Linz, 13.07.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Armenien, derzeit aufhältig in der JA X, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 18. Mai 2012, AZ.: 1-1001041/FP/12, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines unbefristeten Einreiseverbots gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch hinsichtlich der Rechtsgrundlage des Einreiseverbotes "§ 53 Abs. 1 und 2" durch "§ 53 Abs. 1 und 3 Z. 5" ersetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 AVG
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 18. Mai 2012, AZ.: 1-1001041/FP/12, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 iVm. 53 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen sowie gemäß § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 4 Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides festgesetzt.
Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schreiben vom 25. Juni 2012.
Darin weist der Bw zunächst darauf hin, dass seine Eltern und Geschwister österreichische Staatsangehörige seien. Er lebe seit dem Jahr 2000 in Österreich und habe hier die Volks- und Hauptschule sowie 3 Jahre Berufschule absolviert, weshalb er perfekt Deutsch spreche. Bis zum Jahr 2010 sei er anerkannter Flüchtling gewesen, daher in Österreich rechtmäßig aufhältig. Er habe keine Beziehungen zum Heimatstaat und auch keine Familienangehörigen sowie Wohnmöglichkeiten in Armenien, wo er seit 12 Jahren nicht mehr gewesen sei. Daher sei eine Rückkehrentscheidung in seinem Fall gemäß § 60 Abs. 1 FPG unzulässig.
Ein unbefristetes Einreiseverbot sei hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens zu hart bemessen.
2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 26. Juni 2012 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.
2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei und vom Bw völlig unwidersprochen aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Auch liegt kein darauf gerichteter Parteienantrag vor.
Nachdem im Übrigen das Sachverhaltsvorbringen des Bw keinesfalls in Zweifel gezogen wird, konnte auch aus diesem Grund – in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte – auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 50/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er aktuell über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, zumal ihm mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. August 2011 die Flüchtlingseigenschaft sowie der Status als subsidiär Schutzberechtigter aberkannt, die Ausweisung gemäß § 10 AsylG verfügt wurde und er somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist.
Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.
3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn durch das persönliche Verhalten eines Fremden und durch dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden. Vorweg ist hier schon auf die eklatanten Verbrechen und somit auf die mehr als offensichtlich bedenkliche Einstellung des Bw zur österreichischen Rechtsordnung - insbesondere zum Strafrecht - zu verweisen.
3.3.2. Im Fall des Bw ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme lediglich das Privatleben betroffen, zumal er ledig ist und in Österreich seit dem Jahr 2008 mit keinen Familienangehörigen im selben Haushalt lebt bzw. keine Sorgepflichten hat. Allerdings fallen die durchaus gegebenen familiären Beziehungen im Rahmen des Privatlebens ins Gewicht und werden dort berücksichtigt.
3.3.3. Der Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet erstreckt sich über immerhin 12 Jahre, wobei anzumerken ist, dass lediglich ein Drittel davon als rechtmäßig angesehen werden kann.
3.3.4. Als beruflich integriert oder gar selbsterhaltungsfähig kann er keinesfalls bezeichnet werden, zumal er nach mehreren Lehrabbrüchen lediglich kurzfristig beschäftigt war und gerade in den letzten Jahren in Freiheit weitgehend von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe seinen Lebensunterhalt bestritt.
3.3.5. Der Bw weist grundsätzlich klare Elemente einer sozialen Integration auf, die bedingt durch den Schulbesuch in Österreich und der relativ langen Aufenthaltsdauer zu sehr guten Deutschkenntnissen führten. Auch war er in der ferneren Vergangenheit in einem Sportverein integriert und hat sich fraglos einen entsprechenden Bekannten- und Freundeskreis aufbauen können. Diese Integration wird allerdings durch die schon frühzeitig beim Bw auftretende kontinuierliche und massive Straffälligkeit, die sich schon in seinem 16. Lebensjahr manifestierte, gemindert. Die letzten Jahre verbrachte er zudem in Strafhaft, was einer gelungenen Integration ebenfalls nicht förderlich ist.
3.3.6. Grundsätzlich wäre das Privatleben des Bw als durchaus schützenswert anzusehen, allerdings ist festzuhalten, dass die räumliche Abnabelung von seiner Familie schon durch den Bezug einer eigenen Wohnung im Jahr 2008 passierte und seit der Inhaftierung im Jahr 2010 ohnehin die Pflege des Privatlebens eingeschränkt ist.
In diesem Sinne fallen auch die Interessen seiner Eltern und minderjährigen Schwestern, die österreichische Staatsangehörige sind und deren Interessen im Sinne des § 61 Abs. 3 FPG besonders zu berücksichtigen sind, weniger ins Gewicht.
3.3.7. Der Bw verließ sein Heimatland im Alter von 10 Jahren, verbrachte also die Kindheit in Armenien. Auch, wenn nicht verkannt wird, dass er in Armenien über keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder gar ein soziales Netz verfügt, ist doch zu konstatieren, dass er sprachlich und kulturell im Heimatland eine Reintegration bewirken kann bzw. diese nicht unzumutbar erscheint.
3.3.8. Zur Schwere und Massivität der gerichtlichen Verurteilungen wird in der Folge noch einzugehen sein. Überdies ist aber anzumerken, dass der Bw derzeit keinesfalls das gebotene Maß an Reue und Einsicht aufweist.
Im Rahmen der Interessensabwägung fällt insbesondere die letzte, langjährige strafgerichtliche Verurteilung, die lediglich den Höhepunkt einer beachtlichen kriminellen Kariere dokumentiert ausnehmend stark ins Gewicht.
