Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167057/2/Br/Ai

Linz, 10.07.2012

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. am X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 12.06.2012, Zl.: S-11212/12-3, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

      

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt 18 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

      

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert           durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2     Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 –          VStG.

Zu II.:  § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber 1) wegen der Übertretung § 14 Abs.1 Z1 FSG iVm § 37 Abs.2a FSG und 2) der Übertretung nach 102 Abs.6 iVm 134 Abs.1 KFG zwei Geldstrafen  verhängt (40 und 50 Euro  und für den  Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 18 und 10 Stunden), weil er  am 06.2.2012  um 07:39 Uhr, in  Steyregg, X [Parkplatz X],

1) das Kfz mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei den Führerschein nicht mitgeführt habe  und

2) dort um 07:36 Uhr nicht dafür gesorgt gehabt habe, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden hätte können, weil er sich so weit und so lange vom Fahrzeug entfernt gehabt habe, dass er es nicht mehr überwachen habe können. Es sei festgestellt worden, dass er das Kfz bei laufendem Motor unversperrt ließ.

 

 

1.2. Begründen führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht sowie durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.2.2012 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen sinngemäß damit, dass es am Tag der Tatbegehung minus elf Grad gehabt hätte und das Fahrzeug noch eiskalt gewesen sei, da Sie erst einen Kilometer gefahren seien. Das Auto sei während des von Ihnen getätigten Einkaufs im Billa Supermarkt in Ihrem Sichtfeld gelegen. Der Einkauf hätte etwa eineinhalb Minuten gedauert.

Den Führerschein hätten Sie nur deswegen nicht mitgehabt, weil Ihre Frau ohne Ihr Wissen Ihr Auto in Betrieb genommen hätte.

Zudem sei die Kontrolle der Polizisten zu Unrecht erfolgt, weil sich die Ihnen angelastet Übertretungen auf einem Privatparkplatz der Firma Billa zugetragen hätten und der Polizist insofern nicht das Recht gehabt hätte, Sie zu kontrollieren, zumal keine Beschilderung für StVO vorhanden gewesen sei.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde am 6.3.2012 gemäß § 29a VStG an die Bundespolizeidirektion Linz abgetreten,

 

Zur mündlichen Verhandlung am 24.05.2012 wurden Sie geladen. Die Ladung wurde zu eigenen Händen zugestellt und am 07.05.2012 gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit Wirkung der Zustellung hinterlegt, da keine Abwesenheit von der Abgabestelle vorlag. Weiters enthielt die Ladung die Androhung, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, falls Sie dieser keine Folge leisten. Da Sie der Ladung unentschuldigt nicht nachgekommen sind, musste das Strafverfahren, wie bereits angedroht, ohne Ihre Anhörung durchgeführt werden.

 

Zudem wurden Sie mit Schreiben der BPD Linz vom 30.05.2012 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung sich schriftlich zu rechtfertigen. Mit diesem Schreiben wurde Ihnen eine Kopie des gesamten Aktes übermittelt. Das Schreiben wurde am 06.06.2012 gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit Wirkung der Zustellung hinterlegt. Da bis dato ha. auch keine Stellungnahme Ihrerseits eingelangt ist, wird das Verfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

Gemäß § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein mitzuführen.

 

Gemäß § 37 Abs. 2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 1 und 4.

Gemäß § 102 Abs. 6 KFG hat der Lenker, wenn er sich so weit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug entfernt, dass er es nicht mehr überwachen kann, den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.

 

Gem. § 134 Abs.1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 €, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßenaufsicht einwandfrei festgestellt werden konnte. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführten Bestimmungen des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Ihre Einspruchsangabe, dass es sich bei der von Ihnen benützten Abstellfläche für Ihren PKW um einen Privatparkplatz der Fa. X handeln würde, auf welchem die Rechtsvorschriften der StVO keine Gültigkeit hätten begründeten Sie näher dergestalt, dass es sich einerseits um einen Privatparkplatz handeln würde und andererseits, dass ebendort keinerlei Beschilderung für die Geltung der StVO vorhanden sei. Insofern würde es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handeln, auf der sich die Befugnisse der Behörden und der Organe der Straßenaufsicht nicht erstrecken würden.

 

Die Argumentation, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Landfläche um ein Privatgrundstück handelt, vermag die Anwendbarkeit der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung keinesfalls auszuschließen, zumal es nach der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH für die Geltung als Straße mit öffentlichem Verkehr nicht auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund ankommt, also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (VwGH 27.2.2004, 2001/02/0147).

Vielmehr sind für die Wertung einer Landfläche als Straße nach der StVO der Fuß- oder Fahrzeugverkehr bzw. die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche ausschließliche Merkmale (VwGH 16.9.1983, ZfVB 1984/3/1127, VwGH 11.01.1973, ZI. 1921/71 u.v.a.), welche beim verfahrensgegenständlichen Tatort zweifelsohne gegeben sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die betreffende Landfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (VwGH 11.7.2001, 98/03/0165), was für einen nicht abgeschrankten Parkplatz einer Supermarktkette zweifelsohne zutrifft.

