Linz, 11.07.2012
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger des Libanon, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 13. März 2012, AZ: 1072723/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt eines auf die Dauer von 18 Monaten befristeten Einreiseverbots, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 52 und 53 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012).
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 13. März 2012, AZ: 1072723/FRB, zugestellt am 15. März 2012, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG) in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.
Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde wie folgt aus:
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde, dem Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt am 15. März 2012, erhob der Bw mit E-Mail vom 20. März 2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.
Im Rechtsmittel führt der Bw Folgendes aus:
3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vor.
3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Bw nicht gestellt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vor allem aber deshalb abgesehen werden, als sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).
Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass sämtliche Vorbringen des Bw, die seine familiäre Situation sowie die von ihm geltend gemachte erlangte Integration in Österreich betreffen, in keinster Art und Weise in Zweifel gezogen werden. Durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung könnte der Bw daher nicht besser gestellt werden.
3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten und vom Bw in keinster Weise bestrittenen Sachverhalt aus.
Zusätzlich wird festgehalten, dass es sich bei der Gattin des Bw um eine libanesische Staatsbürgerin handelt.
3.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 112/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
4.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bw als Staatsangehöriger des Libanon und damit als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 10 FPG aktuell über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit unrechtmäßig im Inland aufhältig ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erscheint daher vor dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 FPG prima vista zulässig.
Es gilt jedoch bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bzw. der Bemessung des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.
4.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
4.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.
4.3.2. Zur Aufenthaltsdauer des Bw im Bundesgebiet ist zunächst festzuhalten, dass diese noch nicht ganz fünf Jahre beträgt. Überwiegend war der Aufenthalt des Bw durch einen Titel legitimiert. Seit 16. Dezember 2011 hält sich der Bw unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
4.3.3. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.
Nach – von der erkennenden Behörde nicht in Zweifel gezogenen – Angaben des Bw lebt dieser mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt. Von einem tatsächlichen Familienleben in Österreich kann vor diesem Hintergrund ausgegangen werden.
Kinder hat das Ehepaar keine. Weitere Verwandte sind in Österreich nicht aufhältig.
4.3.4. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw. familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.
Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).
Im konkreten Fall ist der Bw seit nicht ganz fünf Jahren in der Republik Österreich aufhältig. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit noch weit unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa zehn Jahren.
4.3.5. Merkmale für eine soziale Integration des Bw in Österreich sind im Verfahren in nicht unbeachtlichem Maße hervorgekommen. Die Behauptung des Bw, im Inland über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis zu verfügen, wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht in Zweifel gezogen. Auch hat der Bw nachweislich Kenntnisse der deutschen Sprache erworben und sich als Kommanditist der Firma X erwerbswirtschaftlich integriert.
4.3.6. Der heute knapp 29-jährige Bw hat den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich 24 Jahre, in seinem Herkunftsstaat verbracht hat. Er beherrscht die dortige Sprache, wurde dort sozialisiert und ist mit der Kultur des Landes vertraut.
4.3.7. Der Bw ist strafrechtlich unbescholten.
4.3.8. Ein Verstoß des Bw gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren nicht hervor.
4.3.9. Das Familienleben des Bw entstand insofern während unsicheren Aufenthalts, als die Eheschließung am X zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verlängerungsantrag des Bw bezüglich einer weiteren Aufenthaltsberechtigung bereits in erster Instanz negativ beschieden war.
4.3.10. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.3.1. bis 4.3.9. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.
Zwar ist dem Bw durch seine Aufenthaltsdauer im Inland von knapp fünf Jahren, seine Deutschkenntnisse, der Teilnahme am Erwerbsleben sowie insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass er mit seiner in Österreich vorübergehend aufenthaltsberechtigten Gattin im gemeinsamen Haushalt lebt, ein nicht unbeachtliches Maß an Integration zuzubilligen. Die durch das Familienleben in Betracht zu ziehende Integration ist jedoch dadurch zu relativieren, als diese erst zu einem Zeitpunkt erworben wurde, als der Bw bereits mit einer negativen Erledigung seines Verlängerungsantrags rechnen musste.
Weiters verfügte der Bw im Zeitraum seines rechtmäßigen Aufenthalts im Inland über einen Aufenthaltstitel für Studierende, und damit nur über eine zeitlich relativ eng bemessene Aufenthaltsberechtigung. Einem solchen Titel ist es immanent, dass die Absicht, sich im Studienland aufzuhalten, lediglich eine temporär begrenzte ist. Auch von daher schlägt eine im Aufenthaltszeitraum erworbene Integration weniger schwer zu Buche als etwa bei einem Asylwerber, der von vornherein ein dauerhaftes Bleiberecht anstrebt. Oder anders gewendet: Art. 8 EMRK kann nicht entnommen werden, dass dieser im Anschluss an einen Studienaufenthalt einen dauerhaften Aufenthalt im Studienland gewährleistet.
Im Sinne des obigen Absatzes sind schließlich auch die erworbenen Deutschkenntnisse des Bw bzw. die damit einhergehende Integration etwas zu relativieren, da es unzweifelhaft einer der Zwecke eines Studienaufenthaltes ist, die Sprache des Gastlandes zu erlernen.
Insgesamt ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.
4.3.11. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt bei dem zuvor erlangten Ergebnis nicht, dass der Bw insofern einen atypischen Fall darstellt, als dieser während seines Studienaufenthaltes eine (vorübergehend) rechtmäßig in Österreich aufhältige Drittstaatsangehörige geehelicht hat. Auch diese ist jedoch "bloß" im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende und es gilt diesbezüglich das oben Gesagte.
Es kann nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich unzweifelhaft nicht Absicht des Gesetzgebers bzw. der Menschenrechtskonvention sein, es Drittstaatsangehörigen zu ermöglichen, sich gegenseitig über das Vehikel des Aufenthaltsrechts für Studierende einen dauerhaften Aufenthalt im Studienland zu verschaffen. Mit anderen Worten: würde das auf dem temporären Titel der Gattin des Bw beruhende Familienleben zugunsten des Bw durchschlagen, würde dies dazu führen, dass sich nach Ablauf des bestehenden Titels die Gattin auf den nunmehrigen Titel des Bw selbst berufen könnte. Dies kann vom Schutzumfang des Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch nicht umfasst sein.
Der Bw hat 24 Jahre seines Lebens im Heimatland zugebracht. Wenn er nunmehr vorbringt, nach einem bloß etwa fünfjährigen Aufenthalt in Österreich keine Bindungen mehr an sein Heimatland zu haben, widerspricht das nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich der allgemeinen Lebenserfahrung. Die sozialen Strukturen (Eltern, Verwandte, Freunde, Bekannte) sollten gerade bei einem Studenten, der sein Land nicht aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Lage, also nicht notgedrungen verlassen hat, auch nach einem mehrjährigen Zeitraum noch vorhanden sein. Vor allem aber ist auch die Gattin des Bw libanesische Staatsangehörige und damit zum Aufenthalt im gemeinsamen Heimatland berechtigt. Das Ehepaar kann daher grundsätzlich, ohne rechtliche Probleme gewärtigen zu müssen, im Libanon zusammen leben. Für den Zeitraum des Studiums der Gattin des Bw ist vorübergehend die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit modernen Kommunikationsmitteln bzw. in Form von Besuchen während der studienfreien Zeit durchaus zuzumutbar.
4.3.11. Dem Vorbringen des Bw in seiner Berufungsschrift, bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Studierenden" gestellt zu haben, ist zu entgegnen, dass dieser Antrag schon aufgrund von § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, wonach Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen, zum Scheitern verurteilt ist. Die Gattin des Bw ist nämlich – der im Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde zufolge – am x geboren und hat damit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. Auch dieser Antrag steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher jedenfalls nicht entgegen.
4.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer des mit der Rückkehrentscheidung zu erlassenden Einreiseverbotes (vgl. § 53 Abs. 1 FPG) zu prüfen.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen.
4.4.2. Gegen den Bw wurde von der belangten Behörde ein Einreiseverbot von 18 Monaten erlassen. Dabei handelt es sich um den vom Gesetzgeber in der obzitierten Bestimmung vorgesehenen Mindestzeitraum, der einen behördlichen Wertung unzugänglich ist.
4.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Aufgrund der vom Bw vorgelegten Nachweise betreffend seine Deutschkenntnisse konnte die von § 59 Abs. 1 FPG geforderte Übersetzung in eine dem Bw verständliche Sprache entfallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 36,10 Euro (14,30 Euro Eingabegebühr + 21,80 Euro Beilagen) angefallen.
Mag. Christian Stierschneider
Beschlagwortung:
Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, §§ 52, 53 FPG
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VfGH vom 26. September 2012, Zl.: B 1091/12-3