3.3.9. Das Privatleben des Bw entwickelte sich teils während unrechtmäßigen, teils während rechtmäßigen Aufenthalts, weshalb dieser Punkt in der Abwägung als eher neutral anzusehen sein wird.
Besondere Verzögerungen von Seiten der Behörden können nicht erkannt werden.
3.3.10. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw gegeben werden muss. Auch wenn letztere durchaus in nicht unerheblicher Weise vorliegen, verlagert sich das Hauptgewicht auf den Schutz der öffentlichen Interessen. Gegen diese haben auch die Interessen der Eltern und minderjährigen Schwestern, die bereits österreichische Staatsangehörige sind, im Sinne des § 61 Abs. 3 FPG zurückzutreten.
Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.
3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
7. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
3.4.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für unbefristete Dauer zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen.
Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 5 dieser Bestimmung das Vorliegen einer rechtskräftigen, unbedingten, strafgerichtlichen Verurteilung zu mehr als 5 Jahren angesprochen.
Der Bw wurde zuletzt mit Urteil des LG Wiener-Neustadt vom 11. Oktober 2010 wegen einer Serie bewaffneter Raubüberfälle auf Tankstellen zunächst zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt, wobei das Strafausmaß vom OLG Wien 28. Jänner 2011 auf 6 Jahre unbedingter Freiheitsstrafe ua. mit Blick auf das Alter des Bw von unter 21 Jahren herabsetzte.
3.4.3. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich schwerwiegend zu gefährden.
Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentums- und Gewaltdelikte – insbesondere, wenn sie in der hier gehäuften und geradezu generalstabsmäßig geplanten Form (zuletzt gleich 4 bewaffnete Raubüberfälle auf Tankstellen) gegeben sind, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.
3.4.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.
Es zeugt fraglos von konstanter und erheblicher krimineller Energie über eine zumindest mehrjährige Dauer hinweg teils äußerst schwerwiegende Eigentumsdelikte zu begehen. Schon in frühester Jugend manifestierte sich diese Disposition beim Bw und gipfelte in den oa. massiven Delikten. Raub an sich erfordert schon ein gravierendes kriminelles Potential. Wenn dazu noch der Gebrauch von "Waffen" wie etwa Gaspistolen, die keinesfalls mehr als harmlos oder bloße Attrappe angesehen werden können, in Einsatz gebracht werden, wenn die Überfälle gut geplant unter Verwendung von Maskierung und Fluchtfahrzeugen durchgeführt werden, wenn gleich vierfach Personen an Leib und Leben bedroht werden, erreicht das vorhandene kriminelle Potential ein wahrhaft beängstigendes Maß, das die kriminelle Energie in höchstem Umfang gegeben erachten lässt.
Auch ist zu gewichten, dass der Bw teils gemeinsam mit anderen agierte und sich - dem Urteil nach – auch in der Planung hervortat.
Die uneinsichtige und beharrliche Disposition des Bw lässt sich aber auch daran ablesen, dass er nicht einmal durch zwei vorangegangene Verurteilungen von der Begehung sich der Intensität nach noch steigernder Delikte abgehalten werden konnte.
Es scheint dem Bw jegliches Mittel recht gewesen zu sein, um sich bereichern zu können oder seinen eigenen Interessen nachzugehen, dies ohne jegliche Rücksichtnahme auf Leib und Leben anderer oder rechtlich geschützter Werte. Durch die Massivität der Begehung der Delikte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig bestand, sondern von ihm bewusst gewählt wurde.
Ein Wohlverhalten im Bundesgebiet in Freiheit kann nicht konstatiert werden. Die Beteuerungen des Bw, sich hinkünftig rechtskonform verhalten zu wollen, scheinen als nicht ausreichend, um einen geänderten Gesinnungswandel dokumentieren zu können. Einem allfälligen Wohlverhalten während der Strafhaft, kommt nach der Judikatur der Höchstgerichte keine entscheidende Bedeutung zu. Ein Wegfall der kriminellen Energie, auch nach Entlassung aus der Strafhaft, ist völlig unabsehbar.
3.4.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.
3.5. Im Lichte der eben getroffenen Feststellungen scheint die Festsetzung der unbefristeten Dauer des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum unbedingt erforderlich und auch verhältnismäßig. Bei serienmäßig verübten schweren Raubüberfällen, unter Verwendung von Waffen (wie hier gegeben), kann aus derzeitiger Sicht kein Zeitpunkt festgemacht werden, an dem der Wegfall der kriminellen Energie und somit des vom Bw ausgehenden Gefährdungspotentials allenfalls konstatiert werden könnte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die unbefristete Verhängung des Einreiseverbotes zurecht ausgesprochen wurde.
3.6. Der Zuspruch einer vierwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet wurde in der Berufung nicht beanstandet. Es ergeben sich aus der Aktenlage auch keinerlei Umstände, die eine Erweiterung dieser Frist bedingen würden.
3.7.1. Es war daher im Ergebnis die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als eine Korrektur des Spruchs hinsichtlich der – das Einreiseverbot stützenden - Rechtsgrundlage vorzunehmen war, zumal nicht § 53 Abs. 1 und 2 FPG, sondern Abs. 3 Z. 5 dieser Bestimmung als einschlägig zu erachten ist. Im Übrigen war aber der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
3.7.2. Nachdem der Bw jedenfalls der deutschen Sprache mächtig ist, konnte auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 59 Abs. 2 FPG verzichtet werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.
Bernhard Pree