Linz, 10.07.2012
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Nigeria, vertreten durch den X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 16. Mai 2012, AZ: 1071858/FRB, betreffend die Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Rückkehrverbots, zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf "Beigebung eines Rechtsberaters (Flüchtlings-berater)" wird als unzulässig zurückgewiesen.
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 54, 53 Abs. 3 Z 2 und 84 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012).
I. The appeal is dismissed as being unfounded.
II. The application for imparting a legal adviser (refugee consultant) will be rejected as inadmissible.
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 54, 53 Abs. 3 Z 2 und 84 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012).
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 16. Mai 2012, AZ: 1071858/FRB, zugestellt am 24. Mai 2012, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG), in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf drei Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde Folgendes aus:
gewerbsmäßig überlassen haben, nämlich haben Sie:
Eigenkonsum besessen, wobei Sie die Straftat ausschließlich zum persönlichen
Gebrauch begangen hatten.
Hinsichtlich der Befristung des Rückkehrverbots auf drei Jahre finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen.
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde, zugestellt durch Hinterlegung am 24. Mai 2012, hat der Bw mit Telefax vom 6. Juni 2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Seine Berufung begründet der Bw – sinngemäß – wie folgt:
Die belangte Behörde wäre auf die durchwegs positiv zu berücksichtigenden Angaben des Bw im Verfahren überhaupt nicht eingegangen. Der Bw sei nur einmal wegen eines Drogendeliktes verurteilt worden, er habe sich die Verurteilungen zu Herzen genommen und sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Verbunden mit der ersten Verurteilung sei es zu einer Verurteilung wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gekommen, was lediglich aufgrund unglücklicher Umstände passiert sei. Die bedingten Verurteilungen hätten eine innere Umkehr bewirkt und der Bw sich selbst nun besser und ausreichend im Griff.
Der Bw habe auch Ziele in Bezug auf Integration, Deutschkenntnisse usw. gesetzt und arbeite an deren Verwirklichung. Er sei somit mit nützlichen Dingen beschäftigt weshalb die Rückfallsgefahr minimal sei. Der Bw wohne in einem Heim der Volkshilfe X und sei sozial gut betreut. Er schöpfe innere Kraft durch seinen christlichen Glauben und lese regelmäßig in der Bibel, um seine Moral zu stärken. Er suche guten Umgang und sei bei Freundschaften wählerisch. Des weiteren halte der Bw seinen Körper durch Fußball und andere Sportarten fit. Er verbessere seine Deutschkenntnisse und bemühe sich um Aufnahme in eine Deutschklasse. Weiters bemühe er sich um eine berufliche Zukunft in Österreich und interessiere sich für Technik, Autos usw.. Der Tagesablauf des Bw sei so ausgefüllt, dass ein Abrutschen in die Kriminalität nicht realistisch sei.
Die belangte Behörde habe nicht einmal ansatzweise darzulegen vermocht, warum die Verhängung im Falle des Bw notwendig wäre. Sie übersehe, dass ein bloßer Verweis auf gerichtliche Verurteilungen nicht ausreichend sei, um eine derart negative Prognose zu stellen, die die Verhängung eines Rückkehrverbots rechtfertigen würde. Die belangte Behörde könne nicht darlegen, warum aus der Verurteilung, nach der der Bw das Haftübel längst erduldet hat, aktuell eine Gefährdungssituation resultieren würde.
Tatsächlich habe der Bw vorher und nachher nie jemanden verletzt und sei es daher nicht ersichtlich, warum dies in Zukunft geschehen würde. Er habe auch überhaupt nichts mehr mit Drogen zu tun gehabt bzw. sich seit der letzten Verurteilung wohlverhalten.
Die belangte Behörde hätte zum Privat- und Familienleben des Bw sowie zu dessen Integration kaum konkrete Feststellungen getroffen und daher die gebotene Interessenabwägung unterlassen.
Die belangte Behörde sei auf die Stellungnahme des Bw nur sehr ungenügend eingegangen. Die Stellungnahme sei etwa unrichtig gewürdigt worden, indem etwa die Minderjährigkeit zum Einreisezeitpunkt unkonkret in Frage gestellt werde. Einzelne vermeintliche Unstimmigkeiten in der Stellungnahme seien nicht geeignet, diese insgesamt abzulehnen.
