Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167000/7/Kof/Eg

Linz, 12.07.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. April 2012, VerkR96-41843-2011, wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG, nach der am 11. Juli 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-              Geldstrafe ........................................................................... 50 Euro

-              Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................  5 Euro

-                 Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz: ................................. 10 Euro

                                                                                                      65 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 24 Stunden.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tat (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, pol. Kennzeichen: X, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land,
Zl. VerkR96-41843-2011, nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zuletzt am 19.7.2011 um 08.16 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, A1 bei km 170.000, Richtung Wien, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann  (Lenkerauskunft unvollständig).

 

Tatort: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4020 Linz

Tatzeit: 14.12.2011

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs. 2 KFG

 

Fahrzeug: Kennzeichen X; PKW

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird  über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                                  gemäß

                                       Ersatzfreiheitsstrafe von

50,00 €                    24 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 55,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 8. Mai 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18. Mai 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 11. Juli 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen hat.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

v. 30.01.2004, 2003/02/0223; v. 03.09.2003, 2001/03/0178; vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146 ua.

 

Die belangte Behörde hat an den Bw unter der GZ. VerkR96-41843-2011

vom 28. November 2011 folgendes Schreiben gerichtet:

 

"Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, am 19.07.2011, 08.16 Uhr, Ortsgemeinde Ansfelden, Autobahn Ansfelden Nr. 1 bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

 

Der Bw hat dies (eingelangt am 14.12.2011) wie folgt beantwortet:

Zu Ihrer Aufforderung wird Folgendes mitgeteilt:

Herr L. B., geb. am –, wohnhaft in: keine Adresse vorhanden (ehemaliger Arbeiter meiner Firma), hat das Fahrzeug mit dem im Aufforderungsschreiben angeführten Kennzeichen gelenkt.

Keine Unterlagen mehr vorhanden (Konkurs!), alles vernichtet.

Es kann dazu keine Auskunft erteilt werden, Auskunft kann Ihnen

Herr L. B. (Jugo), geb. am ?, wohnhaft in ? erteilen.

 

In der Stellungnahme vom 06.07.2012 führt der Bw aus,

„Ich habe die Auskunftserteilung wie es mir möglich war mit dem Namen bekanntgegeben!“  sowie  „Eine Adresse des Lenkers und dessen Aufenthalt war mir und ist mir bis jetzt unbekannt!“

 

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG müssen Auskünfte im Sinne dieser Gesetzesstelle den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. – Der Bw hat die geforderte Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vollständig erteilt, da die Anschrift der als Lenker bezeichneten Person nicht enthalten war. – Das Tatbild nach § 103 Abs. 2 KFG wurde dadurch erfüllt.

VwGH vom 31.01.2003, 2002/02/0283; vom 03.11.2000, 2000/02/0194;

vom 03.05.2000, 99/03/0438; vgl. auch VwGH vom 20.10.1999, 99/03/0237; vom 21.4.1997, 96/17/0097; vom 20.09.1989, 89/03/0068.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe beträgt nur 1 % der möglichen Höchststrafe nach § 134 Abs. 1 KFG und ist somit als sehr milde zu bezeichnen ist.

 

Eine Herabsetzung dieser Strafe ist dadurch nicht möglich bzw. war die Berufung auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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