Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710016/2/Gf/Rt

Linz, 11.07.2012

VwSen-710017/2/Gf/Rt

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung des J B, gegen die Bescheide des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 19. Juni 2011, Zlen. VetR01 und VetR01, wegen der Vorschreibung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes eines Tiergeheges sowie wegen der Abweisung eines Antrages auf Haltung von Tieren nach dem Tierschutzgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als es in Spruchpunkt I.1. des Bescheides vom 19. Juni 2012, Zl. VetR01-7-2012, anstelle von "83 m2" nunmehr "36 m2" zu heißen hat; im Übrigen wird diese jedoch als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 19. Juni 2011, Zl. VetR01-7-2012, wurde dem Rechtsmittelwerber gemäß § 23 Z. 5 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 80/2010 (im Folgenden: TierSchG), i.V.m. Anlage 1 Punkte 7.10.7.1. und 7.10.4. der Zweiten Tierhaltungsverordnung, BGBl.Nr. II 486/2004, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 57/2012 (im Folgenden: 2.TierHV), als Halter von Kleinkatzen – unter Androhung der sonstigen Abnahme der Tiere – aufgetragen, bis spätestens 31. August 2012 das Innengehege auf eine Mindestgröße von 83 m2 auszubauen und in diesem eine Heizmöglichkeit vorzusehen sowie das Außengehege mit Sand, einem Wasserbecken und Wärmestrahlungslampen sowie dessen Gitter mit einer lichten Mindesthöhe von 3 Metern zu versehen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass diese den gesetzlichen und verordnungsmäßigen Anforderungen sowie der bescheidmäßigen Haltungsbewilligung vom 21. Mai 2008, Zl. Pol01, zuwiderlaufenden Mängel im Zuge einer behördlichen Kontrolle festgestellt worden seien.

 

1.2. Mit weiterem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom selben Tag, Zl. VetR01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2012 auf Erteilung einer Genehmigung zur Haltung von zwei Wüstenluchsen und einer Rohrkatze gemäß § 23 und § 25 Abs. 3 Z. 2 TierSchG i.V.m. § 9 Z. 10 2.TierHV abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Haltung solcher Tierarten nur in einem Zoo oder in einer wissenschaftlichen Einrichtung zulässig sei, worüber der Rechtsmittelwerber jedoch unstrittig nicht verfüge, weshalb auch der Amtstierarzt einer entsprechenden Haltung nicht zugestimmt habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Tiere auch nicht schon vor dem Inkrafttreten des TierSchG, nämlich am 1. Jänner 2005, in seinem Besitz gehabt, sodass die Ausnahmebestimmung des § 44 Abs. 8 TierSchG hier nicht zum Tragen kommen könne.

 

1.3. Gegen diese ihm am 21. Juni 2012 zugestellten Bescheide richtet sich die vorliegende, am 29. Juni 2011 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin wird – lediglich – eingewendet, dass er "keine Karakale und eine Rohrkatze" halte, sondern "Servale, 1 Paar Rohrkatzen und eine Luchsart aus der Ukraine, deren Art nicht auffindbar" sei, weil diese "seit 2004/05 Nov. (seit 2004/Jänner 2005 unter der Bezeichnung 'Sumpfluchs' eingetaucht" sei, wobei es sich um eine angebliche Nachzucht durch einen Tierhändler aus Regensburg handle. Die Haltung dieser Tiere sei von den beiden Vorgängern des derzeitigen Amtstierarztes nie beanstandet worden.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Erteilung der begehrten Bewilligung beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt der BH Wels-Land zu Zlen. VetR01; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 33 Abs. 2 TierSchG kann gegen auf Grund des Tierschutzgesetzes ergehende Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden; dieser hat hierüber mangels anderslautender spezieller Anordnung im TierSchG gemäß § 67a Abs. 1 AVG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 23 Z. 5 TierSchG hat die Behörde dann, wenn sie feststellt, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht, mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

 

Nach Anlage 1 Punkte 7.10.4. (Schleichkatzen) und 7.10.7.1. (Kleinkatzen) der 2.TierHV muss u.a. das Außengehege sowohl Wärmestrahlungslampen in ausreichender Anzahl sowie pro erwachsenem Tierpaar für Wildkatzen eine Mindestgröße von 30 m2 bzw. für Servale oder Wüstenluchse (Karakale) eine Mindestgröße von je 50 m2 – wobei für jedes weitere erwachsene Tier zusätzlich 10% dieser Fläche vorzusehen sind – und eine Gehegehöhe von mindestens 2,5 (für Wildkatzen) bzw. 3 Metern aufweisen; im Innengehege muss die Temperatur mindestens 18˚ C und dessen Größe mindestens 30% (für wenig temperaturempfindlicher Arten wie Servale oder Wüstenluchse) bzw. 50% der Größe des Außengeheges betragen; und schließlich sind im Außengehege jeweils Sand sowie (für Fisch- und Rohrkatzen) Wasserbecken vorzusehen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall bringt der Rechtsmittelwerber selbst vor, insgesamt "5" (vgl. dessen Antrag vom 29. Mai 2012) "Servale, 1 Paar Rohrkatzen und eine Luchsart" (vgl. die Berufung vom [2]8. Juni 2012) zu halten. Daraus resultieren jedenfalls eine Mindestgröße des Außengeheges von 100 m2 (nämlich: 30 m2 für das Rohrkatzenpaar, 50 m2 für ein Servalpaar und weitere [4 x 5 =] 20 m2 für die übrigen drei Servale und den Wüstenluchs), eine Mindestgröße des Innengeheges von 36 m2 ([30 x 50% =] 15 m2 für die Rohrkatzen plus [70 x 30% =] 21 m2 für die Servale und den Wüstenluchs), eine Mindesthöhe der Umzäunung von 3 Metern sowie die Notwendigkeit der Installierung von Wärmestrahlungslampen, Sand und eines Wasserbeckens im Außengehege; weiters muss für die als Kleinkatzen geltenden Rohrkatzen die Temperatur im Innengehege mindestens 18˚ C betragen. In diesem Umfang sind daher die Anordnungen des Bescheides der belangten Behörde vom 19. Juni 2012, Zl. VetR01, jedenfalls begründet.

 

Hingegen lässt sich die darüber hinausgehende Auflage des Ausbaues des Innengeheges auf nicht bloß 36 m2, sondern auf 83 m2 (vgl. Spruchpunkt I.1. des erstangefochtenen Bescheides) nur dann nachvollziehen, wenn der Tierbestand de facto entsprechend höher als vom Beschwerdeführer angegeben wäre; Derartiges lässt sich jedoch auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes – insbesondere anhand der Niederschrift über die amtstierärztliche Kontrolle vom 10. Mai 2012, Zl. Vet – nicht nachvollziehen.

 

Daher war der vorliegenden Berufung in diesem Umfang (zumindest bis zum Beleg eines tatsächlich höheren Tierbestandes als vom Rechtsmittelwerber eingewendet) gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben.

 

3.3. Gemäß § 23 i.V.m. § 25 Abs. 3 Z. 2 TSchG i.V.m. § 9 Z. 10 2.TierHV ist – mit Ausnahme der Wildkatze und des Luchses – die Haltung aller Arten von (Wildtier‑)Kleinkatzen außerhalb von Zoos und wissenschaftlichen Einrichtungen verboten und daher einer Bewilligungserteilung von vornherein nicht zugänglich.

 

Dass der Rechtsmittelwerber weder über eine Bewilligung für einen Zoo noch über eine solche für eine wissenschaftliche Einrichtung verfügt, ist offensichtlich und wird auch von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellt.

 

In gleicher Weise ist unstrittig, dass ein Wüstenluchs (Karakal) und eine Rohrkatze als "Kleinkatzen" i.S.d. Punktes 7.10.7.1. der Anlage 1 zur 2.TierHV anzusehen sind, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 9 Z. 10 der 2.TierHV fallen.  

 

Davon ausgehend war es daher der belangten Behörde schon von vornherein verwehrt, dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung zu erteilen, weshalb die gegenständliche Berufung insoweit gemäß § 66 Abs. 4 AVG als offensichtlich unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von insgesamt 28,60 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

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