K, L und L aufgestellten Video Lottery Terminals mit denen im Rahmen der Elektronischen Lotterien nach § 12a GSpG über die Spieleplattform win2day.at in einem virtuellen Gamesroom diverse Glücksspiele wie zB 'Pferderennen', 'Schatzinsel', 'Escalero', 'El Dorado' usw angeboten werden. (S/Wohlfahrt, GSpG2 [2006] § 12a Rz 11-13), und die wie folgt beschrieben werden:

 

'Spiele der Video Lotterie Terminals sind elektronische Lotterien. Elektronische Lotterien sind gemäß § 12a des Glücksspielgesetzes Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen wird. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust wird zentralseitig herbeigeführt. Der Spielteilnehmer erfährt unmittelbar nach der Spielteilnahme das Ergebnis dieser Entscheidung.

 

Video Lotterien Terminals ähneln optisch den klassischen Spielautomaten, unterscheiden sich von diesen aber ganz wesentlich in der Spielmechanik. Bei den Video Lotterien Terminals wird die Entscheidung über Gewinn und Verlust vom Zufallsgenerator eines zentralen Rechners - basierend auf vorgegebenen Gewinnpyramiden - getroffen. Der zentrale Rechner (bei den österreichischen Lotterien) übermittelt dann die Ergebnisse per Telekommunikation über Game Controller (Server) an die jeweiligen Terminals. Der klassische Spielautomat entscheidet eigenständig per Zufallsgenerator über Gewinn und Verlust.

 

Die B-Gruppe, hat zu den relevanten Rechtsfragen - insbesondere der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Anbietens von Sportwetten und Glücksspielen in Österreich - mehrere Rechtsgutachten führender österreichischer Experten des Glücksspielrechtes eingeholt.

 

Die Rechtslage wurde in mehreren Gerichtsverfahren, insbesondere durch die in den Rechtssachen

 

·         C-C GmbH gegen die W-P Betriebsgesellschaft m.b.H.,

·         C-C GmbH gegen die B I Ltd. und B I E AG, und

·         C-C GmbH gegen die C M Ltd.

 

ergangenen Entscheidungen von jeweils verschiedenen Senaten des Oberlandesgerichtes Wien, und zwar

 

•        des Senates 1 (Senatpräsidentin des Oberlandesgerichtes Wien Dr. J als        Vorsitzende sowie Richter des Oberlandesgerichtes Wien Dr. B und KR B)    zu 1    R 135/07s vom 27.08.2007,

•        des Senates 3 (Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Wien Dr. J als        Vorsitzender, Richter des Oberlandesgerichtes Wien MMMag. F und KR S) zu 3 R   80/07t vom 25.07.2007, und

•        des Senates 5 (Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Wien Dr. R als        Vorsitzender und Richterin des Oberlandesgerichtes Wien Dr. S und KR L) zu 5 R    161/07v vom 31.10.2007

         geklärt.

 

Die O C-Centers GmbH hat gegen obgenannte Gesellschaften Klagen und Anträge auf die Erlassung einstweiliger Verfügungen eingebracht,

 

·                     es zu unterlassen, die Veranstaltung von Glücksspielen im Sinn des § 1 GSpG          (insbesondere von Casinospielen wie ´Black Jack` oder Walzen-Automatenspielen wie ´Wild Fruits` oder Pokerspielen wie ´Magic Poker` und/oder Roulettespiele) in           Österreich oder für den österreichischen Markt, insbesondere im Internet,       anzubieten und zu veranstalten, zu fördern und/oder zu unterstützen, und/oder       diese, insbesondere im Internet, für Spielteilnehmer aus Österreich    durchzuführen, solange sie über keine ausreichende gesetzliche inländische        Zulassung (Konzession) dafür verfügen,

 

In den Verfahren über die Erlassung der von der O C-Centers GmbH beantragten einstweiligen Verfügungen wurden Rechtsgutachten führender Rechtsgelehrter und Experten vorgelegt, namentlich

 

•        das Rechtsgutachten des Verfassungs- und Verwaltungsrechtsexperten Univ.-         Prof.DDr. H M und Rechtsanwalt Dr. W S vom 17.10.2006 zur         gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Anbietens von       Sportwetten und Glücksspielen in Österreich,

•        das Rechtsgutachten derselben vom 26.04.2007 zur Frage der Verdrängung des      § 168 StGB infolge Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht          und unter besonderer Berücksichtigung der jüngsten EuGH-Judikatur,

•        das Rechtsgutachten des Verfassungs- und Verwaltungsrechtsexperten Univ.-Prof.   Dr. T Ö vom 18.04.2007 zum österreichischen Glücksspielmonopol im          Lichte des Placanica-Urteils und der Rechtmäßigkeit und Straflosigkeit des      Angebots von B in Österreich, und

•        das Rechtsgutachten des Strafrechtsexperten Univ.-Prof. DDr. P L vom        02.05.2007 betreffend gemeinschaftsrechtliche und strafrechtliche Fragen des Glücksspiels (§ 168 StGB)

 

die allesamt zum Ergebnis gelangen, dass das österreichische Glücksspielmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung gemeinschaftsrechtswidrig ist und dem Gemeinschaftsrecht der Vorrang gegenüber den im Widerspruch stehenden österreichischen Gesetzesbestimmungen zukommt.

 

M/S kommen nach eingehender Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage zusammenfassend zu folgendem hervorzuhebenden Ergebnis:

 

■          'Bei den von B angebotenen Dienstleistungen lassen sich vor dem Hintergrund         der österr Rechtsordnung Sportwetten, Gesellschaftswetten, Glücksspiele und     Geschicklichkeitsspiele unterscheiden. Die - mit dem österr Glücksspielmonopol        formal konfligierenden - Glücksspielangebote der B-Ltd werden auf der     Grundlage einer gibraltesischen Lizenz angeboten, (hier: Die Glücksspielangebote     der Dritteinschreiterin werden auf Grundlage einer maltesischen Lizenz     angeboten.)

 

        Sowohl Sportwetten als auch Glücksspiele sind als Dienstleistungen im Sinn der        Art 49 ff EGV zu qualifizieren. Sie fallen daher in den Schutzbereich der   gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit.

 

        Beschränkungen dieser Dienstleistungsfreiheit sind nach der Judikatur des EuGH       nur dann zulässig, wenn sie (i) durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses   gerechtfertigt sind und (ii) die beschränkende Maßnahme das jeweils gelindeste zu        Gebote stehende Mittel ist.

 

■          Die mit dem österr Glücksspielmonopol einhergehenden Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit können nicht mit        Verbraucherschutzerwägungen gerechtfertigt werden. Dies deshalb nicht, weil       Gesetzgeber und Monopolbetreiber das Glücksspielangebot in den vergangenen          Jahren nicht nur kontinuierlich ausgeweitet haben, sondern auch exzessiv      bewerben. Von einer „kohärenten und systematischen Begrenzung" der         Glücksspieltätigkeit, wie sie der EuGH fordert, kann mithin in Österreich keine    Rede sein.

 

■          Die mit dem österr Glücksspielmonopol einhergehenden Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit können weiters auch nicht mit Spielerschutzerwägungen gerechtfertigt werden. Dies erweist sich schon    daraus, dass erst jüngst die bei weitem bedeutsamste Spielerschutzbestimmung    des Spielbankenbereichs (§ 25 Abs 3 GSpG) entgegen der          spielerschutzfreundlichen Judikatur des OGH zum Nachteil der suchtgefährdeten       Spieler abgeändert wurde.

 

        Die mit dem österr Glücksspielmonopol einhergehenden Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit können auch nicht mit          Gründen der Verbrechensprävention gerechtfertigt werden. Die Veranstaltung von      Glücksspielen ist in ganz Europa reglementiert. Auch in Gibraltar (hier: M)    werden an die Bewilligungswerber hohe Anforderungen in Hinblick auf die          Verbrechensprävention gestellt; nur wer die Voraussetzungen erfüllt, darf     Glücksspiele veranstalten oder bewerben, Dem allgemeinen Interesse der Verhinderung von Verbrechen wird somit bereits .durch die einschlägigen Regelungen des Heimatstaats Rechnung getragen.

 

        Beschränkungen des Glücksspiels lassen sich auch nicht mit der Notwendigkeit         von Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche begründen. Da alle          Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich dazu verpflichtet sind, jene Berufe und         Unternehmenskategorien streng zu Überwachen, die sich für Zwecke der          Geldwäsche besonders eignen, sind europäische Glücksspielanbieter bereits   aufgrund ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung zur Umsetzung der       entsprechenden Richtlinienbestimmungen  verpflichtet;

         zusätzliche Dienstleistungsbeschränkungen im Zielstaat sind mithin nicht        erforderlich.

 

■          Schließlich: Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung, warum die vom         Glücksspielgesetzgeber ins Treffen geführten ordnungspolitischen Zielsetzungen     nur durch eine Monopolisierung erreicht werden können. Einem ehrlich besorgten    Gesetzgeber stehen gelindere Mittel zur Zielerreichung zur Verfügung als einen gesamten Wirtschaftszweig dem Wettbewerb zu entziehen.

 

In einem gemeinsamen Binnenmarkt sind nationale Monopole wirtschaftspolitische Fremdkörper, die einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfen. Wir verkennen nicht, dass nationale Glücksspielmonopole ausnahmsweise gerechtfertigt sein können. Angesichts der rezenten Judikatur des EuGH kann unseres Erachtens aber kein Zweifel daran bestehen, dass das österr Glücksspielmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung gemeinschaftsrechtswidrig ist. Dies bedeutet, dass die monopolisierenden Bestimmungen des § 14 und des § 21 GSpG infolge Widerspruchs gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verdrängt sind, B (hier: wie auch die Dritteinschreiterin) ist mithin berechtigt, die hier in Rede stehenden Dienstleistungen in Österreich anzubieten. Eine Verkennung dieser Vorrangwirkung wäre staatshaftungsbegründend.'

 

Ein Verbot der Teilnahme an Glücksspielen, die - wie die hier beanstandeten - von einem Veranstalter mit Sitz in der EU rechtmäßig durchgeführt werden, steht mit der vom Gemeinschaftsrecht verlangten Dienstleistungsfreiheit in eklatantem Widerspruch. Im Sinne des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts verdrängt somit die Dienstleistungsfreiheit eine ihr widersprechende staatliche Regelung: Diese darf von den österreichischen Behörden nicht angewendet werden. Das gilt für alle monopolisierenden Bestimmungen des GSpG wie auch für § 168 StGB.

 

im Hinblick auf die jüngste Entscheidung 'Placanica' des EuGH wurden weitere Gutachten eingeholt.

 

Zunächst wurden die Herren Univ.Prof. Dr. H M und Dr. W S gebeten, ihr Gutachten im Hinblick auf die E Placanica zu überprüfen. Dabei war auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission gegen Österreich Inzwischen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und in ihrem Aufforderungsschreiben vom 12.10.2006 schwerwiegende Bedenken gegen die das Glücksspielverbot betreffenden Vorschriften sowie gegen § 168 StGB erhoben hat. In diesem Aufforderungsschreiben hält die Kommission folgendes fest:

 

'Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gelangt daher zu der Auffassung, dass Österreich mit der Beschränkung der grenzüberschreitenden Bewerbung und Veranstaltung von Glücksspielen und der Teilnahme daran sowie des Schutzes der Glücksspielteilnehmer, insbesondere durch die Bestimmungen von §§ 3, 21, 22, 25 und 56 Glücksspielgesetz sowie § 168 Strafgesetzbuch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat'.

 

In ihrem ergänzenden Gutachten vom 26.4.2007 bestätigen M/S (unter Berücksichtigung der jüngsten gemeinschaftsrechtlichen Erkenntnisse) das Ergebnis ihres Gutachtens vom 17.10.2006, vollinhaltlich und kommen zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

 

'Als Ergebnis der vorstehenden Ausführungen bleibt mithin zusammenfassend festzuhalten:

 

■          Bereits in unserem Gutachten vom 17.10.2006 haben wir dargelegt, dass      angesichts der rezenten Judikatur des EuGH kein Zweifel daran bestehen kann,   dass das österreichische Glücksspielmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung    gemeinschaftsrechtswidrig ist.

 

■          Die monopolisierenden Bestimmungen des § 14 und des § 21 GSpG sind mithin        infolge Widerspruchs gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht     verdrängt. Daraus folgt, dass Unternehmen mit Glücksspielkonzessionen bzw

         -lizenzen aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind, ihre Dienstleistungen auch      in Österreich anzubieten.

 

        Wenn die Konzessionen gemäß den §§ 14 und 21 GSpG als strafrechtlicher    Rechtfertigungsgrund anzusehen sind, muss dies auch für         Glücksspielkonzessionen bzw -lizenzen aus anderen Mitgliedstaaten der EU gelten.         Glücksspielveranstalter, die über eine aufrechte Glücksspielkonzession eines EU-         Mitgliedstaats verfügen, können somit nicht gemäß § 168 StGB gerichtlich strafbar   sein.

 

        Die jüngsten Entwicklungen - das Urteil des EuGH vom 06,03.2007, Rs C-338/04      ua 'Placanica' und die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die    Republik Österreich durch das Aufforderungsschreiben der Europäischen          Kommission vom 12.10.2006 - stützen und bestätigen die Ergebnisse unseres   Gutachtens      vom      17.10.2006. Das österreichische Glücksspielmonopol     ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung gemeinschaftsrechtswidrig;     taugliche Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.'

Ferner hat die B-Gruppe auch den allgemein anerkannten Experten Univ.Prof. DDr. P L um Überprüfung der Frage gebeten, ob dem Glücksspielangebot der B I Ltd. § 168 StGB entgegensteht. Herr Univ.Prof. DDr. L kommt in seinem Gutachten zum eindeutigen Ergebnis, dass § 168 StGB kraft des vom EuGH in 'Placanica' begründeten gemeinschaftsrechtlichen Sanktionierungsverbots unangewendet bleiben muss. Herr Univ.Prof. DDr. L kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

 

'a.      § 168 StGB ist ein Handlungsdelikt, das keinen tatbestandlich vorausgesetzten         Erfolg kennt. Im Falle eines im Ausland eingerichteten und betriebenen Internet- Glücksspielangebots besteht ein Handlungsort bloß im Ausland, nicht aber im       Inland; einen inländischen Erfolgsort gibt es nicht. Eine derartige Verhaltensweise       unterliegt daher nicht Österreichischem Strafrecht (§§ 62, 67 StGB).

 

b.       Aus dem Urteil des EuGH iS 'Placanica' ergibt sich ein unmittelbar kraft         Gemeinschaftsrechts geltendes Sanktionierungsverbot für den Fall einer        gemeinschaftsrechtswidrigen innerstaatlichen Ausgestaltung der Zugangsregeln   zum Glücksspielmarkt. Diesfalls dürfen Angebot und der Vertrieb einschlägige!!          (für sich genommen strafrechtlich verpönter) Glücksspiele sanktionenrechtlich         nicht unterbunden werden. Alle einschlägigen innerstaatlichen Strafnormen unterliegen einem Anwendungsverbot.

 

c.       Das österreichische Glücksspielrecht ist in Hinblick auf seine Marktzugangsregeln          gemeinschaftswidrig. Daher findet das gemeinschaftsrechtliche          Sanktionierungsverbot auf die einschlägigen österreichischen Strafvorschriften Anwendung.

 

d.       Das gemeinschaftsrechtliche Sanktionierungsverbot bedeutet, dass § 168 StGB        auf die unter I. geschilderten Konstellationen nicht angewendet werden darf.    Dieses gemeinschaftsrechtlich abgesicherte Sanktionierungsverbot lässt sich im          concreto auf vier unterschiedlichen - der Sache nach gleichwertigen, im Gutachten           im Einzelnen dargestellten - Wegen, sowohl auf Tatbestandsebene wie auch auf          Rechtfertigungsebene, sicherstellen. Im Ergebnis ist daher eine Anwendung des       § 168 StGB auf die in I. geschilderten Konstellationen gemeinschaftsrechtlich         ausgeschlossen.'

 

Rechtfertigungsgründe für nationale Beschränkungen des Glücksspiels liegen gerade in Österreich nicht vor. Insbesondere lassen sich die mit dem Glücksspielmonopol einhergehenden Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit nicht mit Verbraucher- oder Spielerschutzerwägungen rechtfertigen:

 

a)       In den letzten Jahren wurden in Österreich die - der Österreichischen Lotterien        GmbH ('ÖLG') für den Lotteriebereich und der Casinos Austria AG ('CASAG') für   den Spielbankenbereich übertragenen – faktischen Glücksspielmonopole mehrfach          erweitert. So dürfen die Monopolisten seit der GSpG-Nov 1997 auch Glücksspiele     via Internet anbieten; heute gehört dieser Bereich des 'Online-Gaming' zum   stärksten und am schnellsten wachsenden Geschäftsfeld der ÖLG. Grund dafür ist        auch die den Monopolisten eingeräumte Möglichkeit, außerhalb der zwölf     Spielbankenstandorte Automatenkasinos zu betreiben, die in den letzten Jahren    sprunghaft steigende Umsätze erzielen. Überdies wurde die Angebotspalette der          Monopolisten durch die GSpG-Nov 1997 um 'Bingo' und 'Keno', also um zwei Klassiker des Ien Glücksspiels, erweitert. Schließlich haben die ÖLG im Jahr 2004          das europäische Lotto 'EuroMillionen' - gleichfalls mit rasanten       Umsatzzuwächsen    - eingeführt.

 

b)       Der Werbeaufwand der Monopolisten ist enorm. Die ÖLG sind (nach Telekom,          Rewe und Spar) der viertgrößte Werbekunde Österreichs. Der Werbeaufwand für    das 'staatliche' Glücksspiel betrug im Jahr 2006 rund € 38 Mio (Beilage ./9). Ein     erheblicher Teil davon entfällt auf die Werbung von win2day; diese          Tochtergesellschaft der ÖLG betreibt - wie die Erstbeklagte - das Online-Gaming.

 

         Zu den direkten Werbeaufwendungen (die allein 75 % der gesamten   Werbeausgaben im Wett- und Gaming-Bereich für den österreichischen Markt   betragen) kommen noch zahlreiche Sponsorleistungen sowie sonstige        Werbeaktivitäten wie etwa Direktübertragungen zB der Ziehungen von 'Lotto 6        aus 45', 'EuroMillionen' und 'Zahlenlotto'.

 

c)       Diese Ausweitung des Glücksspielangebots vor allem im Online-Bereich zielt -           ebenso wie die aggressive Bewerbung der von den Monopolisten angebotenen Glücksspiele Verbrauchergruppen darauf ab, den Markt auf neue        Verbrauchergruppen auszudehnen. Schon deshalb kann Glücksspielverbot nicht        aus Gründen des Verbraucher- und Spielerschutzes gerechtfertigt sein; denn dazu         müssten die Anbieter einer solchen Ausweitung entgegenwirken.

 

d)       Die   ökonomische   Entwicklung   und   Expansion   des   'staatlichen'          Glücksspiels   in   Österreich   und  die  Schutzbestimmungen  für  die      Monopolisten zu Lasten spielsüchtiger Personen beweisen ganz klar, dass der        Verbraucher- und Spielerschutz iS einer Vermeidung von Anreizen zu überhöhten    Ausgaben für das Spielen kein Ziel der Reglementierungen des österreichischen          Glücksspielmarkts ist.

 

         Ebenso wenig können allfällige im Allgemeininteresse  gelegenen         Rechtfertigungsgründe – etwa Gewährleistung eines ordnungsgemäßen   Spielablaufs durch staatliche Kontrolle  oder  das  Verhindern  von          Wirtschaftsverbrechen wie Betrug oder Geldwäsche - vorliegen.

 

Die Reglementierung des österreichischen Glücksspielmarkts hat vielmehr ausschließlich fiskalische Gründe. (Immerhin zahlten ÖLG und CASAG im Jahr 2005 Steuern von rund € 525 Mio.) Fiskalische Gründe können diese gemeinschaftsrechtswidrigen Reglementierungen aber nicht rechtfertigen.

 

Demzufolge stellt sich die Rechtslage bei richtiger rechtlicher Beurteilung wie folgt dar:

 

a) Glücksspielmonopol

Gemäß § 3 GSpG ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Das Recht zur Durchführung von Ausspielungen i.S.d. §§ 6-12b GSpG (Lotto, Toto, Bingo, Keno und verschiedene Lotterieformen) kann der Bundesminister für Finanzern gemäß §14 Abs 1 und Abs 2 Z 1 GSpG einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich durch Erteilung einer Konzession übertragen. Einzige Konzessionärin ist die Österreichische Lotterien GmbH; weitere Konzessionen dürfen in diesem Bereich gemäß § 14 Abs 5 Satz 1 GSpG nicht erteilt werden. Auch das Recht zum Betrieb einer Spielbank kann der Bundesminister für Finanzen gemäß § 21 Abs 1 und Abs 2 Z 1 GSpG einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich durch Erteilung einer Konzession verleihen. Gemäß § 21 Abs 4 Satz 1 GSpG dürfen insgesamt höchstens 12 derartige Konzessionen erteilt werden. All diese Konzessionen werden von der Casinos Austria AG gehalten. Die Veranstaltung und Bewerbung verbotener Glücksspiele ist nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG und § 168 StGB strafbar § 56 GSpG sanktioniert darüber hinaus auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen.

 

Im Placanica-Urteil vom 06.03.2007 hat der EuGH daran festgehalten, dass wirtschaftliche Aktivitäten auf dem Glücksspielsektor als Dienstleistungen i.S.d. Art 49 EG einzustufen sind (insbesondere Nr. 42, Tenor Nr. 1-4). Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind in diesem Bereich zulässig, wenn sie dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spiel oder die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen dienen (Nr. 46). Nationale Beschränkungen müssen darüber hinaus geeignet sein, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu gewährleisten, und dürfen weder unverhältnismäßig noch diskriminierend sein (Nr. 48-49). Ein Konzessionssystem kann unter Umständen ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen (Nr. 57). Im konkreten Fall hat der EuGH die Prüfung der Frage, ob die in Italien vorgesehene Beschränkung auf 1000 (!) Glücksspielkonzessionen die Verwirklichung dieses kriminalpolitischen Ziels in verhältnismäßiger Weise ermöglicht, den nationalen Gerichten überlassen (Nr. 57-58). Gleichzeitig hat der Gerichtshof betont, dass eine Regelung, die börsennotierte Kapitalgesellschaften von der Konzessionserlangung generell ausschließt, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht (Nr. 59-62 und Tenor Nr. 3). Hat ein Unternehmen aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Beschränkung von vornherein keine Möglichkeit,  

eine Konzession zu erlangen, darf der betreffende Mitgliedsstaat über dieses Unternehmen keine Sanktionen mit der Begründung verhängen, die wirtschaftlichen Aktivitäten erfolgen konzessionslos (Nr. 63 und Tenor Nr. 4).

 

Im Lichte dieses neuesten Urteils und älterer Judikatur des EuGH bestehen - so (auch) der Senat 3 des Oberlandesgerichtes Wien - gravierendste Bedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität der §§ 3, 14 Abs 2 Z 1, Abs 5 Satz 1 und § 21 Abs 2 Z 1, Abs 4 Satz 1 GSpG sowie der daran anknüpfenden §§ 52, 56 GSpG und § 168 StGB:

 

Zum einen erachtet der EuGH eine in Italien normierte Limitierung auf 1000 Glücksspielkonzessionen, die auf den ersten Blick keineswegs restriktiv erscheint, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen als zulässig. Selbst wenn man die unterschiedliche Größe der hier in Rede stehenden Staaten in Betracht zieht (Österreich mit rund 8,3 Mio. Einwohnern gegenüber Italien mit rund 58,9 Mio. Einwohnern), ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Gerichtshof die österreichische Limitierung auf eine einzige Konzession (für Ausspielungen) bzw. 12 Konzessionen (für Spielbanken) als unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs qualifizieren würde.

Zum anderen leitet der EuGH aus dem Diskriminierungsverbot ab, dass eine absolute Gleichbehandlung von in- und ausländischen Dienstleistungserbringern erfolgen muss. Nationale Vorschriften, die die Ausübung bestimmter Tätigkeiten an das Erfordernis einer inländischen Niederlassung knüpfen, sind nach gefestigter Judikatur des EuGH unzulässig. Die Beschränkungen der §§ 14 Abs 2 Z 1 und 21 Abs 2 Z 1 GSpG, wonach nur Kapital- bzw. Aktiengesellschaften mit Sitz in Österreich als Konzessionäre in Betracht kommen, dürften daher dem Diskriminierungsverbot zuwider laufen.

 

Dementsprechend wurden die von der O C-Centers GmbH beantragten einstweiligen Verfügungen in allen drei Fällen abgewiesen, wobei die Gerichte (das Landesgericht Korneuburg und das Handelsgericht Wien in erster Instanz und das Oberlandesgericht Wien in drei unterschiedlichen Senatsbesetzungen als Rechtsmittelinstanz) im wesentlichen gleichlautend argumentiert bzw. ihre Entscheidungen begründet haben und den vorgelegten, oben erwähnten Rechtsgutachten gefolgt sind. Gerade die Tatsache, dass alle drei Senate des Oberlandesgerichtes Wien unabhängig voneinander gleichlautend entschieden haben, bestätigt   die   Rechtsansicht, dass gravierendste Bedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität der oben genannten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und der daran anknüpfenden §§ 52 und 56 GSpG und § 168 StGB bestehen und diese Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar und deshalb unanwendbar sind.

 

Unanwendbarkeit der §§ 52 und 53 GSpG aufgrund gemeinschaftsrechtlich begründeten Anwendungsverbotes:

 

Sollte man zur Ansicht gelangen dass es sich gegenständlich nicht um Videolotterieterminals handelt, so sind die § 52 und § 53 GSpG aufgrund Unionswidrigkeit nicht anzuwenden.

