Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166940/10/Sch/Eg

Linz, 13.07.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F. J. H., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. April 2012, Zl. VerkR96-172-2012, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 8 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnisses vom 19. April 2012, VerkR96-172-2012, über Herrn F. J. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 14 Abs. 1 KFG 1967, eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro, 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er sich am 15.1.2012, 5:45 Uhr, in der Gemeinde Perg, Gemeindestraße Ortsgebiet, 4320 Perg, xstraße x, als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug das Abblendlicht des Scheinwerfers rechts nicht funktionierte.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu der weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstbehörde erschienen ist, wurde der Meldungsleger x, Polizeibeamter bei der Polizeiinspektion P., zeugenschaftlich einvernommen. Der Zeuge gab Nachstehendes an:

 

"Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall noch erinnern. Im Zuge einer Sektorenstreifen fiel mir das Fahrzeug des Berufungswerbers auf, weil ein Abblendlicht nicht funktionierte. Es kam deshalb zu einer Amtshandlung. Über Vorhalt des einen nicht funktionierenden Abblendlichtes gab der Berufungswerber an:

"Ja, ich weiß es, ich muss das Licht herrichten lassen.

 

Es kam also seitens des Berufungswerbers nicht der Einwand, dass das Licht erst während der Fahrt ausgefallen wäre, obwohl er sich vor Antritt der Fahrt über den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges inklusive Beleuchtung vergewissert hätte. Wäre dieser Einwand gleich bei der Amtshandlung gekommen, hätte ich keine Anzeige erstattet. Demgegenüber war es aber, wie von mir schon geschildert, so, dass er angab, zu wissen, dass das Licht nicht funktioniere und er es herrichten lassen müsse."

 

Der Einwand, dass das Abblendlicht vor Antritt der Fahrt noch funktioniert habe, ist seitens des Berufungswerbers erst im Einspruch gegen ursprünglich ergangene Strafverfügung erfolgt. In der Berufungsschrift gegen das Straferkenntnis verweist der Berufungswerber bloß auf seinen Einspruch, weitere Angaben enthält die Berufung nicht.

 

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten sich bietenden Gelegenheit gemachten Angaben der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 25.6.1999, 99/02/0076).

 

Zudem entspricht es der Erfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen, als spätere (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145).

 

Für die Berufungsbehörde kommt den Angaben des Berufungswerbers bei der Amtshandlung, er habe vom defekten Abblendlicht gewusst, ein weitaus höherer Stellenwert an Glaubwürdigkeit zu, als dem bestreitenden Vorbringen im Einspruch gegen die Strafverfügung. Wäre es tatsächlich so gewesen, wie vom Berufungswerber nunmehr behauptet, dass nämlich das Abblendlicht auf der Fahrt vor der Anhaltung durch Polizeibeamte defekt geworden sei, so hätte er dies zweifelsfrei aufgrund der Bedeutung des Einwandes schon bei der Amtshandlung vorgebracht. Da dies nicht der Fall war, muss ihm zugesonnen werden, dass es sich hiebei um eine bloße Schutzbehauptung handelt, um einer Bestrafung zu entgehen. Damit konnte dem Rechtsmittel allerdings kein Erfolg beschieden sein.

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro bewegt sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG 1967, der bis 5000 Euro reicht. Eine teilweise defekte Fahrzeugbeleuchtung stellt bei Dunkelheit oder sonstiger Sichtbehinderung naturgemäß eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit dar. Sowohl die Sichtmöglichkeit des Lenkers ist dadurch eingeschränkt, als auch ist das Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer weniger gut zu erkennen.

 

Angesichts dessen ist die von der Behörde verhängte Geldstrafe durchaus angemessen. Mildernde – der Berufungswerber ist nicht mehr unbescholten - oder erschwerende Umstände waren bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Dem Berufungswerber wurde in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Erstbehörde vom 12. März 2012 angekündigt, dass, sollten keine gegenteiligen Angaben erfolgen, von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 900 Euro ausgegangen würde. Auch in der Berufung hat der Rechtsmittelwerber hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine Angaben gemacht, sodass die Berufungsbehörde davon ausgeht, dass diese Einkommenshöhe beim Rechtsmittelwerber vorliegt. Es kann erwartet werden, dass er dadurch in der Lage ist, die relativ geringe Verwaltungsstrafe zu begleichen.

 

Verkehrsstrafen lassen sich im übrigen leicht vermeiden, in dem man sich an die Vorschriften hält.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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