Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-301251/2/Gf/Rt

Linz, 18.06.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des F A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 25. April 2012, Zl. Pol96-33-2012, wegen drei Übertretungen des Oö. Hundehaltegesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 14 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist ein Kostenbeitrag in einer Höhe von insgesamt 28 Euro zu leisten; der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) reduziert sich sohin auf 182 Euro.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 25. April 2012, Zl. Pol96-33-2012, wurden über den Beschwerdeführer drei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 3 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: jeweils 7 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 231 Euro) verhängt, weil er am 15. September 2011 seinen Hund nicht ordnungsgemäß verwahrt und an der Leine geführt habe, sodass dieser unbeaufsichtigt umhergelaufen sei und einen anderen Hund massiv angegriffen sowie schwer verletzt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 2 Z. 1, des § 3 Abs. 2 Z. 3 und des § 6 Abs. 1 des Oö. Hundehaltegesetzes, LGBl.Nr. 147/2002 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 124/2006 (im Folgenden: OöHundeHG), begangen, weshalb er nach § 15 Abs. 1 Z. 2 und § 15 Abs. 1 Z. 5 OöHundeHG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass diese dem Rechtsmittelwerber angelastete Übertretung auf Grund einer Anzeige der Besitzerin des verletzten Hundes als erwiesen anzusehen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Strafmilderungsgründe noch Straferschwerungsgründe hervorgekommen; seine von ihm angegebenen Einkommens‑, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden (monatliches Nettoeinkommen: 900 Euro).

 

1.2. Gegen dieses ihm am 4. Mai 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Mai 2012 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene, im Zuge einer mündlichen Vorsprache am 5. Juni 2012 ergänzte Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass er die ihm angelasteten Übertretungen zwar nicht bestreite, die verhängten Strafen jedoch insgesamt deshalb als überhöht empfinde, da sein Hund bisher immer ganz friedlich gewesen sei und am Vorfallstag nur deshalb so aggressiv reagiert habe, weil er von jenem der Anzeigerin zuvor provoziert worden sei.

 

Daher wird – erkennbar – zumindest eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Pol96-33-20112; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Z. 1 OöHundeHG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 15 Abs. 2 OöHundeHG mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, der seinen Hund nicht derart beaufsichtigt, verwahrt oder führt, dass durch diesen Menschen und Tiere nicht gefährdet werden.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Z. 3 OöHundeHG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 15 Abs. 2 OöHundeHG mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, der einen Hund nicht derart beaufsichtigt, verwahrt oder führt, dass dieser an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt umherlaufen kann.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 OöHundeHG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 15 Abs. 2 OöHundeHG mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, der seinen Hund an öffentlichen Orten nicht an der Leine und mit einem Beißkorb führt. Als "öffentlicher Ort" gilt gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 OöHundeHG ein Ort, der von jedermann frei und unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall werden die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten. Davon ausgehend, dass die belangte Behörde hierfür jeweils bloß eine im untersten Hundertstel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat, kann ihr auch nicht dahin entgegen getreten werden, dass sie das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte.

 

3.3. Allerdings ist aus rechtlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass die beiden Delikte nach § 15 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Z. 3 OöHundeHG (Unbeaufsichtigtes Umherlaufen an einem öffentlichen Ort im Ortsgebiet) einerseits und § 15 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 OöHundeHG (Nichtführen mit Leine und Maulkorb an einem öffentlichen Ort im Ortsgebiet) andererseits zueinander in einem Verhältnis von General- und Spezialnorm stehen; eine Bestrafung wegen einer Übertretung der letzteren Norm schließt daher eine gleichzeitige Bestrafung wegen einer Verletzung der Allgemeinbestimmung i.S.d. Art. 4 des 7. ZPMRK aus.

 

3.4. Davon ausgehend war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 14 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist ein Kostenbeitrag in einer Höhe von insgesamt 28 Euro zu leisten; der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) reduziert sich sohin auf 182 Euro.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

 

VwSen-301251/2/Gf/Rt vom 18. Juni 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

Oö. Hundehaltegesetz 2002 §3 Abs2 Z3;

Oö. Hundehaltegesetz 2002 §6 Abs1;

Oö. Hundehaltegesetz 2002 §6 Abs2;

Oö. Hundehaltegesetz 2002 §15 Abs1 Z2;

Oö. Hundehaltegesetz 2002 §15 Abs1 Z5

 

 

Die Delikte nach § 15 Abs 1 Z 2 iVm § 3 Abs 2 Z 3 Oö. HundehalteG (Unbeaufsichtigtes Umherlaufen an einem öffentlichen Ort im Ortsgebiet) einerseits und § 15 Abs 1 Z 5 iVm § 6 Abs 1 und 2 Oö. HundehalteG (Nichtführen mit Leine und Maulkorb an einem öffentlichen Ort im Ortsgebiet) andererseits stehen zueinander in einem Verhältnis von General- und Spezialnorm. Eine Bestrafung wegen einer Übertretung der letzteren Norm schließt daher eine gleichzeitige Bestrafung wegen einer Verletzung der Allgemeinbestimmung iSd Art 4 des 7. ZPzEMRK aus.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum