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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102951/2/Gf/Km

Linz, 22.09.1995

VwSen-102951/2/Gf/Km Linz, am 22. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J.

M., ............., .........., vertreten durch Dr. R. W., .............., ..............., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ...... vom 3. Mai 1995, Zl.

CSt-13042/94-R, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .....

vom 5. Mai 1995, Zl. CSt-13042/94-R, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, weil er am 12.

August 1994 in der ............. in ...... die durch das Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h überschritten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 52 lit. a Z.

11a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 819/1994 (im folgenden: StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 10. Mai 1995 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. Mai 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Berufungswerber zur Last gelegte Tatbestand im Wege einer ordnungsgemäß durchgeführten Radarmessung festgestellt worden und daher als erwiesen anzusehen sei. Auch würden die Abmessungen der entsprechenden Verkehrszeichen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei überdies die der Zonenbeschränkung zugrundeliegende Verordnung des Magistrates der Stadt ..... beigeschafft worden, aus der sich ergebe, daß die .......... von dieser Verkehrsberuhigungsmaßnahme erfaßt sei.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers von Amts wegen zu schätzen sowie eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber, der die Geschwindigkeitsüberschreitung im Grunde unbestritten läßt, vor, daß das Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung" im gegenständlichen Fall nicht den gesetzlichen Normen entsprechend ausgeführt, nämlich erheblich kleiner als vorgeschrieben gewesen sei. Außerdem hätte die gegenständliche, breite und sehr gut ausgebaute Straße von vornherein nicht in die Zonenbeschränkung des Magistrates der Stadt ..... miteinbezogen werden dürfen.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD ..... zu Zl.

CSt13042/94; da aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie auch ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 52 lit. a Z 11a StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der die in dem Zeichen "Zonenbeschränkung" zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung nicht einhält, im besonderen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Nach § 48 Abs. 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können; gemäß § 34 Abs. 1 StVO hat der BMfWV darüber hinaus u.a.

durch Verordnung insbesondere die Abmessungen der Straßenverkehrszeichen zu bestimmen.

Nach Anhang 2 lit. a zur Straßenverkehrszeichenverordnung, BGBl.Nr. 83/1966, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 703/1976 (im folgenden: StVZV), haben bei einem Vorschriftszeichen im Kleinformat - bei einer zulässigen Abweichung von +/- 3% (§ 5 StVZV) - dessen Durchmesser grundsätzlich 480 mm und die Breite des roten Randes 60 mm zu betragen; das - wenn zusätzlich mit der Aufschrift "Kurzparkzone" versehen insgesamt rechteckig auszuführende Vorschriftszeichen gemäß Abb. 49d und 49e StVZV hat im Kleinformat eine Seitenlänge von 470 mm (Breite) bzw. von 630 mm (Höhe) aufzuweisen.

4.2. Zunächst trifft das Vorbringen des Berufungswerbers insoweit zu, als im Zuge der 15. StVO-Novelle, BGBl.Nr.

86/1989, mit der das Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung" als Z. 11a in § 52 lit. a StVO eingefügt wurde, nicht gleichzeitig auch eine entsprechende Änderung der StVZV unter Festlegung von dessen Abmessungen erfolgte.

Dies allein führt aber noch nicht dazu, daß solche Verkehrszeichen stets schon deshalb als gesetzwidrig kundgemacht anzusehen wären, und zwar aus folgenden Gründen:

Als das Vorschriftszeichen "Kurzparkzone" mit der 6.

StVO-Novelle, BGBl.Nr. 412/1976, in § 52 StVO eingefügt wurde, hat der Verordnungsgeber die StVZV in der Folge dahin abgeändert, daß lit. a des Anhanges 2 hinsichtlich dieses Verkehrszeichens vorsah, daß dessen Ausmaße im Kleinformat eine Seitenlänge von 470 mm (quadratisch), wenn es aber mit der zusätzlichen Aufschrift "Kurzparkzone" versehen ist, eine Seitenlänge von 470 mm (Breite) mal 630 mm (Höhe; insgesamt rechteckig) aufzuweisen haben. Eine gleichzeitige Vorschreibung der Maße des Durchmessers und des roten Randes bzw. Schrägbalkens des darin integrierten Verbotszeichens erfolgte in diesem Zusammenhang zwar nicht, doch folgt aus Abb. 49d des Anhanges 2, daß - wenn man diese bildliche Darstellung als maßstabgetreu ansieht - der Durchmesser der Integration etwa 322 mm und deren roter Rand bzw. deren Schrägbalken eine Breite von 25 mm aufzuweisen hatten.

Das prinzipielle Erscheinungsbild dieses Vorschriftszeichens wurde mit der 9. StVO-Novelle, BGBl.Nr. 275/1982, insofern modifiziert, als - wenn man dessen Abbildung im Bundesgesetzblatt wiederum, und zwar zumindest soweit es den oberen quadratischen Bereich mit einer Seitenlänge (Breite) von jeweils 470 mm (also ohne jene für die Beschriftung "Kurzparkzone" vorgesehene Restfläche von 160 mal 470 mm) betrifft, der ja der Abb. 49d des Anh. 2 der (in dieser Form nach wie vor in Geltung stehenden) StVZV entspricht, als maßstabgetreu zugrundelegt - der Durchmesser nunmehr etwa 378 mm und der rote Rand eine Breite von 37 mm aufzuweisen haben.

Diese Vorgangsweise zur interpolativen Eruierung der vorgeschriebenen Abmessungen kann nach Ansicht des Oö.

Verwaltungssenates im Wege verfassungskonformer Interpretation zwanglos auch analog auf das im gegenständlichen Fall maßgebliche Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung" übertragen werden, weil dieses jenem der "Kurzparkzone" nach Form und Erscheinungsbild in jeder Weise ähnlich ist. Der im BGBl.Nr. 86/1989 enthaltenen Abbildung kann daher - wenn und weil davon auszugehen ist, daß auch dieser ein normativer Zweck zukommt - zumindest ein entsprechender prinzipieller gesetzgeberischer Wille dahin entnommen werden, daß jene diesem Zeichen integrierte Verkehrsbeschränkung unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Rechtsentwicklung, wonach für das Verkehrszeichen im Kleinformat insgesamt eine Breite von 470 mm (die zugleich die Seitenlänge für das integrierte Quadrat darstellt) und eine Höhe von 630 mm (sohin für die Beschriftung mit dem Wort "Zone" eine Fläche von 160 mm mal 470 mm verbleibt) festgelegt ist, im Mittelwert einen Durchmesser von ca. 400 mm (Bandbreite: 384 bis 405 mm) und einen roten Rand in einer Breite von etwa 40 mm (Bandbreite: 38 bis 41 mm) aufzuweisen hat.

Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, daß "die gegenständliche (gemeint: integrierte) 30-km/h-Beschränkung nur einen Durchmesser von etwa 380 mm und der Rand eine Breite von etwa 40 mm" aufgewiesen habe und "somit erheblich kleiner als es die StVZV vorschreibt" sei, so kann davon nach dem eben Dargelegten - noch dazu unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze des § 5 StVZV (+/- 3%) - im Ergebnis aber keine Rede sein.

Daß für die in das Verkehrszeichen "Zonenbeschränkung" integrierte Verkehrsbeschränkung aber nicht die im Anhang 2 zur StVZV festgelegten allgemeinen Werte für den Durchmesser (480 mm) und die Breite des roten Randes (60 mm) eines Vorschriftszeichens gelten können, ist schon deshalb evident, weil es sich hier eben wie bei jenem der "Kurzparkzone" gleichsam um ein "Vorschriftszeichen in einem Vorschriftszeichen" handelt, damit also das integrierte Verkehrszeichen notwendig kleiner gehalten sein muß als sein "Träger-Verkehrszeichen".

(Die Frage, weshalb der Verordnungsgeber beim Mittelformat II und beim Kleinformat generell eine kürzere Seitenlänge [Breite], nämlich 630 mm bzw. 470 mm, vorgesehen hat als der Durchmesser sonst - nämlich 670 mm bzw. 480 mm - aufzuweisen hat, ist vom Oö. Verwaltungssenat hingegen nicht zu beurteilen.) 4.3. Mit Z. 3) der - unbefristeten - Verordnung des Magistrates der Stadt ..... vom 30. Juli 1990, Zl. 101-5/19, wurde im Rahmen von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen für den Stadtteil Urfahr festgelegt, daß u.a. in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen .............

(einschließlich ............... und ...............) ohne zeitliche Beschränkung das Überschreiten einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h verboten (und dieses Verbot durch das Verkehrszeichen "Zonenbeschränkung" kundzumachen) ist.

Diese Verordnung wurde - dem § 94b Abs. 1 lit. b i.V.m.

§ 94d Z. 4 StVO i.d.F. vor der 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr.

518/1994, entsprechend - vom Bürgermeister der Stadt .....

als Bezirksverwaltungsbehörde erlassen.

Nach § 94d Z. 4 StVO i.d.F der 19. StVO-Novelle stellt die Erlassung einer Verordnung gemäß § 43 StVO, mit der Geschwindigkeitsbeschränkungen (soweit es - wie hier - nicht Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen betrifft) festgelegt werden, jedoch nunmehr eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dar. Solche Verordnungen sind daher gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 des Statutes für die Stadt Linz, LGBl.Nr. 7/1992, nicht vom Bürgermeister, sondern vom Gemeinderat zu erlassen.

