Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523193/2/Kof/Kr

Linz, 25.07.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. Mai 2012, GZ: 09/454984, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr X aufgefordert wird, binnen zwei Monaten – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, F sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat nach der amtsärztlichen Untersuchung Herrn X mittels Bescheid aufzutragen, welche zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen sind.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010

§ 11 Abs.2 FSG–GV idF BGBl II Nr. 280/2011

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert,
binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG
sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (mVh) nicht erforderlich,
da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;  VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Der Bw ist im Besitz einer unbefristeten Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F sowie einer befristeten Lenkberechtigung für die Klasse C1.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung

-         sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,

-         die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde
zu erbringen

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Annordnung zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. 

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

Die Berufungsbehörde hat eine eigene (neuerliche) Frist festzusetzen und darf sich nicht damit begnügen, die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Frist
zu bestätigen;    ständige Rechtsprechung des VwGH

zuletzt Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur

 

Der Bw hat in der Berufung vom 25.06.2012 – Seite 2 u.a. angegeben:

„Was die Zuckerkrankheit anbelangt, verweise ich darauf, dass Diabetes mellitus Typ 2 vorliegt, welche nicht einer Insulinbehandlung bedarf, ich nehme in der Früh und am Abend lediglich eine Filmtablette, Velmetia 50 mg.

 

§ 11 Abs.2 FSG–GV idF 5. Novelle zur FSG-GV, BGBl. II Nr. 280/2011 lautet:

"Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden."

 

Da beim Bw Diabetes Typ 2 vorliegt und er täglich zweimal eine Tablette nimmt, ist es wahrscheinlich, dass ihm die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren belassen werden darf bzw. bestehen Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG, ob dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F unbefristet belassen werden darf.

 

Die belangte Behörde hat somit gemäß § 24 Abs.4 FSG den Bw völlig zu Recht aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

 

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann noch nicht konkret festgelegt werden, welche zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde der Bw zu erbringen hat.

 

Die belangte Behörde hat somit nach der amtsärztlichen Untersuchung dem Bw mittels Bescheid aufzutragen, welche Befunde zu erbringen sind.

 

Es war daher die Berufung – mit der im Spruch angeführten Maßgabe –

als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen

und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum