Linz, 18.07.2012
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. April 2012, VerkR96-2344-2012, wegen Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:
Zu Punkt 1.):
Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom
13. Februar 2012, VerkR96-2344-2012 ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Zu Punkt 2.):
Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.
Rechtsgrundlagen:
§ 21 Abs.1 VStG iVm Art.1 des Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7.6.2011
Betreffend Punkt 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird die Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro herabgesetzt wird.
Rechtsgrundlagen: § 20 VStG iVm § 134 Abs.1b KFG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (150 + 0 + 150 =) ………………………………………….. 300 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz (10 % von Punkt 3.) …..…. 15 Euro
315 Euro
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"1) Dieser Punkt wurde von Ihnen nicht beeinsprucht, sondern einbekannt
(Missachtung des Mitführens von geeigneten Schneeketten für Fahrzeuge der Klasse N3).
2) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.
Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.
Datum: 26. Dezember 2011, 15 Uhr 46 bis 27. Dezember 2011, 17 Uhr 51,
das sind 13 Stunden und 00 Minuten Lenkzeit
Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs.1 KFG iVm Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm § 20 VStG
Geldstrafe jeweils gemäß
1) 150 Euro
2) 150 Euro § 134 Abs.1b KFG
3) 300 Euro
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 7. Mai 2012 – hat der Bw am
19. Mai 2012 eine nicht begründete Berufung erhoben und weiterem Schriftsatz vom 02. Juni 2012 die Begründung nachgereicht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Zu Punkt 1) – "Nichtmitführen" der Schneeketten:
In diesem Punkt ist die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Februar 2012, VerkR96-2344-2012 – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Zu Punkt 2):
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum: 26.12.2011 15.46 Uhr bis 27.12.2011, 17.51 Uhr errechnet sich die Lenkzeit von 13 Stunden 00 Minuten wie folgt:
o Lenkzeit von 6 Stunden 33 Minuten anschließend
o Ruhezeit von 8 Stunden 32 Minuten anschließend
o Lenkzeit von 6 Stunden und 27 Minuten
Art. 1 des Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission
vom 07.06.2011 lautet:
"Unbeschadet Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird ausschließlich zum Zwecke der Berechnung der Lenkzeit in dem Fall, dass ein Fahrer die von
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht vollständig genommen hat, folgender Ansatz empfohlen:
Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 7 Stunden.
Die Berechnung der nachfolgenden Tageslenkzeit beginnt folglich am Ende dieser Ruhezeit von mindestens 7 Stunden.“
Der Bw hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Ruhezeit von mehr
als 7 Stunden eingehalten –
somit wird der zitierte Durchführungsbeschluss angewendet.
Die Tageslenkzeit hat am 26.12.2011: 6 Stunden 33 Minuten und
am 27.12.2011: 6 Stunden 27 Minuten betragen.
Der Bw hat dadurch die erlaubte tägliche Lenkzeit 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche höchstens 10 Stunden eingehalten.
Gemäß § 21 Abs.1 VStG iVm dem zitierten Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Zu Punkt 3):
Der Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 13. Juli 2012 die Berufung betreffend
den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Der Bw hat im Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.02.2012 die Nachweise für jene Zeiträume, in welchen er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt hat, vorgelegt.
siehe erstinstanzlicher Verfahrensakt ON 47, 49, 51, 53 und 55.
Der Bw hat mehrfach vorgebracht, dass diese Unterlagen auch bei der Amtshandlung vorhanden waren.
Dem gegenüber hat der amtshandelnde Polizist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zeugenschaftlich ausgesagt, er könne sich nicht daran erinnern, dass ihm diese Unterlagen bei der Amtshandlung vorgelegt worden wären.
Die oa. Bescheinigungen betreffen alle im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführte Zeiträume.
Der Bw hat glaubwürdig dargelegt, dass er in diesen Zeiträumen jeweils ein
vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 5061/2006 oder des AETR ausgenommenen Fahrzeug gelenkt hat. –
Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe – 300 Euro gemäß § 134 Abs.1b KFG – würde somit eine "unbillige Härte" darstellen;
siehe dazu VfGH vom 27.09.2002, G 45/02.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und
die Geldstrafe auf 150 Euro herabzusetzen.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt gemäß § 64 Abs.2 VStG
10 % der neu bemessen Geldstrafe.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Zu Punkte 1.) – 3.):
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler