Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440149/2/WEI/Ba

Linz, 03.07.2012

 

Mitglied/Berichter:                                                                                                                                                                                                                                                Zimmer, Rückfragen:

Dr. Wolfgang W e i ß                                                                                                                                        4B10, Tel. Kl. 18073

V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des R O, F, W, vertreten durch Mag. M K, Rechtsanwalt in I, B, vom 21. Juni 2012 wegen polizeilicher Maßnahmen und Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 31 SPG beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird im Umfang der Aufsichtsbeschwerde an das Landespolizeikommando von Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs 1 AVG iVm § 89 Abs 1 SPG

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS Oberösterreich) am 25. Juni 2012 eingebrachten Beschwerde vom 21. Juni 2012 bekämpft der oben bezeichnete Beschwerdeführer (im Folgenden nur Bf) gegen ihn vorgenommene polizeiliche Maßnahmen anlässlich des Fußball-Bundesligaspiels vom 10. Mai 2012 zwischen dem SV Ried gegen den FC Wacker Innsbruck. Dabei beschwert er sich neben der näher geschilderten Ausübung physischer Zwangsgewalt und des Eingriffs in seine persönliche Freiheit auch über das Durchsuchen seines Privathandys auf Videodaten und seine erniedrigende und beleidigende Behandlung, wobei er darin auch eine Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 89 SPG sieht.

 

Das Beschwerdevorbringen ist daher teilweise als Dienstaufsichtsbeschwerde aufzufassen und bezieht sich im Besonderen auf eine gerügte Verletzung der polizeiinternen Richtlinien (vgl RLV BGBl Nr. 266/1993). Diese auf § 31 SPG gegründete Verordnung hat Standards für den Umgang mit Betroffenen verbindlich festgelegt (vgl Einführungserlass des BMI vom 19.04.1993, Zl. 94.762/15-GD/93).

 

2. Gemäß § 89 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 50/2012) hat der unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

3. Der UVS Oberösterreich hatte daher die vorliegende Beschwerde gemäß dem § 6 Abs 1 AVG im Umfang der Aufsichts- und Richtlinienbeschwerde an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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