 

Die Norm des § 102 Abs. 6 KFG beinhaltet einerseits die Verpflichtung eines Kraftfahrzeuglenkers, den Fahrzeugmotor - sofern mit diesem nicht auf die andere Maschinen betrieben werden - abzustellen, wenn er sich so weit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug entfernt, dass er es nicht mehr überwachen kann. Andererseits hat er dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.

 

Ihre Argumentation, den Fahrzeugmotor nicht abgestellt zu haben, um aufgrund der kalten Außentemperatur eine rasche Erwärmung des Fahrzeuginneren durch die Heizung zu bewerkstelligen, zumal sich Ihr Sohn im Fahrzeuginneren befand, ist zwar plausibel und nachvollziehbar, jedoch befreiten Sie diese Umstände nicht von

Ihrer Verpflichtung, auch dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.

 

Hinsichtlich dieser Übertretung gemäß § 102 Abs. 6 KFG ist nach der ständigen Judikatur des VwGH ein äußerst strenger Maßstab anzulegen. So hat der Lenker jede ihm zumutbare Sicherung zu treffen, wobei bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles zu tun ist, was zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. Der Sicherungspflicht wird auch nicht entsprochen, wenn der Lenker bei Verlassen des Kfz den Zündschlüssel stecken lässt, selbst wenn sich Sicherheitswacheorgane in der Nähe des Fahrzeuges befinden (VwGH vom 14.05,1997, 95/03/0083).

In Anbetracht der Tatsache, dass Sie das Fahrzeug unversperrt bei laufendem Motor mit dem Zündschlüssel im Zündschloss verließen, gilt der Tatbestand des § 102 Abs. 6 KFG jedenfalls als erfüllt. Auch Ihr im Fahrzeug befindlicher schulpflichtiger Sohn hätte wohl eine dritte Person - mit der Absicht einer unbefugten Inbetriebnahme oder eines Diebstahls Ihres Kraftfahrzeuges - nicht davon abgehalten, mit dem unversperrten und auch sonst ungesicherten Fahrzeug einfach wegzufahren.

Unter lebensnaher Betrachtungsweise wäre Ihnen die Verhinderung eines solches Szenarios vom Supermarkt aus wohl niemals gelungen, wenn man sich den nur wenige Sekunden dauernden Ablauf einer unbefugten Inbetriebnahme oder eines Diebstahls Ihres Kraftfahrzeuges durch Dritte vor Augen führt, auch wenn Sie während des Einkaufs durch die Schaufenster das abgestellte Kraftfahrzeug stets im Blickfeld gehabt haben sollten.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegen sogenannte Ungehorsamsdelikte vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein; als die Behörde lediglich die Verwirklichung der objektiven Tatbestände zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass Sie die zur Last gelegten Übertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor, weshalb die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG als angemessen erscheint.

 

Hinsichtlich der Übertretung gemäß § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG ist erschwerend zu werten, dass in der Evidenz der erkennenden Behörde bereits eine einschlägige Vorstrafe gegen Sie aufscheint, weshalb von einem Absehen der Bestrafung dieser Übertretung unter Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG Abstand genommen wird.

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1000,- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

2. In der fristgerecht bei der Behörde erster Instanz per E-Mail übermittelten und  Berufung tritt der Berufungswerber den Schuldsprüchen mit folgenden Ausführungen entgegen:

"Sehr geehrte Frau X!

 

Einspruch zu Punkt 1 und Punkt 2 der im Anhang gesendeten Strafverfügung (gemeint wohl Straferkenntnis):

 

Ich X brachte meinen Sohn in die Steyregger Schule, und machte bei X einen Stop, um eine Jause für die Schule zu kaufen. An diesem Tag hatte es in der Früh minus 11 Grad, und das Fahrzeug war noch eiskalt, da ich erst ca. 1 km gefahren war. (Motor laufen)

 

Weiters möchte ich bekanntgeben, dass ich beim Eingang stand(mit großem Glasportal) und mein Auto daher im Sichtfeld meiner Person lag, und dieser Einkauf auch zeitmäßig ca. bei eineinhalb Minuten lag, und nicht wie angegeben "lang und weit" war.

 

Den Führerschein hatte ich nur deswegen nicht mit, da meine Frau ohne mein Wissen, mein Auto in Betrieb nahm.

 

Weiters möchte ich Sie noch in Kenntnis setzten, dass ich mich auf einem Privatparkplatz von X befand, und dieser GEMEINDEPOLIZIST auch nicht das

 

Recht hat mich zu kontrollieren, keine Beschilderung für StVO vorhanden ist

 

Dieser Polizist händigte mir weder ein Strafmandat aus, noch fragte er mich, ob ich dieses Vergehen (FS) bezahlen möchte.