Bei richtiger Beweiserhebung hätte die Behörde den gesamten relevanten Sachverhalt festzustellen gehabt. Damit sei gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen worden, da entsprechende Beweismittel nicht bzw. zu wenig ermittelt worden seien.
Der angefochtene Bescheid sei zudem rechtswidrig, weil die belangte Behörde das nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens gemäß § 19 VStG zustehende Ermessen rechtswidrig geübt habe, obwohl auch viele positiv zu werten Fakten verfügbar wären. Bei richtiger Ermessensausübung hätte die belangte Behörde bei fairer Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen zu dem Ergebnis gelangen müssen, ein Rückkehrverbot nicht auszusprechen.
Die belangte Behörde verkenne auch völlig den Sinn des Art. 8 EMRK, da dieser sämtliche Bindungen im Bundesgebiet schütze, selbst wenn diese nur zu anderen Migranten bestünden. Ebenso habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass der Bw jegliche Bindungen zur Heimat verloren habe, und die Bindungen zu Österreich daher jedenfalls überwiegen.
Abschließend beantragt der Bw für die gegenständliche Berufungssache die Beigebung eines Rechtsberaters, die bekämpfte Entscheidung ersatzlos aufzuheben sowie aufgrund der schwachen finanziellen Lage von sämtlichen Gebühren befreit zu werden.
3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vor.
3.1. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2011/38 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/097, zusammengefasst fest, dass nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinne der Rückführungsrichtlinie, auferlegt sowie der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt, sohin auch ein Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie ausgesprochen werde. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, stelle sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen seien dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts – um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten seien. Daraus folge aber, dass für Entscheidungen über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig seien.
Gleiches hat im gegenständlichen Fall zu gelten, da sich das vom Bw bekämpfte Rückkehrverbot von der Wirkung her von einem Aufenthaltsverbot nicht wesentlich unterscheidet, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung über die in Rede stehende Berufung örtlich und sachlich zuständig ist.
3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einholung eines aktuellen Versicherungsdatenauszugs.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen vom rechtskundig vertretenen Bw auch nicht beantragt.
Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass sämtliche Vorbringen des Bw, die seine Integration betreffen, nicht in Zweifel gezogen werden. Durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, welche die gemachten Angaben bestenfalls bestätigen könnte, vermag der Bw daher nicht besser gestellt zu werden als ohne Durchführung der Verhandlung.
3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten und im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus.
Ergänzend ist festzuhalten, dass aus dem eingeholten aktuellen Versicherungsdatenauszug hervorgeht, dass der Bw bis dato zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen ist.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 übermittelte die belangte Behörde eine Information des Stadtpolizeikommandos X, PI X. Demnach wurde der Bw wegen des Verdachtes der Körperverletzung angezeigt und der StA Linz am 4. Juli 2012 der Abschlussbericht übermittelt.
3.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Asylwerber sind § 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 zufolge Fremde ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.
Dass der Bw, welcher nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Fremder gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist, steht außer Zweifel. Unzweifelhaft ist aufgrund der Stellung eines Asylantrags am 30. Juli 2011 und der bislang nicht ergangenen Entscheidung in erster Instanz weiters dessen Status als Asylwerber.
4.2.1. Im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Rückkehrverbots gilt es zunächst, die Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbotes sowie des Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Bw dem Grunde nach zu prüfen.
4.2.2. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG ist ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Asylwerbers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 54 Abs. 2 leg cit zufolge gelten als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3.
§ 53 Abs. 2 FPG stellt im Wesentlichen auf den hier nicht weiter relevanten Bereich der Verwaltungsdelikte ab. § 53 Abs. 3 leg cit beschäftigt sich hingegen mit Delikten im Bereich des Kernstrafrechts.
§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG beinhaltet Fälle, in welchen ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 53 Abs. 3 Z 2 FPG stellt auf Drittstaatsangehörige ab, die von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Verurteilung des Bw vom 15. November 2011, 25 Hv 109/2011 h, erfolgte unter anderem deshalb, weil dieser am 12. September 2011 an verschiedene Personen Kokain verkauft und Anfang September 2011 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift erworben und bis zum anschließenden Eigenkonsum besessen hat.
