Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130783/2/2012/Sch/WF/Eg

Linz, 09.07.2012

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R. H., x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. März 2012, GZ 208926, wegen einer Übertretung der Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes und der Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr zu Recht erkannt:

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag 1. Instanz ermäßigt sich auf 3 Euro. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren ist nicht zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.


Entscheidungsgründe:

zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. März 2012, GZ 208926, wurde über Herrn R. H. wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes nach §§ 1, 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 der Parkgebüren-Verordnung der Stadt Steyr vom 6.7.2006 i.d.g.F und § 6 Abs. 1 lit. a) Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. 28/1988 i.d.g.F. eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 11. August 2010 um 11.20 Uhr, das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke x mit dem behördlichen Kennzeichen Lx in Steyr, auf der Promenade, innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, die entrichtete Parkgebühr jedoch um 11.07 abgelaufen und er damit der Verpflichtung zur Entrichtung einer entsprechenden Parkgebühr nicht nachgekommen ist.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde, die Geldstrafe 500 Euro nicht übersteigt und der Sachverhalt an sich unbestritten blieb (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bringt in der Berufung ein, dass der gegen ihn erhobene Sachverhalt zwar richtig sei, jedoch das Verschulden des Berufungswerbers (Bw) falsch beurteilt wurde und die vom Bw angebotenen Beweise zur Rechtfertigung nicht gewürdigt wurden. Weiters führt der Bw an, dass die Begründung des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. März 2012, GZ 208926 nicht nachvollziehbar dargelegt wurde und deshalb das bezeichnete Straferkenntnis  bereits aus diesem Grund wegen grober Verfahrensmängel aufzuheben ist.

3.1. Im Straferkenntnis wird im Spruch angeführt

"[…] dass Sie [Anm.: der Bw] um 11.20 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Citroen mit dem behördlichen Kennzeichen x in 4400 Steyr, auf der Promenade, innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatten, ohne dass Sie [Anm.: der Bw] hierfür die entsprechende Parkgebühr entrichtet hatten, da die bezahlte Parkgebühr bereits am 11.08.2010 um 11.07 ablief."

In der Begründung des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. März 2012 wird dem Bw dargelegt, dass ein Organ der Fa. Ö. W. am 11.8.2010 um 11.20 Uhr festgestellt hat, dass der im Fahrzeug angebrachte Parkschein zu dieser Zeit (um 11.20 Uhr) abgelaufen war, da wie bereits angeführt wurde, die Gebühr aber lediglich bis 11.07 Uhr bezahlt wurde.

In der Begründung wird also lediglich noch einmal darauf hingewiesen, dass um 11.20 Uhr der Parkschein bereits abgelaufen war, wenngleich wohl gemeint war, dass dieser bereits um 11.07 Uhr abgelaufen war, wie dem Spruch des Straferkenntnisses zweifelsfrei entnommen werden kann.

3.2. In der Berufung führt der Bw noch aus, dass sich die Ordination des von ihm aufgesuchten Zahnarztes in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Parkplatzes befindet (ca. 2 Minuten Fußweg) und im Normalfall die Behandlungen 45 Minuten dauerten und er in der Bezahlung einer Parkgebühr für die Parkdauer von 1 Stunde 15 Minuten der Bw bereits ausreichend Zeitreserven für etwaige Verzögerungen eingeplant habe.

Da es bei (Zahn-) Arztbesuchen nicht unüblich ist (z. B. wegen dem "Einschieben" eines Notfalles), dass längere Verzögerungen (auch länger als 30 Minuten) und Wartezeiten stattfinden, hätte der Bw aber eine weiter reichende Parkgebühr entrichten oder allenfalls nach Erkennen der Verzögerung eine zusätzliche Parkgebühr entrichten müssen (sog. "Nachwerfen") zumal, wie in der Berufung des Bw angeführt wurde, sich die Ordination in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Parkplatzes (bloß ca. 2 Minuten Fußweg) befand. In der Begründung des Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. März 2012, GZ 208926, wird dem Bw ebenfalls dargelegt, dass in der Gebührenzone auf der Promenade ein Parken von bis zu 3 Stunden (= Parkgebühr von 3 Euro) möglich wäre.

Der Bw hätte also als sorgfältiger und vorausschauender Benützer der gebührenpflichtigen Kurzparkzone rechtzeitig auf eine anstehende Überschreitung der bezahlten Dauer reagieren müssen. Dass er dies nicht getan hat, ist tatsächlich als schuldhaft, wenn auch - angesichts der relativ kurzen Dauer und der grundsätzlichen Bereitschaft zur Entrichtung der Gebühr – in nicht sehr schwerwiegender Form zu werten.

Das Oö. Parkgebührengesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat stellt fest, dass die vom Bw dargelegte Sachlage in Bezug auf den Zahnarztbesuch von der erstinstanzlichen Behörde zwar nicht expressis verbis gewürdigt wurde, jedoch nunmehr der Oö. Verwaltungssenat darauf eingegangen ist und diese wie oben dargestellt an der Entscheidung dem Grunde nach nichts ändert.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat auch zu überprüfen, ob die Strafe, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG, rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist zunächst festzuhalten, dass das von der belangten Behörde gewählte Strafausmaß als etwas zu hoch bemessen erscheint, da das Verschulden – wie dargelegt – in noch nicht schwerwiegender Form der Fahrlässigkeit bestand, die zulässige Parkdauer lediglich um wenige Minuten überschritten wurde und keinerlei Erschwerungsgründe, hingegen der sehr wesentliche Milderungsgrund der Unbescholtenheit, festgestellt wurden.

Diese Umstände wurden von der belangten Behörde offensichtlich nicht genug gewürdigt, da sie die Geldstrafe bei knapp 25 Prozent des Höchstrahmens ansetzte. Es war daher die verhängte Strafe angemessen herabzusetzen und dementsprechend auch der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde anzupassen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG kam mangels – das Maß der leichten Fahrlässigkeit doch deutlich unterschreitender - Geringfügigkeit des Verschuldens kumulativ zu den unbedeutenden Folgen der Tat nicht in Betracht (vgl. VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049 u.a.).

Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet der Aspekt der Spezial- und Generalprävention.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Bw war nicht weiter einzugehen, da von jemanden, der als Lenker eines Kfz am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen wie die gegenständliche zu begleichen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Schön

 

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