Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523126/4/Bi/Kr

Linz, 05.07.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 22. März 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6. März 2012, VerkR22-4000-11-2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als die Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der 2. Perfektions­fahrt  entzogen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 4c Abs.2 FSG die von der BH Zell am See am 5. Juli 2010, Zl. 09/207095, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der Mehrphasen­ausbildung – 1. Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining und verkehrspsycho­logisches Gruppengespräch und 2. Perfektionsfahrt – ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Außerdem wurde angeordnet, dass er den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der BH Vöcklabruck abzuliefern habe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 8. März 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht unter Vorlage von Bestätigungen der Fahrschule X, Vöcklabruck, vom 12. März 2012 über die Absolvierung der 1. Perfektionsfahrt an diesem Tag und vom 14. März 2012 über die Absolvierung des Fahrsicherheits­trainings am 13. März 2012 im Wesentlichen geltend, er habe in X saisongearbeitet und dann in X und er sei in letzter Zeit viel beruflich unterwegs gewesen. Er habe erst seit 6 Monaten ein eigenes Fahrzeug und ersuche um eine Frist für die letzte Perfektionsfahrt in drei Monaten. Ohne Auto sei er aufgeschmissen hier am Land und die Familie sei in X zuhause, dh er sei alleine und arbeite in der Gastronomie und könne nicht um 2.00 oder 3.00 Uhr Früh mit öffentlichen Verkehrsmitteln heimfahren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der 1991 geborene Bw am 5. Juli 2010 eine Lenkberechtigung für die Klasse B erworben hat.

Mit Bescheid der BH Salzburg-Umgebung vom 11. November 2011, Zl. 30306-1629-2011, wurde ihm bereits die Absolvierung der 1. Perfektionsfahrt, des Fahrsicherheitstrainings und des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sowie der 2. Perfektionsfahrt innerhalb von vier Monaten bei Verlängerung der Probezeit um ein Jahr angeordnet und ihm die Entziehung der Lenkberechtigung für den Fall des Nichtentsprechens angekündigt.

Seit 28. Dezember 2011 hat der Bw seinen Hauptwohnsitz in X, weshalb die BH Vöcklabruck ihre Behördenzuständigkeit wahrgenommen hat.

 

Dem Bw wurde mit h. Schreiben vom 30. April 2012 eine Frist bis 20. Juni 2012 eingeräumt, um die fehlenden Teile der Mehrphasenausbildung zu absolvieren und entsprechende Bestätigungen vorzulegen. Er hat auf das  am 3. April 2012 zugestellte Schreiben nicht reagiert.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist der Führerscheinbesitzer, wenn eine oder mehrere Ausbildungsstufen nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenk­berechtigung absolviert werden, 12 Monate nach Erteilung er Lenkberechtigung darüber zu verständigen; in diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absol­vierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 2. bis 4. Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen – dh die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenk­berech­tigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichti­gungs­­würdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte.

 

Der Bw hat zwar glaubwürdig angegeben, er arbeite in der Gastronomie und brauche die Lenkberechtigung beruflich, um in der Nacht heimfahren zu können. Nachgewiesen hat er weder einen Arbeitgeber noch genauere Umstände seiner Tätigkeit. Er hat nicht einmal reagiert, sodass anzunehmen ist, dass er die Entziehung seiner Lenkberechtigung trotz des im Grunde nur mehr geringen erforderlichen Aufwandes zeitlich hinauszögern möchte.

Seit der Zustellung des h. Schreibens vom 30. April 2012 sind weitere zwei Monate vergangen, wobei sich die Anordnung nur mehr auf die noch immer fehlende 2. Perfektionsfahrt bezog. Unter Berücksichtigung des Datums der Berufung (6. März 2012), in der sich der Bw selbst eine Frist von drei Monaten gesetzt hat, sind nunmehr sogar vier Monate vergangen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 


Beschlagwortung:

 

2. Perfektionsfahrt ausständig (05.07.2010 LB Kl. B) -> Entziehung nach Fristsetzung + Nichtreaktion

 

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