Diese Vorsatztaten beging der seit 30. Juli 2011 im Bundesgebiet aufhältige Bw ca. einen bzw. eineinhalb Monate nach seiner Einreise nach Österreich. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG ist daher erfüllt und es liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 54 Abs. 1 leg cit vor.
Ein Rückkehrverbot gegen den Bw ist daher prima vista zulässig.
4.2.3. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. mehrere Verurteilungen ausgesprochen wurde(n), sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.
Es zeugt fraglos von enormer krimineller Energie, (insbesondere) in einem fremden Staat, von welchem man sich Aufnahme und Integration erhofft, binnen kürzester Zeit nach der Einreise Kontakte in die Suchtgiftszene anzubahnen, Suchtgift zum Eigenkonsum zu erwerben und zu missbrauchen und darüber hinaus auch noch damit Handel zu treiben. Wenn der Bw vorbringt, letzteres nicht getan zu haben, ist diesbezüglich auf die Bindungswirkung entfaltende strafgerichtliche Verurteilung zu verweisen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist (siehe statt vieler VwGH 29.9.1994, 94/18/0370). Bei dem konkret vom Bw verübten Vergehen handelt es sich – ungeachtet der nicht allzu hohen durch den Bw in Umlauf gebrachten Suchtgiftmengen – unzweifelhaft nicht um einen Fall von Kleinkriminalität, wie dies etwa beim "bloßen" Suchtmittelmissbrauch in Form von Eigenkonsum kleiner Mengen der Fall wäre. Wie sich aus dem Bindungswirkung entfaltenden strafgerichtlichen Urteil ergibt, hat der Bw um sich zu bereichern gewerbsmäßig mit Kokain Handel getrieben und dadurch anderen Personen Suchtgift verfügbar gemacht. Es zeugt fraglos von immenser krimineller Energie und eine Unbesonnenheit völlig ausschließendem Engagement, entsprechende Kontakte in die Suchtgiftszene anzubahnen und in weiterer Folge auch entsprechende Abnehmer zu finden.
Das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Suchtgifthandels ist in Relation zur Eigenbedarfskriminalität besonders hoch anzusiedeln, zumal, wie aus dem Tatgeschehen erkenntlich ist, kein minderschwerer Fall der Suchtgiftkriminalität vorliegt. Nicht "bloß" der Eigenbedarf als Triebmittel und Auswirkung der Kriminalität, sondern vielmehr ein geplantes Vorgehen mit erheblicher krimineller Energie und dem Potential an weiter Verbreitung des Suchtmittels verletzen genanntes öffentliche Interesse in besonderem Maß.
Wenn der Bw im Rechtsmittel vorbringt, es handle sich bloß um eine einmalige Verfehlung, so ist ihm zu entgegnen, dass er dem Urteil des LG Linz zufolge sowohl im September als auch im November 2011 Suchtgift verkauft hat.
Unmittelbar nach der am 15. November 2011 erfolgten Verurteilung wegen der Suchtgiftdelikte ist der Bw sodann bereits am 8. Dezember 2011 wiederum kriminell in Erscheinung getreten. Dass es sich – wie der Bw in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme vorbringt – bei der schweren Körperverletzung eines Polizisten und dem versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt bloß um eine Panikreaktion gehandelt hat, die aus der Annahme einer befürchteten Abschiebung resultierte, scheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht glaubwürdig. Der Bw musste nämlich wissen, dass sein Aufenthalt durch den von ihm gestellten Asylantrag legitimiert ist und er während eines anhängigen Asylverfahrens nicht abgeschoben werden kann und wird.
Dem bislang gezeichneten Persönlichkeitsbild des Bw entspricht die weitere Verwirklichung eines Strafdelikts am 7. Februar 2012 in Form des Vorweisens eines totalverfälschten slowakischen Personalausweises bei einer polizeilichen Kontrolle. Eine plausible Erklärung für dieses Verhalten hat der Bw laut eigenen Angaben selbst nicht.
