Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166973/3/Zo/Ai

Linz, 05.07.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn DI X, geb. X, X, vom 17. Mai 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 3. Mai 2012, Zl. VerkR96-8153-2010, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 12 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 15.4.2010 um 00.28 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X auf der B 148 bei Strkm. 8.416 in St. Georgen bei Obernberg am Inn in Fahrtrichtung Altheim gelenkt habe und dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 19 km/h überschritten habe.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er durch einen auffällig beleuchtenden entgegenkommenden LKW-Zug abgelenkt worden sei und deshalb die Geschwindigkeit nicht rechtzeitig verringern bzw. die  Geschwindigkeits- beschränkung nicht rechtzeitig habe erkennen können.

 

Beim gegenständlichen Vorfall seien außer dem angeführten LKW keine anderen Verkehrteilnehmer anwesenden, weshalb durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung auch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet worden sei. Die präventive Wirkung der Bestrafung sei schon längst eingetreten, da er bereits seit 2 Jahren an dieser Stelle keine Geschwindigkeitsüberschreitung mehr begangen habe, obwohl er diese 2- bis 4-mal pro Woche in beide Richtungen befahre.

 

Er habe in seinen vielen Jahren als Verkehrsteilnehmer keinen einzigen Verkehrsunfall verursacht, weshalb die Tatsache, dass es sich um einen Unfallhäufungspunkt handle sowie die theoretischen Überlegungen zur Gefährlichkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen für ihn nicht zutreffen würden.

 

Er habe um ein Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 21 VStG ersucht, weil sein Verschulden geringfügig gewesen sei und die Tat keinerlei Folgen nach sich gezogen habe. Die Behörde hätte daher von einer Bestrafung absehen müssen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 15.4.2010 um 00.28 Uhr den im Spruch angeführten PKW auf der B 148 in Richtung Altheim. Bei Strkm. 8.416 hielt er eine mit einem geeichten Radargerät gemessene Geschwindigkeit von 89 km/h ein, obwohl in diesem Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h verordnet ist. Diese Verordnung sowie die ordnungsgemäße Anbringung der Verkehrzeichen sind dem zuständigen Mitglied aus vorangegangenen Verfahren betreffend die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung bekannt.

 

Nach den glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers kam ihm damals im gegenständlichen Bereich ein LKW mit einer auffälligen "Dekorationsbeleuchtung" entgegen. Der Berufungswerber behauptet, wegen dieser auffälligen Beleuchtung abgelenkt gewesen zu sein und die Geschwindigkeitsbeschränkung deshalb übersehen zu haben. Beim UVS waren bereits im Jahr 2011 drei Verfahren desselben Berufungswerbers betreffend die gleiche Geschwindigkeits-beschränkung anhängig (Übertretungen im September und Oktober 2009, die Strafverfügungen wurden im Jänner 2010 an den Berufungswerber gesendet). Er befährt diese Straßenstelle nach eigenen Angaben 2-4mal pro Woche.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt an: Ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometer im Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat eine Geschwindigkeit von 89km/h eingehalten. Diese wurde mit einem geeichten Radargerät festgestellt und vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Er hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu Verantworten.

 

Soweit sich der Berufungswerber darauf beruft, dass er durch einen entgegen kommenden LKW abgelenkt worden sei und deshalb die Beschränkung nicht wahrgenommen habe, ist er darauf hinzuweisen, dass jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist, seine Aufmerksamkeit nicht nur auf den übrigen Fahrzeugverkehr sondern auch auf die Straßenverkehrszeichen zu richten. Die gegenständlichen Verkehrszeichen sind von Weitem sichtbar angebracht, weshalb sie der Berufungswerber bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit trotz eines auffällig beleuchteten entgegen kommenden LKW jedenfalls hätte wahrnehmen müssen. Im Übrigen musste zum Tatzeitpunkt dem Berufungswerber, welcher diese Straßenstrecke mehrmals wöchentlich befährt, die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung ohnedies längst bekannt sein. Er hat daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro.

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt unbescholten. Die zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verfahren wegen dreier weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen keinen Straferschwerungsgrund dar. Dem Berufungswerber kommt im Gegenteil der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zu Gute. Als strafmildernd ist weiters zu berücksichtigen, dass das gegenständliche Verfahren ca. 1,5 Jahre nicht bearbeitet wurde, wobei der Berufungswerber diese Verfahrensverzögerung nicht zu verantworten hat.

 

Dennoch war eine Herabsetzung der gegenständlichen Strafe nicht angebracht. Die Erstinstanz hat zutreffend auf die allgemein von Geschwindigkeits-überschreitungen ausgehenden Gefahren hingewiesen und es darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um fast 30% überschritten hat. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 9% aus und erscheint deshalb nicht überhöht. Sie entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei mangels widersprechender Angaben die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG liegen nicht vor. Dem Berufungswerber musste die gegenständliche Beschränkung auf Grund seiner vielen Fahrten bekannt sein, weshalb das Übersehen im konkreten Fall nicht bloß als ganz geringes Verschulden gewertet werden kann.

 

Auch die Behauptung des Berufungswerbers, dass eine Bestrafung aus spezialpräventiven Überlegungen nicht notwendig sei, weil er die gegenständliche Beschränkung seit mehr als 2 Jahren immer eingehalten habe, trifft nicht zu. Insbesondere der Umstand, dass der Berufungswerber an der selben Straßenstelle 4mal eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, lässt darauf schließen, das er diese Beschränkung nur deshalb einhält, weil  ihm inzwischen bewusst geworden ist, dass sich in diesem Bereich eine stationäre Radaranlage befindet. Mit der bloßen Behauptung, an dieser Stelle keine Geschwindigkeitsüberschreitungen zu begehen, behauptet der Berufungswerber noch nicht einmal selbst, dass er generell keine derartigen Übertretungen mehr begeht. Die Bestrafung erscheint daher auch aus spezialpräventiven Gründen in der von der Erstinstanz gewählten Höhe durchaus angebracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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