 

Am 09.09.2010, wurde das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft in der Rechtssache C-64/08 (E) verkündet. Ausgangsfall für die Entscheidung 'E' war ein Strafverfahren nach § 168 StGB, weil Herr E, ein deutscher Staatsbürger, in Linz und Schärding Spielcasinos betrieb. Herr E verfügte über keine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Österreich. Er bestritt auch nicht, eine solche gar nicht beantragt zu haben, brachte aber vor, dass er eine unionsrechtswidriger Bestimmungen im auch gar nicht hätte erlangen können. In erster Instanz wurde er noch zu einer Geldstrafe von EUR 2.000,- verurteilt. Das Landesgericht Linz als Berufungsgericht hatte allerdings erhebliche unionsrechtliche Zweifel

 

•        an dem Erfordernis einer Niederlassung in Form einer Aktiengesellschaft in    Österreich,

•        an der Kohärenz und Systematik der österreichischen  Politik zur Beschränkung       des Glücksspiels,

•        sowie an der Vorgangsweise des Bundesministeriums für Finanzen bei der     Vergabe von Glücksspielkonzessionen in Österreich.

 

Bezüglich des in der Rechtssache C-64/08 (E) ergangenen Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist zunächst auf die auf die Randnr. 24 und 26 hinzuweisen, wonach es dem vorlegenden Landesgericht Linz zufolge von der - in Übereinstimmung auch mit dem Unionsrecht – Zulässigkeit des Ausschlusses von Herrn E vom Erhalt einer Spielbankkonzession abhing, ob Herr E den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiel nach § 168 StGB verwirklicht hat. Daher waren nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes zuerst die erste und die dritte Vorlagefrage der Randnr. 25 zu prüfen.

 

Zur erfolgten Vergabe der Spielbankkonzessionen nimmt der Gerichtshof dann in Randnrn. 49-57 Stellung und kommt in Randnr. 58 zum Ergebnis, dass das Transparenzgebot, das sich aus den Art. 43 EG und 49 EG sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergibt, einer Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates, die ohne Ausschreibung erfolgt, entgegensteht.

 

Da sich aus der Beantwortung der ersten und dritten Vorlagefrage bereits ergeben hat, dass der Ausschluss von Herrn E vom Erhalt einer Spielbankkonzession gegen das Unionsrecht verstoßen hat und unrechtmäßig war, erachtete der Gerichtshof in Randnr. 59 die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage o Vereinbarkeit/Zulässigkeit eines innerstaatlichen Monopols für den Betrieb von Spielbanken, wenn es im Mitgliedsstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen ermuntern o für nicht mehr notwendig.

 

Ebensowenig wie Herr E über eine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Österreich verfügte, verfügen auch die Einschreiter über keine Spielbankenkonzession oder eine in Österreich erteilte Konzession zur Durchführung von Ausspielungen gemäß § 12a GSpG, da sie von der Möglichkeit eine solche zu erlangen, gemeinschaftsrechtswidrigerweise ausgeschlossen sind, zumal sämtliche Spielbankenkonzessionen wie auch die einzige Konzession zur Durchführung von Ausspielungen gemäß § 12a GSpG im Jahr 1997 vom Bundesministern für Finanzen unter Verstoß gegen das im Gemeinschaftsrecht verankerte Transparenzgebot ohne Ausschreibung und unter Vermeidung einer transparenten Interessentensuche an die Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. vergeben wurde.

 

Abgesehen davon, dass die Fragebeantwortung der Republik Österreich vom 26.11.2010 in Widerspruch mit der Anfragebeantwortung vom 10.02.1998 auf die Parlamentarische Anfrage vom 12.12.1997 steht, und in der Fragebeantwortung vom 26.11.2010 von der Republik Österreich verschwiegen wird, dass - trotz Alleinkonzessionssystem ('Umstand, dass das Glücksspielgesetz im Bereich der §§ 6-12b nur die Vergabe einer Konzession für Lotterien zulässt') - im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 06.11.2001 eine Ausschreibung der Konzession (lediglich) zur Durchführung der Sofortlotterien gemäß § 9 GSpG, der Klassenlotterie gemäß § 10 GSpG und der Nummernlotterien gemäß § 12 GSpG für den Zeitraum 01.01.2005 - 31.12.2019 erfolgt ist - steht fest, dass die Konzession für Ausspielungen gemäß § 12a GSpG - ohne Ausschreibung oder Interessentensuche - mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 01.10.1997, G2 264600/63-V/14/97 auf die - für den Zeitraum 01. Dez. 1994 - 31. Dez. 2004 - bestehende 'Alleinkonzession' der Österreichischen Lotterien GmbH 'erstreckt' wurde und auch gleich bis 30. Sept. 2012 'verlängert' wurde.

 

In einem solchen Fall dürfen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Sanktionen gegen Betreiber, die infolge des gemeinschaftsrechtswidrigen Ausschlusses über keine Konzession verfügen, nicht verhängt werden.

 

Da trotz des Sanktionsverbotes mit dem angefochtenen Bescheid eine Beschlagnahme erfolgte, ist dieses nun in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und stellen die Einschreiter den

 

Antrag,

 

den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

Die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird beantragt."

 

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hatte im Wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen und konnte den dafür entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus der Aktenlage klären. Im Hinblick auf die Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 4 VStG abgesehen wurde.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung vom folgenden wesentlichen S a c h v e r h a l t  aus:

 

Der vorliegenden Anzeige vom 15. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Grieskirchen Wels am 14. Dezember 2010 ab ca. 12.06 Uhr im Lokal "A Sportwetten", C S, M, L, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchführten und u.a. die folgenden im angefochtenen Bescheid angeführten Geräte betriebsbereit und funktionsfähig vorfanden:

 

1)  Wettterminal Nevada Golden Island, Seriennummer GE0039493  

                 (Versiegelungsplaketten Nr. 09118 – 09123 und 02238)

 

2) Rechner ohne Bezeichnung

    (Versiegelungsplaketten Nr. 02299 und 02300)

 

Laut Anzeige konnten beim Gerät mit der Nr. 1) hauptsächlich virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten konnten die Spiele aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der Setzen-Taste und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste oder die Auto(matic)-Start-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der Walzenlauf zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergaben nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Dies wurde durch Probespiele durch Organe der Finanzpolizei festgestellt. Der Spieler hatte keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Dem Spieler war es nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

 

Beim Gerät Nr. 2) konnten Wetten auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen virtuellen Hunde- oder Pferderennen abgeschlossen werden. Jede Wette stellt zweifelsfrei ein Glücksspiel dar. Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen könnten durch einen landesrechtlichen (Buchmacher-)Bescheid gedeckt sein. Diese Form von Wetten würde ein bewilligtes Glücksspiel darstellen. Die Wiedergabe aufgezeichneter, virtueller Rennabläufe stellt eine Abfolge elektronischer Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung. Die Wette auf das Ergebnis elektronischer Funktionsabläufe stellt somit nicht eine Wette aus Anlass sportlicher Veranstaltungen dar, sondern eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG. Derartige Wetten auf den Ausgang virtueller Rennen stellen auch deshalb Glücksspiele dar, weil  den Wettkunden keinerlei Informationen bezüglich des Rennaustragungsortes, der Reiter, der Pferde oder der Hunde geboten werden. Die Wettkunden können lediglich einen Einsatzbetrag und einen oder mehrere vermutete Rennergebnisse auswählen und nach Eingabe von Geld eine Wette darauf abschließen. Danach ist der in kurzen Abständen regelmäßig erfolgte Rennstart und das etwa 30 Sekunden dauernde Rennereignis abzuwarten, wonach der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn feststeht. Die Wettkunden haben keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Rennergebnisse. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vom Zufall ab.