Der Bw hat somit in regelmäßigen Abständen während eines Aufenthalts im Bundesgebiet von etwas mehr als sieben Monaten (30. Juli 2011 bis 7. Februar 2012) fünf strafrechtliche Delikte verwirklicht, und damit in die verschiedensten geschützten Rechtsgüter eingegriffen. Wenn der Bw angibt, sich in Hinkunft rechtskonform verhalten zu wollen und lediglich Opfer einer unglücklichen Verkettung diverser Umstände zu sein, scheint dies dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als nicht sehr wahrscheinlich.
Als Triebmittel für dessen Suchtgiftkriminalität kommt nur finanzielle Not in Frage, welche, da der Bw bis dato auch kein Einkommen hat, auch in Hinkunft gegeben sein wird. Indiziert wird eine derzeitige prekäre finanzielle Situation des Bw auch schon durch dessen Antrag in der Berufungsschrift, ihn "[a]ufgrund der schwachen finanziellen Lage" von sämtlichen Gebühren zu befreien. Nach Auffassung der erkennenden Behörde ist kein Grund ersichtlich, wieso der Bw in Zukunft davor zurückschrecken sollte, seine finanzielle Lage wiederum durch die Begehung von Straftaten zu verbessern. Dass er nötigenfalls auch nicht davor zurückschreckt, andere Personen schwer am Körper zu verletzen, lässt in diesem Zusammenhang schlimmstes befürchten. Schließlich hat der Bw durch die Verwirklichung der weiteren Delikte (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, Gebrauch einer gefälschten Urkunde) zu erkennen gegeben, dass er zur Erlangung eines persönlichen Vorteils in verschiedenster Art und Weise bereit ist, die in Österreich geltende Rechtsordnung zu übertreten.
Betrachtet man die Gesamtsituation des Bw, gelangt man somit zum Ergebnis, dass im Verlauf seines weiteren Lebens mit hoher Wahrscheinlichkeit noch verschiedene schwierige Situationen auf ihn zukommen werden, in welchen ein rechtswidriges Verhalten verlockend sein dürfte. Dass er diesen Verlockungen zu widerstehen im Stande ist, scheint hingegen dem bisherigen Verhalten im Bundesgebiet zufolge sehr unwahrscheinlich.
Eine Zusammenschau der bereits erstbehördlich angestellten mit den hier dargelegten Überlegungen führt somit zum Ergebnis, dass der Aufenthalt des Bw eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
4.2.4. Bei der Klärung der Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbots dem Grunde nach ist jedoch noch auf die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 54 Abs. 2 letzter Satz FPG erweitet den Anwendungsbereich explizit auch für – von § 61 leg cit an sich nicht erfasste – Rückkehrverbote.
§ 61 Abs. 2 FPG zufolge sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
4.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine den konkret den Bw betreffende Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und die Verbringung einer Person außer Landes grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.
4.3.2. Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter die Tatbestandselemente des § 61 Abs. 2 FPG nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw führt.
4.3.3.1. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass der Bw am 30. Juli 2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Aufenthaltsdauer des Bw in Österreich beträgt daher etwa ein Jahr. Legitimiert wird der Aufenthalt des Bw lediglich durch die Stellung eines Asylantrags, weshalb sich der Bw seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein muss.
4.3.3.2. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.
Der Asylwerberinformationsdatei und den Angaben des Bw im Asylverfahren zufolge hat der ledige Bw keine Angehörigen in Österreich. Die Eltern des Bw sind in der Heimat aufhältig. Das Bestehen einer Partnerschaft oder einer Lebensgemeinschaft in Österreich wurde vom Bw nicht geltend gemacht bzw. ausdrücklich im Rahmen einer Einvernahme durch das BAA verneint.
Von einem tatsächlich bestehenden Familienleben in Österreich kann daher keinesfalls ausgegangen werden.
4.3.3.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.
Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).
Im konkreten Fall ist der Bw seit nur etwa einem Jahr in der Republik Österreich aufhältig. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit weit unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa zehn Jahren.