 

 

Ich glaube nicht, dass diese Vorgehensweise von diesem Gemeindepolizisten gegenüber meiner Person korrekt ist und war.

 

KURZFASSUNG

 

Kontrolle auf Privatgrund (X) keine Beschilderung von Stvo Kein Organstrafmandat

Ich sehe natürlich aus rechtlichen Gründen von der Bezahlung dieser Strafverfügung ab, und bedanke mich für ihre positive Erledigung Frau x im Voraus. J

 

Mit freundlichen Grüßen! (Unterschriftsparaphe)

 

 

2.1. Damit vermag er jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnis nicht aufzuzeigen!

 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung mit dem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 2.7.2012 zur Entscheidung vorgelegt. 

 

 

3.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch ein Einzelmitglied ist damit nach § 51c VStG begründet.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mangels Antrag und der sich nur gegen rechtliche Beurteilung richtende Berufung verzichtet werden (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

4. In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die dem Grunde nach unbestrittenen bleibenden Feststellungen und rechtliche Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im Ergebnis einerseits auf die Frage der Einschätzung der mit der Entfernung zum dem mit laufendem Motor abgestellten Kraftfahrzeuges verbundenen Ingerenzaufgabe. Dieses wurde von den Polizisten RI X und X in der Form wahrgenommen und beurteilt, dass sie den Berufungswerber in das Geschäft gehen gesehen haben. Dort verweilte der Berufungswerber einige Minuten. Sohin besteht kein Zweifel daran, dass dadurch die Einflusssphäre auf den Pkw – wenn auch nur für einige Minuten – nicht mehr gegeben war.  Diesbezüglich sieht der Unabhängige Verwaltungssenat keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für Zweifel.  Nicht übersehen wird dabei einerseits, dass es bei Minus 11 Grad aus technischer Sicht nicht tunlich scheint  den eben erst gestarteten Fahrzeugmotor schon wieder abzustellen, andererseits stellt sich die Darstellung des vorgeblichen Frierens des im Fahrzeug zurückbleibenden Schulkindes als nicht nachvollziehbar dar. Wäre das Fahrzeug tatsächlich erst einen Kilometer gefahren wäre die Heizung noch kaum wirksam gewesen und war das Fahrzeug bereits warm kühlt es nach einer so kurzen Zeit nicht so schnell ab, dass man darin gleich zu frieren beginnt.

Damit vermag letztlich keine der beiden Übertretungen gerechtfertigt werden.

Die Beamten sahen den Berufungswerber nach einigen Minuten aus dem Geschäft kommen. Das er dadurch die Gewahrsame über das Kraftfahrzeug nicht mehr inne hatte steht vor diesem Hintergrund wohl außer Zweifel. Andererseits rügt der Berufungswerber lediglich die Frage, ob auf dieser Verkehrsfläche die StVO zur Anwendung gelangt und das Einschreiten der Exekutive rechtfertigt.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung iSd § 1 Abs.1 leg.cit. erstreckt sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Es kommt dabei nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Es entspricht der bisher gesicherten Judikatur, dass ein Kaufhausparkplatz eine Verkehrsfläche gilt auf der die StVO anzuwenden ist (vgl. VwGH 29.2.1975, ZVR 1975/233 u.v.a.). Es kommt hiebei auf die tatsächliche Benutzbarkeit und Benützung der betreffenden Fläche an (Hinweis auf VwGH 8.4.1987, 85/03/0173 und VwGH 9.5.1990, 89/03/0197); steht diese nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgängerverkehr bzw Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Selbst Willenserklärungen des über die Fläche Verfügungsberechtigten, die auf eine Einschränkung der Benützung abzielen würde, jedoch nur gegenüber Einzelpersonen abgegeben wäre und nicht durch allgemein erkennbare schriftliche oder durch Zeichen erfolgte Erklärungen am Parkplatz selbst erfolgte, würde an dieser Qualifikation nichts zu ändern vermögen (VwGH 19.10.1994, 94/03/0266 mit auf VwGH 11.9.1987, 87/18/0059).

 

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Der Strafrahmen beläuft sich im Punkt 1) dieses Regelverstoßes von mindestens 20 Euro bis zu 2.180 Euro und im Punkt 2) bis zu 5.000 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer bis zu zwei bzw. sechs Wochen. Mit Blick auf das präsumtiv durchschnittlich einzuschätzende Einkommen und mangels strafmildernder Umstände und der einschlägigen Vormerkung im Punkt 1) als erschwerenden Strafzumessungsgrund sind die hier ausgesprochenen Strafsätze als sehr milde zu bezeichnen. Die Anwendungsmöglichkeit des § 21 VStG wurde von der Behörde erster Instanz, wohl mit Blick auf den Präventionsgedanken, ebenfalls zu Recht verneint.  

Sohin musste auch vom Unabhängige Verwaltungssenat der Strafberufung ein Erfolg versagt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

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