Da die 19. StVO-Novelle weiters keine Übergangsregelung hinsichtlich bereits bestehender (rechtmäßig erlassener) Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnungen getroffen hat und die vorangeführte Zuständigkeitsverschiebung daher nach § 103 Abs. 2a StVO seit dem 1. Oktober 1994 verbindlich ist, erweist sich somit die in Rede stehende Zonenbeschränkung des Magistrates der Stadt ..... vom 30. Juli 1990 als rechts(gesetz)widrig, weil vom unzuständigen Organ erlassen.

Bei dieser Konstellation ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch kein Raum für ein allfälliges Verordnungsprüfungsverfahren nach Art. 139 B-VG, sondern vielmehr davon auszugehen, daß diese Verordnung durch die 19. StVO-Novelle aufgehoben wurde und damit unanwendbar ist (vgl. z.B. schon VfSlg 1464; 2326).

Dieser Umstand ist vom Oö. Verwaltungssenat der im Verfahren nach den §§ 51ff VStG stets die aktuelle Rechtslage anzuwenden hat, von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die in Rede stehende Verordnung konnte damit im gegenständlichen Fall nicht die Basis für die Erlassung eines Straferkenntnisses gemäß § 99 Abs. 3 i.V.m. § 52 lit. a Z. 11a StVO bilden, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

4.4. Dazu kommt noch Folgendes:

Die in § 95 Abs. 1 lit. a StVO als Zuständigkeit der Bundespolizeibehörde festgelegte "Handhabung der Verkehrspolizei", d.i. gemäß § 94b lit. a StVO insbesondere die "Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften", ist weder ein Selbstzweck noch dient sie der Erschließung einer staatlichen Einnahmequelle (im Wege der nachträglichen Bestrafung festgestellter Verkehrsübertretungen). Vielmehr hat die Verkehrsüberwachung nach dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers in erster Linie durch prohibitive Maßnahmen Verkehrssicherheit zu gewährleisten (arg. "Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften"), wie sie durch ein bloß nachgeschaltetes Strafverfahren naturgemäß von vornherein nicht (mehr) erreicht werden kann.

Diese Zielvorgabe ist bei der Durchführung von Verkehrskontrollen zu berücksichtigen.

Diesem Anspruch vermag daher im besonderen die Positionierung eines Radarmeßgerätes in einer - wie im gegenständlichen Fall - breiten und gut ausgebauten Straße zum Zweck der Feststellung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von lediglich 30 km/h schon prinzipiell nur in Ausnahmefällen gerecht zu werden. Dann nämlich, wenn wie hier die noch dazu an einem Wochentag (Mittwoch) zur Hauptverkehrszeit (8.27 Uhr) festgestellte Geschwindigkeitsübertretung - losgelöst von der absoluten oder prozentuellen Relation zur erlaubten Höchstgeschwindigkeit - ein Ausmaß erreicht, die die Tat auch unter Zugrundelegung eines nicht bloß formalen, sondern auch realitätsbezogenen Normenverständnissen noch als strafwürdig erscheinen läßt. Dies trifft aber unter solchen Rahmenbedingungen vorhersehbar in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle schon deshalb nicht zu, weil das Verschulden regelmäßig geringfügig ist sowie die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, weshalb gemäß § 21 Abs. 1 VStG - in Analogie zu § 42 StGB (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat) - von vornherein von der Verhängung einer Strafe abzusehen ist. Diese Überlegung ist bei der Wahl des Aufstellortes des Meßgerätes gleichsam als eine petitio principii zu berücksichtigen.

Auch gegenständlich, wo eine Fahrgeschwindigkeit von 43 km/h gemessen wurde, kann der Oö. Verwaltungssenat unter Berücksichtigung der örtlichen (Aufstellort des Radarmeßgerätes in einer breiten, übersichtlichen und sehr gut ausgebauten Straße) und zeitlichen (Hauptverkehrszeit an einem Wochentag) Komponente der Tat nicht finden, daß diese mangels sonst festgestellter Gefährdungsparameter (Schulkinder, Sichtbehinderung, etc.) oder, Folgen (Vorrangverletzung, Gefährdung von Fußgängern, etc.) insgesamt als strafwürdig erscheint, noch dazu, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Finanzamt mit regem Parteienverkehr, Lokalbahnhof) evident ist, daß die gegenständliche Zonenbeschränkung in erster Linie gemäß § 43 Abs. 2 StVO nur dem Schutz der Bevölkerung während der verkehrsarmen Tages-, insbesondere aber der Nachtzeit dienen kann.

Das angefochtene Straferkenntnis wäre daher auch im Hinblick auf § 21 Abs. 1 VStG aufzuheben gewesen.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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