Hinzu tritt, dass vom Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zudem neun Jahre lang ein Beruf in Österreich ausgeübt wurde und der Gerichtshof das Vorliegen weiterer Integrationsmerkmale fordert. Laut aktuellem Versicherungsdatenauszug wurde vom Bw eine (legale) berufliche Tätigkeit in Österreich zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Es wird daher neben der unzureichenden Aufenthaltsdauer in Österreich auch das vom Verwaltungsgerichtshof als wesentlich angesehene Merkmal der Teilnahme am Erwerbsleben für eine alleinige positive Gesamtbeurteilung nicht erfüllt.
Schließlich ist – mangels gegenteiliger Hinweise im zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis – davon auszugehen, dass im verwaltungsgerichtlich entschiedenen – und damit entgegen dem hier zu beurteilenden – Fall eine strafrechtliche Bescholtenheit des Beschwerdeführers nicht vorlag.
4.3.3.4. Merkmale sozialer Integration sind dem Bw durch die von ihm behaupteten Kenntnisse der deutschen Sprache bzw. aufgrund des Bemühens, diese zu erlernen, durchaus zuzubilligen. Dem Berufungsvorbringen – welches vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht angezweifelt wird – pflegt der Bw einen guten Umgang und betreibt eine Mannschaftssportart. Eine der sozialen Integration besonders dienliche Erwerbstätigkeit wurde vom Bw – wie dargestellt – nicht ausgeübt. Auch ist für die erkennende Behörde nicht ersichtlich, inwiefern das geltend gemachte Interesse für Technik und Autos bzw. der bloße christliche Glaube, ohne sich in der Glaubensgemeinschaft zu engagieren, integrierend wirken sollen. Vielmehr ist aufgrund der begangenen strafbaren Handlungen, bei welchen der Bw innerhalb kürzester Zeit nach seiner Einreise Personen des erhofften künftigen Heimatstaates am Körper verletzte, mit Suchtgift handelte und Urkundendelikte beging, davon auszugehen, dass eine tiefgehende Integration ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich sowie eine tiefere Verwurzelung mit dem Christentum nicht vorliegt.
4.3.3.5. Festzustellen ist weiters, dass der heute 19-jährige Bw den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich 18 Jahre, in seinem Herkunftsstaat Nigeria verbracht hat. Er wurde dort sozialisiert, ist daher mit der Kultur und den Sitten des Landes vertraut und beherrscht Gutachten zufolge die dortige Sprache.
4.3.3.6. Unstrittig ist eine strafgerichtliche Unbescholtenheit aufgrund der in Punkt 1. dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen nicht gegeben.
4.3.3.7. Ein Verstoß des Bw gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren nicht hervor.
4.3.3.8. Zur Frage, ob das Privatleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren, erübrigen sich vor dem Hintergrund der Punkte 4.3.3.1. und 4.3.3.3. weitere Ausführungen.
4.3.3.9. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes ist schon deshalb nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet, als der Bw sich weigert(e), seine Identität bzw. Herkunft bekannt zu geben.
4.3.3.10. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.3.3.1. bis 4.3.3.9. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.
Zwar ist dem Bw durch seine Aufenthaltsdauer von etwa einem Jahr sowie durch seine Deutschkenntnisse ein bestimmtes Maß an Integration bzw. ein gewisses Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zuzubilligen. Ein Familienleben besteht jedoch nicht, und auch das Privatleben des Bw bzw. die damit einhergehende Integration ist nicht sehr stark ausgeprägt. Diese ist zudem schon dadurch zu relativieren, als sie während eines anhängigen Asylverfahrens und damit während unsicheren Aufenthalts erworben wurde. Auch ist eine Reintegration im Heimatland des Bw, in welchem er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und in dem seine Eltern aufhältig sind, nicht unzumutbar. Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bw ist jedoch, dass er durch die von ihm in kürzester Zeit nach Einreise in das Bundesgebiet getätigten, verschiedenartigsten strafrechtlichen Vergehen eine enorme kriminelle Energie bewiesen hat.
Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Rückkehrverbots ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.
4.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer des zu erlassenden Rückkehrverbotes zu prüfen.
Gemäß § 54 Abs. 3 FPG ist ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.
