Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510117/4/Sch/Bb/Eg

Linz, 05.07.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H. H., geb. x, x, vom 20. Jänner 2012, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 16. Jänner 2012, GZ VerkR22-62-2011, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen A, B, C und E, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 116 Abs.1 und 109 Abs.1 lit.g Kraftfahrgesetz 1967 – KFG und

§ 14 TP 6 Abs.2 Z1 Gebührengesetz 1967 – GebG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Wels-Land hat mit Bescheid vom 16. Jänner 2012, GZ VerkR22-62-2011 Ga, den Antrag des H. H. (des nunmehrigen Berufungswerbers) vom 16. November 2011 auf Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen A, B, C und E auf Grund mangelnder Voraussetzungen gemäß § 117 Abs.1 KFG (gemeint wohl: 116 Abs.1 KFG) abgewiesen und ihn gemäß § 14 TP 6 Abs.2 Z1 GebG zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe in der Höhe von 47,30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 19. Jänner 2012, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2012 - Berufung erhoben.

 

Der Berufungswerber hält darin eingangs zunächst fest, dass er krankheitsbedingt verhindert gewesen sei, um die geforderten Unterlagen betreffend seine Lenkpraxis vorzulegen.

 

Des Weiteren führt er an, durch die Absolvierung der Ausbildung zum Fahrschullehrer bestrebt zu sein, wieder in das Berufsleben einsteigen. Im Moment befände er sich in der Berufsunfähigkeitspension. Sein Einstieg in das Berufsleben sollte auch im Interesse des Staates gelegen sein.  Durch den nunmehr angefochtenen – negativen - Bescheid werde ihm jedoch sein Wiedereinstieg verwehrt.

 

Zu seiner Qualifikation führt der Berufungswerber an, dass er seit 1984 im Besitz seiner Lenkberechtigung sei und seither mehrere hunderttausend Kilometer unfallfrei zurückgelegt habe. Seit seinem 18. Lebensjahr habe er immer mindestens zwei bis drei Motorräder besessen und damit europaweit zahlreiche Kilometer hinter sich gebracht. Durch die Gründung des Vereines "x. x" im Jahr 1999 und den dadurch erforderlich gewordenen Ankauf von zwei Lkw, x (18 t) samt Anhänger habe er auch jahrlang hunderttausende Kilometer mit diesen Fahrzeugen in ganz Europa zurückgelegt. Darüber hinaus hält er fest, dass er derzeit - seit Mai des letzten Jahres - beim Unternehmen R. europaweit mit Hänger-WAP-Zügen sowie mit Sattelaufliegern mindestens 700 Kilometer pro Tag im Einsatz sei.

 

Zum Nachweis aller seiner Angaben habe er an die x Versicherung den Auftrag erteilt, entsprechende Nachweise zu organisieren, die er nach Erhalt umgehend übermitteln werde. 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat die Berufungsschrift ohne Berufungsvorentscheidung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 2. April 2012 dem Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit Schreiben der Abteilung Verkehr des Landes Oberösterreich vom 17. April 2012, GZ Verk-281.9127/1-2012-Vie/Eis wurde die gegenständliche Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur weiteren Veranlassung und Berufungsentscheidung übermittelt.

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich aus § 123 Abs.1a KFG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung übermittelten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Die Erteilung einer Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrschullehrerberechtigung), ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft.

 

So darf gemäß § 116 Abs.1 erster Satz KFG eine Fahrschullehrerberechtigung nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs.1 lit.b und g KFG angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren.

 

Gemäß § 109 Abs.1 lit.g KFG muss der Antragsteller seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, sein und eine mindestens einjährige Lenkpraxis mit den entsprechenden Fahrzeugen glaubhaft machen und je ein Lehrplanseminar pro Führerscheinklasse absolviert haben. Das Lehrplanseminar ist nicht erforderlich für die Klasse F sowie bei Personen, die über eine mindestens dreijährige Fahrpraxis mit den jeweils in Frage kommenden Fahrzeugen verfügen.

 

5.2. Wie sich aus dem Wortlaut des § 109 Abs.1 lit.g KFG eindeutig ergibt, ist es Sache des jeweiligen Antragstellers eine mindestens einjährige Lenkpraxis mit Fahrzeugen der beantragten Führerscheinklassen samt absolviertem Lehrplanseminar je Klasse oder aber eine mindestens dreijährige Lenkpraxis glaubhaft zu machen.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage hat der Berufungswerber jedoch weder seinem Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen A, B, C und E vom 16. November 2011 Nachweise für eine Fahrpraxis mit Fahrzeugen der beantragten Klassen beigeschlossen, noch hat er der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. Dezember 2011, GZ VerkR22-62-2011 Ga, entsprechend, geeignete Unterlagen nachgereicht noch seine Lenkpraxis sonst glaubhaft gemacht.

 

In seinem Rechtsmittel behauptet der Berufungswerber zwar nunmehr, über mehrere hunderttausend Kilometer Fahrzeuge der beantragten Klassen gelenkt zu haben, er ließ jedoch auch im Berufungsverfahren die ihm nachweislich mit Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Mai 2012, GZ VwSen-510117/2, eingeräumte Gelegenheit zur Beweisvorlage und Glaubhaftmachung der behaupteten Lenkpraxis gänzlich ungenützt.

 

Es trifft zwar die Behörde grundsätzlich auch in Verwaltungsverfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, die Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, doch besteht diesfalls nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Es wäre demnach Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, den Aufforderungen entsprechend, geeignete Beweismittel wie etwa Versicherungsdatenauszüge, aus denen seine bisherigen Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen, Bestätigungen der Lenkpraxis von Zulassungsbesitzern bzw. Arbeitgebern über das Lenken von Fahrzeugen der beantragten Klassen oder von sonstigen Personen, die in Kenntnis der Lenkpraxis sind, vorzulegen, oder aber auch durch andere Nachweise im Sinne des § 109 Abs.1 lit.g KFG glaubhaft zu machen.

 

Der Beruf des Fahrschullehrers ist ein besonders verantwortungsvoller. Der Fahrschullehrer unterrichtet an einer Fahrschule im theoretischen und praktischen Bereich und bildet die zukünftigen Straßenverkehrsteilnehmer aus. Der Gesetzgeber fordert daher gewisse Voraussetzungen, die ein Antragsteller zu erfüllen hat, um dieser verantwortungsvollen Tätigkeit überhaupt nachgehen zu können.

 

Mangels Glaubhaftmachung bzw. Nachweises der Lenkpraxis für die beantragten Klassen A, B, C und E fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung, sodass angesichts der klaren Sach- und Rechtslage der gegenständlichen Berufung - ohne Überprüfung und Beurteilung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen - ein Erfolg versagt werden musste.

 

Die Vorschreibung der Eingabegebühr in Höhe von 47,30 Euro ist in der eingangs zitierten Rechtsgrundlage (§ 14 TP 6 Abs.2 Z1 GebG) begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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