 

Die Bescheinigung vom 15. Dezember 2010 über die vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs 2 GSpG wurde mit dem vor Ort anwesenden Bw als Lokalinhaber verfasst und sowohl an ihn als auch an die belangte Behörde adressiert. Im Punkt 1 werden die Gerätedaten aufgelistet und es wird festgehalten, dass die Beschlagnahme sicherstellen soll, dass nicht fortgesetzt oder wiederholt gegen § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird. Im Punkt 2 wird auf die Folgen der Beschlagnahme hingewiesen und der Eigentümer der Geräte, der Veranstalter und der Inhaber aufgefordert, sich bei der belangten Behörde binnen vier Wochen zu melden, widrigenfalls die Beschlagnahme selbständig erfolgen könne. Im Punkt 3 wurde angeführt, dass die Kassenlade im Beisein des Bw als Inhaber des Lokales nicht geöffnet wurde, da er angegeben habe, über keinen Schlüssel zu verfügen. Der Kasseninhalt verblieb deshalb versiegelt und unkontrolliert in den Geräten.

 

Im Punkt 4 wird die Aussage der Auskunftsperson (Bw) zusammengefasst, wonach er die Inhaber der Geräte über die Beschlagnahme verständigt habe.

 

Nach der mit dem Bw aufgenommenen Niederschrift vom 14. Dezember 2010 sagte dieser im Wesentlichen aus, dass Gewinn und Verlust für die Automaten auf Rechnung der Firma S L in England gingen. Eigentümer sei die Firma A in R. Die Spiele würden über das Internet "gehen". Wo die Anbindung sei, wisse der Bw nicht genau, es könnte R sein. Ein Techniker der Firma A und Herr K hätten dem Bw gezeigt, wie die Abbuchung bei den Automaten gemacht werde. Wie hoch die Höchstgewinne seien, sei dem Bw nicht bekannt. Er habe schon Beträge bis zu 300 oder 400 Euro ausbezahlt. Der gewonnene Betrag werde am Bildschirm (der Geräte) dargestellt. Bonus oder Jackpot gebe es nicht. Die "Gamble-Möglichkeit" (Hoch-Tief, Schwarz-Rot, angezeigt durch zwei wechselnd blinkende Tasten) multipliziere den Gewinn. Es könne auch verlorene werden (Kartensymbole in rot oder schwarz). Für den TAB-Automaten sei dem Bw ein Stiftschlüssel, für die anderen Automaten eine Chipkarte übergeben worden. Diese würden für die Abbuchung der Gewinne und die Rückstellung benötigt. Der Bw habe keinen Zugang zur Buchhaltung. Die Gewinnauszahlungen würden vom Personal erfasst und aufgeschrieben. Von diesen würden die Geräte auch ein- und ausgeschaltet. Die Automatenkassen würden rund alle 14 Tage von Herrn K von der Firma A bzw. von Herrn F von der Firma T geleert. Lt. Vertrag würden 70 % der Einnahmen an den Bw, 30 % an den Aufsteller gehen. Zusätzlich zahle der Bw an die Aufsteller Miete für Automaten, Server und Betreuung. Die Internetgebühren zahle der Bw.  

 

Im erstbehördlichen Akt befindet sich zudem ein Aktenvermerk vom 9. Februar 2011, wonach Herr M als Vermieter des Geschäftslokales "A Sportwetten" angegeben hat, dass der Bw Eigentümer des Gerätes Nr. 1) sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 50 Abs 1 GSpG, dass für die Durchführung von Strafverfahren – hierzu zählen auch Beschlagnahmen zum Zweck der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung (vgl ua. VwGH 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223) – in erster Instanz Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenats gemäß § 51 Abs 1 VStG zuständig sind.

 

Im vorliegenden Fall wurde die Kontrolle und vorläufige Beschlagnahme von Beamten des Finanzamtes Grieskirchen Wels im örtlichen Wirkungsbereich des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vorgenommen. Der angefochtene Bescheid wurde daher von der sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen und sowohl der B als auch dem nach § 51 Abs 5 GSpG iVm § 12 Abs 2 AVOG zuständigen Finanzamt zugestellt.

 

4.2. Mit der Novelle BGBl I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder, die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann.

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

4.2.1. Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar, sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 54 Abs 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des § 52 Abs 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

 

Gemäß § 52 Abs 3 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gemäß § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG daran beteiligt.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 6 GSpG begeht ebenso eine Verwaltungsübertretung, wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht.

 

Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele (vgl § 1 Abs 1 GSpG: Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt),

 

1.   die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2.   bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3.   bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Der Unternehmerbegriff wird im 2. Satz noch wie folgt erweitert:

 

"Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiel unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von Ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind."

 

Gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 GSpG liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

 

Gemäß § 2 Abs 4 GSpG sind solche Ausspielungen verboten, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

 

4.2.2. Nach § 4 Abs 2 GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG (unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber sowie besonderer Begleitmaßnahmen) nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Dies trifft – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – insbesondere dann zu, wenn im Zuge einer Ausspielung in einem Automatensalon (mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten) als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 10.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, bzw. im Zuge einer Ausspielung im Wege einer Einzelaufstellung als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 1.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, eingehalten wird (§ 5 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 5 lit a Z 1 und 2 bzw. § 5 Abs 5 lit b Z 1 und 2 GSpG).

Insgesamt folgt daraus, dass Landesausspielungen mittels Glücksspielautomaten in Automatensalons bzw. im Wege der Einzelaufstellung dann schon von vornherein nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn der Höchsteinsatz von 10 Euro bzw. 1 Euro pro Spiel bzw. der Höchstgewinn von 10.000 Euro bzw. 1.000 Euro pro Spiel nicht überschritten wird.

 

4.2.3. Gemäß § 12a Abs 1 GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

 

Elektronische Lotterien bzw über Internet betriebene Terminals (Video Lotterie Terminals - VLT) werden im § 12a GSpG näher geregelt. Sie unterliegen dem Glücksspielmonopol und der Konzessionspflicht nach § 14 GSpG und sind nicht von der Ausnahme nach § 4 Abs 2 GSpG für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erfasst. Für Ausspielungen mit solchen zentralseitig vernetzten Video Lotterie Terminals an ortsfesten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten ist überdies nach § 12a Abs 2 GSpG eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen (BMF) erforderlich.

 

4.2.4. Das GSpG geht ersichtlich davon aus, dass der Betrieb eines Automatensalons ebenso wie eine Landesausspielung in Form der Einzelaufstellung einer Konzession bzw. Bewilligung bedarf (vgl zBsp § 5 Abs 1 und 8 sowie die §§ 31a und 31b GSpG); es normiert das Verfahren zur Konzessions- bzw. Bewilligungserteilung jedoch nicht unmittelbar selbst, sondern überlässt dessen Regelung den Landesgesetzgebern.

 

Soweit es das Land Oberösterreich betrifft, besteht eine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung der Landesausspielungen erst durch das am 4. Mai 2011 kundgemachte Oö. Glücksspielautomatengesetz (LGBl Nr. 35/2011), welches in den §§ 3 ff für die Ausspielung mit Glücksspielautomaten eine Bewilligung durch die Landesregierung vorsieht.

 

4.2.5. Gemäß § 60 Abs 25 GSpG ist die Novelle BGBl I Nr. 73/2010 grundsätzlich am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 19. August 2010 – und damit vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt – in Kraft getreten.

 

Nach § 60 Abs 25 Z 1 müssen zum 1. Jänner 2011 bestehende und vom BMF mit Bescheid genehmigte VLT-Outlets (Video Lotterie Terminals) spätestens mit 31. De­zember 2014 dem § 12a GSpG entsprechen; nach § 60 Abs 25 Z 2 GSpG dürfen Glücksspielautomaten, hinsichtlich denen eine aufrechte landesrechtliche Bewilligung bestand, längstens bis zum 31. Dezember 2014 (bzw. in Sonderfällen bis zum 31. Dezember 2015) betrieben werden.

 

Daher stellt sich in Oberösterreich seit dem 19. August 2010 die Rechtslage so dar, dass Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, hinsichtlich derer weder eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG, noch eine solche nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz (LGBl Nr. 106/2007) iVm § 60 Abs 25 Z 2 GSpG vorliegt, jedenfalls einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes bilden.

 

Erst diese Anbindung an das Vorliegen einer bundes- bzw. landesgesetzlichen Konzession oder Bewilligung ermöglicht im Ergebnis eine tatsächlich effektive Kontrolle und Feststellung von Monopolverletzungen und war eine wesentliche, mit der Novelle BGBl Nr. I 73/2010 verfolgte Zielsetzung (vgl Erl zur RV, 657 BlgNR 24. GP, 3).

 

4.3. Mit dem Berufungseinwand dass allenfalls ein Video Lotterie Terminal iSd § 12a GSpG vorliegen würde, ist für den Bw nichts gewonnen. Dass im gegenständlichen Fall eine Genehmigung des BMF für den beschlagnahmten Video Lotterie Terminal vorläge, wurde weder behauptet, noch gibt es dafür die geringsten Anhaltspunkte.

 

Nach dem mit der GSpG-Novelle 2008 (BGBl I Nr. 54/2010) neugefassten § 52 Abs 1 GSpG spielt es keine entscheidende Rolle, ob verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG mittels Glücksspielautomaten oder mittels Video Lotterie Terminal oder sonstwie erfolgen. Auch ein zentralseitig vernetzter Internetterminal ist als Bediengerät für die von einem Server herunter geladenen Glücksspiele gleichermaßen als Eingriffsgegenstand (§ 53 Abs 1 Z 1 lit a) anzusehen, mit dem ins Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit kann daher nicht schlüssig unter Hinweis auf einen Video Lotterie Terminal behauptet werden.

 

Im Beschlagnahmeverfahren kann außerdem (noch) dahinstehen, ob es sich bei den gegenständlichen Ausspielungen um elektronische Lotterien iSd § 12a GSpG oder aber um Ausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs 3 GSpG handelte, denn als strafrechtlichter Anknüpfungspunkt (auf den sich der begründete Verdacht nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG bezieht) dient ausschließlich das Vorliegen einer verbotenen Ausspielung gemäß § 2 Abs 4 leg.cit., bei der eine entsprechenden Konzession oder Bewilligung fehlt und keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt. In beiden Fällen ist die Beschlagnahme nach dem § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG vorgesehen.

 

Aufgrund der Feststellungen des Anzeigelegers als auch der Auskünfte des Bw scheinen die Geräte im vorliegenden Fall über das Internet mit einem Server vernetzt gewesen zu sein, weshalb es sich um Ausspielungen mittels VLT bzw "elektronische Lotterien" iSd § 12a GSpG gehandelt haben dürfte. Der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem § 52 Abs 1 Z 1 GSpG wäre aber auch dann gegeben, wenn die genannten Ausspielungen nicht als solche elektronischen Lotterien zu qualifizieren wären, weshalb die Beschlagnahme jedenfalls gemäß dem § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG gerechtfertigt erscheint (vgl dazu VwGH 10.5.2010, Zl. 2009/17/0202 mwN).

 

4.4. Der Bw ist als Betreiber des Lokals "A Sportwetten" in M jene Person, die über den Aufstellort des Gerätes bestimmt und es für die Eigentümer in ihrer Gewahrsame hat und den Spielern zugänglich macht. Er kommt damit als "Inhaber" des Geräts iSd § 53 Abs 3 GSpG und damit als Partei im Beschlagnahmeverfahren in Betracht (vgl zum Begriff VwGH 26.1.2004, Zl. 2003/17/0268; VwGH 16.02.2004, Zlen. 2003/17/0260 bis 0267).

 

Hinsichtlich des Charakters der verfügbaren virtuellen Walzenspiele ergibt sich aufgrund des dargestellten Spielablaufes der Verdacht, dass das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängt und die Spiele damit als Glücksspiele iSd § 1 Abs 1 GSpG zu qualifizieren sind. Bei diesen Glücksspielen handelt es sich offensichtlich um Ausspielungen iSd § 2 GSpG: Aufgrund des gegenständlichen Gerätes mit den darauf spielbaren Walzenspielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, war in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 1 iVm Abs 4 GSpG auszugehen.

 

Hinsichtlich des Charakters der an den beschlagnahmten Gegenständen verfügbaren virtuellen Hunde- und Pferderennen ergibt sich aufgrund des unter 3.2. skizzierten Spieleablaufes der Verdacht, dass das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängt und die Spiele damit als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren sind.

 

Auch genügt für die Beschlagnahme iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG der entsprechend substanzierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird. Es muss etwa ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 leg.cit. – konkret deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerische Zugänglichmachung bzw. Beteiligung (§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 2 leg.cit.) oder die Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 6 leg.cit.) – bestehen.

 

Nach den Angaben des Bw gegenüber der Finanzpolizei wurden die beschlagnahmten Geräte von Gästen bespielt, wobei höhere Gewinne aus der Tageslosung ausbezahlt wurden. Abrechnungen erfolgten durch die Firmen A und TAB. Der Bw ist zumindest hinreichend verdächtig, verbotene Ausspielungen in seinem Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben. Insgesamt erschien der Verdacht begründet, dass auch künftig, dh "fortgesetzt", gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 (insb Z 1 oder Z 6) GSpG verstoßen wird (vgl dazu eingehend VwGH 20.12.1999, Zl. 97/17/0233).

 

4.5. Da im Beschlagnahmeverfahren der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen iSd § 52 Abs 1 GSpG genügt und im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens "noch keine endgültige und gesicherte rechtliche Beurteilung der Spiele erforderlich" ist (VwGH 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223), braucht eine abschließende Beurteilung der Spiele und eine abschließende Klärung, ob das beschlagnahmte Gerät tatsächlich ein Glücksspielautomat oder ein sonstiger Eingriffsgegenstand (zur Ausspielung in Form von elektronischen Lotterien) iSd GSpG ist oder nicht (VwGH 3.07.2009, Zl. 2005/17/0178), im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren – anders als in einem Straferkenntnis – (noch) nicht getroffen zu werden.

 

Auch die genaue rechtliche Qualifikation der Stellung des Bw in Bezug auf die strafbare Handlung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist noch nicht von Bedeutung (VwGH 10.5.2010, Zl. 2009/17/0202). So ist unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG nicht ausschlaggebend, ob der Bw selbst Veranstalter der entgegen dem Glücksspielgesetz betriebenen Glücksspiele ist oder nur als Inhaber des Geräts eine Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz zu verantworten hat. Ausschlaggebend ist lediglich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz. Unerheblich ist es auch, ob der Eigentümer der Geräte eine Übertretung des Glücksspielgesetzes zu verantworten hat.

 

4.6. Den in der Berufung weitwendig vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken gegen die österreichische Rechtslage ist vor allem die in Auseinandersetzung mit der Judikatur des EuGH ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegen zu halten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl.2011/17/0068, mit der Judikatur des EuGH (insb Urteil v 8.09.2010, Rs C-316/07 ua, Rechtssachen Placanica und Stoß, und Urteil v 9.09.2010, Rs C-64/08, Rechtssache E) zum Art 43 und 49 EGV (nunmehr Art 49 und 56 AEUV) und weiter im darauffolgenden Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097, damit befasst. Dabei hat er ausgesprochen, dass aus der jüngeren Judikatur des EuGH nicht abgeleitet werden könne, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegenstünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist. Die Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften bestehe nach der Rechtsprechung des EuGH nur für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. So könne eine nationale Vorschrift, die das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform (Aktiengesellschaft) für die Verleihung einer Konzession auf dem Gebiet des Glücksspielwesens normiere, für sich nicht unionsrechtlich bedenklich sein. Eine aus der Rechtsprechung des EuGH ableitbare Unanwendbarkeit von Sanktionen gegenüber Personen, denen unionsrechtswidriger Weise die Erlangung einer Konzession verwehrt worden wäre, greife etwa gegenüber einem Rechtsträger in Form einer GmbH nicht. Dies sei auch auf die Rechtsform der L zu übertragen.

 

Entsprechend der vom EuGH in der Rechtssache E (Urteil v 9.09.2010, Rs C-64/08) mit Rücksicht auf das Transparenzgebot geforderten Ausschreibung wurde die österreichische Rechtslage der §§ 14 und 21 GSpG zur Konzessionsvergabe bekanntlich inzwischen geändert (BGBl I Nr. 111/2010) und eine öffentlich Interessentensuche vorgesehen, wobei sich auch Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im Hoheitsgebiet von anderen Mitgliedsstaaten bewerben können.

 

Auch aus der Rechtssache D und Ö (Urteil v 15.09.2011, Rs C-347/09) lässt sich die in der Berufung behauptete Unionsrechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit der §§ 52 und 53 GSpG nicht ableiten. Der EuGH hat in dieser Entscheidung zur österreichischen Rechtslage festgehalten, dass ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonderes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass ihm nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und hinreichend wirksam zu verfolgen. In diesem Zusammenhang können auch gewisse verhältnismäßige Beschränkungen des Monopolinhabers erforderlich sein: Etwa kann das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform der Glücksspielanbieter durch das Ziel der Geldwäsche- und Betrugsvorbeugung gerechtfertigt sein; ebenso kann sich das Erfordernis, über ein Gesellschaftskapital in einer bestimmten Höhe zu verfügen, als nützlich erweisen, um eine gewisse Finanzkraft des Anbieters zu gewährleisten und sicherzustellen, dass er in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen, die er gegenüber Gewinnern haben könnte. Das Unionsrecht sei auch derart auszulegen, dass – um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen – eine nationale Regelung nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf.

 

Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, könne keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben.

 

Im Urteil des EuGH in der Rechtssache D und Ö hält der Gerichtshof fest, dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei steht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele – im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung – festzulegen. Es steht durchaus im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, wenn der österreichische Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Glücksspielmonopol vorrangig ordnungspolitischen Zielen (wie Verbraucherschutz iSv Spielerschutz sowie soziale Sicherheit der Familien und Kinder, Jugendschutz, Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kriminalitätsabwehr, Wettbewerbsfairness – vgl. eingehend RV 657 BlgNR 14. GP) dient (vgl. die Erl der RV 1067 und AB 1139 BlgNR 17. GP; weiters Strejcek/Bresich, Glücksspielgesetz-Kommentar [2009], 24 und Rz 9 ff zu § 3 GSpG).

 

Eine entsprechende Aufsicht über die Ausübung der Konzessionen durch den Bundesminister für Finanzen ist ausdrücklich im § 31 GSpG vorgesehen. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 14 Abs 2 und nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR 14. GP zu § 14 und zu § 21 GSpG). Weiters wird im § 56 Abs 1 GSpG normiert, dass bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren ist, was im Aufsichtswege überwacht wird.

Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates hat die Berufung vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs und dem Urteil des EuGH in der Rechtssache D und Ö keine hinreichende Argumentation vorgebracht, warum die geltende Rechtslage im Glücksspielrecht nicht im Sinne der Judikatur des EuGH verhältnismäßig sein soll. Deshalb sind beim Oö. Verwaltungssenat auch keine Bedenken wegen der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit aufgekommen.

 

5. Im Ergebnis lag und liegt auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (vgl VwGH 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223) ein hinreichend begründeter Verdacht des Eingriffes in das Glücksspielmonopol im gegenständlichen Fall vor. Die Beschlagnahme der im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Glücksspielgeräte war daher rechtmäßig und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden.  Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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