4.4.2. Der dem Drittstaatsangehörige Bw wurde, wie unter Punkt 1. dargestellt, von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt. Es erweist sich für die weitere rechtliche Beurteilung daher – wie unter Punkt 4.2.2. bereits dargelegt – § 53 Abs. 3 Z 2 FPG als einschlägig. Vor diesem Hintergrund beträgt die maximale Dauer des zu erlassenden Rückkehrverbots zehn Jahre. Zumindest hat das Rückkehrverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG 18 Monate zu betragen.
Bei der konkreten Bemessung der Dauer des über den Bw zu erlassenden Rückkehrverbotes im genannten Zeitrahmen ist wiederum das bisherige Verhalten des Bw miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
4.4.3. Die Verhinderung von Straftaten gegen die höchsten Güter unserer Gesellschaft – in concreto erfolgte durch den Bw ein Eingriff in die körperliche Integrität (schwere Körperverletzung), die Sicherheit des Rechtsverkehrs mit Urkunden bzw. den Schutz der Institution der Urkunde im Rechtsverkehr (Urkundenfälschung), den Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Suchtgiftdelikte) sowie die reibungslose Durchsetzung der Staatsgewalt (Widerstand gegen die Staatsgewalt) – zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.
Vor diesem Hintergrund vermag der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn diese – wenn auch ohne Begründung – zur Auffassung gelangt, dass das Gefährdungspotential des Bw ein Rückkehrverbot für die Dauer von drei Jahren rechtfertigt. Bei dem gegebenen Rahmen von eineinhalb bis zu zehn Jahren ist das Rückkehrverbot im unteren Bereich angesiedelt. Dass mit einer Befristung von 18 Monaten nicht das Auslangen gefunden werden kann, geht schon aus der mehrfachen und verschiedenartigen Delinquenz des Bw und der dieser innewohnenden, oben dargestellten kriminellen Energie hervor.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher mit der belangten Behörde einen Zeitraum von drei Jahren als angemessen, um dem Bw die Möglichkeit zu geben, den von ihm beteuerten Gesinnungswandel entsprechend unter Beweis zu stellen.
4.5. Wenn der Bw in der Berufungsschrift vorbringt, dass entsprechende Beweismittel nicht bzw. zu wenig ermittelt worden seien, ist ihm zu entgegnen, dass er den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt – abgesehen von der Behauptung, nie mit Suchtgift gehandelt zu haben, was jedoch mit bindender Wirkung durch das rechtskräftige Strafurteil feststeht – nicht weiter relativiert hat. Es ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht ersichtlich, welche Beweise zu erheben gewesen sein sollten und wurde vom Bw, den im Verfahren eine Mitwirkungspflicht trifft, auch kein einziger Beweisantrag gestellt.
5.1. Hinsichtlich des Antrags auf Befreiung von sämtlichen Gebühren in diesem Verfahren ist festzuhalten, dass diese vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden und nicht der behördlichen Disposition unterliegen. Eine Stattgabe dieses Antrags ist daher nicht möglich.
5.2. Gemäß § 84 Abs. 1 FPG ist in einem Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes einem Fremden kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.
Wie dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, hat der Fremdengesetzgeber kein Antragsrecht des Fremden auf "Beigebung eines Rechtsberaters (auch Flüchtlingsberaters)" vorgesehen. Schon aus diesem Grund war der Antrag des Bw als unzulässig zurückzuweisen.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde von Amts wegen die "Beistellung" eines Rechtsberaters veranlasst und den Bw mit Schreiben vom 8. Mai 2012 davon informiert hat. Demnach wurde dem Bw die Rechtsberatungsorganisation "Verein Menschenrechte Österreich" zugewiesen und diese hat mit dem Bw am 10. Mai 2012 eine Rechtsberatung in den Räumlichkeiten der belangten Behörde durchgeführt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen.
Instruction on the right to appeal
No legal remedies are permitted against this decision.
Information
Within 6 weeks after delivery a complaint can be lodged against this decision with the Constitutional Court and/or with the Administrative Court; except from legal exceptions, it must be lodged by an authorized attorney. Paying 220 Euros as an appeal fee is required for each complaint to be lodged.
Mag. Christian Stierschneider