Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166998/5/Bi/Kr

Linz, 12.07.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom 4. Mai 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Freistadt vom 16. April 2012, VerkR96-2653-2011, wegen Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 28. Juni 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird im Punkt 1) des Straferkenntnisses insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt werden.

      In den Punkten 2) und 3) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren diesbezüglich eingestellt. 

 

II. Im Punkt 1) ermäßigt sich Beitrag zu den Verfahrenskosten der  Erstinstanz auf 4 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

      In den Punkten 2) und 3) fallen keine Verfahrenskostenbeiträge an.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 36 lit.e iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 104 Abs.7 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und § 62 Abs.1 Z1 KDV und 3) §§ 104 Abs.7 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und § 62 Abs.1 Z2 KDV Geldstrafen von 1) 80 Euro (16 Stunden EFS) und 2) und 3) je 30 Euro (je 6 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 16. September 2011, 15.00 Uhr, im Ortsgebiet St. Oswald bei Freistadt, L579 bei km 8.3 aus Richtung Freistadt kommend als Lenkerin der Zugmaschine X

1) das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet habe, ohne dass an der Zugmaschine eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungs­plakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette X mit der Lochung 1/2010 sei abgelaufen gewesen.

2) mit dieser den nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger, Marke X (Kreiselheuer), gezogen habe, obwohl am Anhänger hinten die Aufschrift "10 km" nicht vollständig sichtbar angebracht gewesen sei.

3) mit dieser den nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger, Marke X (Kreisel­­heuer), gezogen habe, ohne dass der Anhänger hinten mit 2 Rück­strahlern in Form eines gleichseitigen Dreiecks ausgerüstet gewesen sei.

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 14 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28. Juni 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesen­heit der Bw durchgeführt; die Vertreterin der Erstinstanz war ent­schuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.   

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe bei der Nachfrage in der Abt. Verkehr bei der Oö. Landesregierung, Herrn X, die Auskunft erhalten, es handle sich um eine auswechselbare Arbeitsmaschine und sie brauche keine dreieckigen Rückstrahler. Daher sei sie sicher, dass sie auch keine 10 km/h-Tafel brauche. Hinsichtlich der Plakette sei ihr bei der Anhaltung gesagt worden, dass der Zulassungsbesitzer angezeigt werde, und ihre ausdrückliche Frage, ob sie auch eine Strafe bekomme, habe der Beamte verneint.

 


4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt wurden.

 

Die Bw führte in der Berufungsverhandlung aus, die Arbeitsmaschine sei kein Kreiselheuer sondern ein "Kreiselschwader", dh damit lege man Heulinien in der Mitte zu einer einzigen Linie zusammen. Das als auswechselbare Arbeits­maschine bezeichnete Gerät sei über einen Eisenbalken mit einem Loch im unten am Traktor angebrachten Zapfen verbunden, wobei der Vertreter des Herstellers der zwei Jahre alten Arbeitsmaschine ihnen gegenüber gesagt habe, man könne das Gerät nicht zulassen und es sei auch kein Anhänger, für den man dreieckige Rückstrahler oder eine 10 km/h-Tafel brauche; eine solche wäre im übrigen schon vom Hersteller angebracht worden, wenn sie erforderlich wäre. Man könne aber eine 25 km/h-Tafel anbringen. Aufgrund der Auskunft des Vertreters des Herstellers sei sie der Meinung, sie sei in den Punkten 2) und 3) zu Unrecht bestraft worden.

Hinsichtlich der zugegebenermaßen längst abgelaufenen Begutachtungsplakette habe sie dem kontrollierenden Beamten angeboten, das gleich am nächsten Montag machen zu lassen – die Anhaltung am 16. September 2011 sei ein Freitag gewesen – und ihm dann die neue Plakette zu zeigen; das habe der Beamte abgelehnt. Ihr Gatte sei der Zulassungsbesitzer des Traktors und der Beamte habe ihr gesagt, er werde ihn ebenfalls anzeigen. Auf ihre ausdrückliche Frage habe er eine Anzeige gegen sie verneint. Sie sei deshalb über die Anzeige verwundert, noch dazu habe die Erstinstanz erst im Februar 2012 überhaupt ein Verfahren eingeleitet.

     

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 57a Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges – ua mit Ausnahme von Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/hdieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeit­punkten – dh zum Jahrestag der ersten Zulassung hier bei der 1995 erstzu­gelassenen Zugmaschine jährlich – von einer hiezu gemäß Abs.2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverun­reinigungen verursacht werden können.

Gemäß § 36 lit.e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge ... auf Straßen mit öffent­lichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Unbestritten ist, dass die Behörde gemäß § 31 Abs.1 VStG innerhalb von sechs Monaten nach der Übertretung eine gegen einen konkreten Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung zu setzen hat; diese Verfolgungsverjährungsfrist  wurde von der Erstinstanz gewahrt. Unbestritten ist auch, dass im ggst Fall an der Zugmaschine eine Begutachtungsplakette mit der Lochung 1/2010 angebracht war, dh sie war am Tag der Verkehrskontrolle, dem 16. September 2011, schon längere Zeit abgelaufen und die Zugmaschine hätte, unabhängig von ihrem tatsächlichen technischen Zustand, nicht mehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen.

 

Die Bestimmungen über die Durchführung der neuerlichen Begutachtung richten sich zwar an den Zulassungsbesitzer, allerdings wäre es der Bw vor der Inbetriebnahme der Zugmaschine leicht möglich gewesen, die Lochung der angebrachten Begutachtungs­plakette anzusehen. Dabei hätte ihr die längst abgelaufene § 57a-Plakette auffallen und sie vom Lenken der Zugmaschine abhalten müssen.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Bw durch die Verwendung der Zugmaschine mit der abgelaufenen Begutachtungsplakette den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sie ihr Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat, zumal ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. 

Die Bw ist unbescholten, was als strafmildernd zu werten ist; Erschwerungs­gründe liegen nicht vor. Angesichts des Geständnisses der Bw in der Berufungs­verhandlung war eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerecht­fertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw diesbezüglich zu mehr Sorgfalt anhalten.

 

Zu den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 104 Abs.7 KFG 1967 dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, dürfen mit Kraftfahrzeugen außer Motorfahrrädern nur gezogen werden, wenn die durch Verordnung (Abs.8 lit.b) hiefür festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes gezogen werden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sie gezogen werden sollen. Die Bewilligung darf nur unter Vorschreibung einer höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschrän­kungen der Gültigkeit erteilt werden.

Gemäß § 62 Abs.1 KDV dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger mit einem Kraftfahrzeug ohne Bewilligung des Landeshauptmannes nur gezogen werden, wenn ihre Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten den im § 4 Abs.6 bis 8 und § 104 Abs.9 KFG 1967 angeführten Werte nicht überschreiten und wenn

1. hinten am Anhänger die Aufschrift “10 km” vollständig sichtbar angebracht ist; für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß, und

2. der Anhänger hinten mit zwei nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegenden Rückstrahlern gemäß § 16 Abs. 1 KFG 1967 (dh dreieckig mit der Spitze nach oben) ausgerüstet ist; diese Rückstrahler müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, dass dadurch dessen größte Breite anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht ist.

 

Dass diese Bestimmungen auf das ggst landwirtschaftliche Gerät nicht zutreffen können, zeigt sich schon im vom Meldungsleger vorgelegten Foto – die größte Breite der Arbeits­maschine beträgt laut Anzeige 2.80 m und liegt im Bereich der Räder, dh eine Anbringung der dreieckigen Rückstrahler am äußersten Rand ist so nicht möglich. Abgesehen davon ist diese Breite in den oben genannten Bestimmungen der §§ 4 Abs.6 bis 8 und 104 Abs.9 KFG nicht vorgesehen. 

 

Die Aussagen der Bw zur Information durch den Vertreter des Herstellers der Arbeitsmaschine sind glaubwürdig und auch die nachträgliche Befragung von X, Abt. Verkehr beim Amt der Oö. Landesregierung, bestätigt die Einholung konkreter Auskünfte; allerdings konnte sich der SV nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der telefonischen Anfrage erinnern. Er hat aber nachträglich ein Merkblatt übermittelt betreffend die 27. KDV-Novelle, BGBl.II Nr.432/2011 vom 20.12.2011.

 

Im Ergebnis ist der ggst Kreiselschwader eine gezogene landwirtschaftliche auswechselbare Maschine und kein Anhänger und fällt damit nicht unter die Bestimmungen des § 62 Abs.1 KDV. 

Damit war in den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrenskostenbeiträge fallen hier nicht an.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Kreiselschwader = gezogene landwirtschaftliche auswechselbare Maschine ≠ Anhänger (keine 10 km/h Tafel, kein ∆ Rückstrahler

 

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