Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166987/2/Zo/Kr

Linz, 11.06.2012

 

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über den Antrag des Herrn X X, geb. X, X, vom 6. Mai 2012, auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom
19. April 2012, VerkR96-5376-2012, betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung den Beschluss gefasst:

 

 

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51a Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 18. Oktober 2011 um 13.50 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X in X auf der B129 bei km 17,950 in Fahrtrichtung Eferding die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 13 km/h überschritten habe. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Diesem Strafverfahren liegt eine Radarmessung zugrunde.

 

2. Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 6. Mai 2012 innerhalb der Berufungsfrist nach Zustellung des Straferkenntnisses die Beistellung eines Verteidigers beantragt.

 

 

 

 

3. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlichter Hinsicht folgendes erwogen:

 

3.1 Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

3.2. Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist an zwei Voraussetzungen gebunden, nämlich einerseits an die (unzureichenden) finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers sowie andererseits daran, dass ein Verfahrenshilfeverteidiger für eine zweckentsprechende Verteidigung erforderlich ist. Darunter sind etwa besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles, insbesondere eine besonders massive Strafhöhe bzw. Freiheitsstrafe zu verstehen (siehe z.B. VwGH v. 24.11.1993, 93/02/0270 sowie v. 26.01.2001, 2001/02/0012).

 

Im konkreten Fall ist weder die Sach- noch die Rechtslage besonders komplex. Es wird voraussichtlich insbesondere zu prüfen sein, ob das Radargerät richtig verwendet und zum Messzeitpunkt geeicht war sowie allenfalls, ob die entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht war. Alle diese Fragen sind jedoch sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht schwierig. Auch die verhängte Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 30 Stunden) machen die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht erforderlich. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass in Berufungsverfahren vor dem UVS kein Anwaltszwang besteht. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers war daher abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 


 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt die zweiwöchige Berufungsfrist mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Die Berufung ist daher innerhalb dieser Frist einzubringen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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