Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166964/2/Zo/Ai

Linz, 05.07.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn DI x, geb. x, x, vom 9.5.2012 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 23.4.2012, Zl. Cst 11378/12, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 VStG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 17.April 2012 gegen die Strafverfügung vom 22. März 2012, AZ: Cst 11378/12, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die Behörde § 17 Abs.3 Zustellgesetz einseitig zu seinen Ungunsten ausgelegt habe. Er habe seinen Hauptwohnsitz in x und einen Zweitwohnsitz in x, x, weil er in x arbeite. Am Freitag, den 30. März 2012 sei er erst am Abend nach Hause gekommen, weshalb die Abgabestelle nicht mehr geöffnet gewesen sei. Am Montag, den 2. April habe er bereits morgens vor dem Öffnen der Abgabestelle wegen eines dienstlichen Termines wieder nach Linz zurückkehren müssen, weshalb er den RSa-Bief erst am 3. April habe abholen können. Die Einspruchsfrist habe daher gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz erst am 3. April zu laufen begonnen.

 

Weiters machte der Berufungswerber Ausführungen zu dem der Strafverfügung zu Grunde liegenden Strafverfahren.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die BPD Linz hat gegen den Berufungswerber wegen eines angeblichen Parkdeliktes eine Strafverfügung erlassen. Diese war an den Hauptwohnsitz des Berufungswerbers adressiert und wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30. März 2012 beim Postamt x hinterlegt.

 

Der Berufungswerber ist nach seinen eigenen Angaben am 30. März abends, erst nach Schließen des Postamtes, nach x zurückgekehrt und konnte an diesem Tag die Strafverfügung daher nicht mehr beheben. Am Montag, dem 2. April, ist er wegen eines beruflichen Termines bereits vor dem Öffnen der Abgabestelle wieder von x weg gefahren und hat am 3. April die Strafverfügung tatsächlich behoben. Den Einspruch hat er am 17. April 2012 per E-Mail eingebracht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Gemäß § 17 Abs.3 letzter Satz Zustellgesetz wird bei Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle die Zustellung mit dem an die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Der Berufungswerber ist am Freitag an seine Abgabestelle zurückkehrt, weshalb er die Möglichkeit gehabt hätte, die Strafverfügung am Montag beim Postamt abzuholen. Der Umstand, dass er wegen eines beruflichen Termins am Montag bereits vor dem Öffnen des Postamtes wieder aus x weg gefahren ist, ändert nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes daran nichts. Der Berufungswerber hätte die Möglichkeit gehabt, entsprechende Dispositionen zu treffen, um den RSa-Brief bereits am Montag zu beheben. Dass er auf Grund beruflicher Aktivitäten dafür keine Zeit gefunden hat, ändert nichts daran, dass die Zustellung bereits am Montag den 2. April 2012 wirksam wurde (vgl. dazu zB. VwGH vom 27.3.2007, Zl. 2007/06/0059 mit weiteren Nachweisen). Der Einspruch vom 17. April 2012 ist daher verspätet und wurde von der Erstinstanz zu Recht zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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