Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730636/2/BP/WU

Linz, 13.07.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Armenien, derzeit aufhältig in der JA X, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 18. Mai 2012, AZ.: 1-1001041/FP/12, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines unbefristeten Einreiseverbots gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch hinsichtlich der Rechtsgrundlage des Einreiseverbotes "§ 53 Abs. 1 und 2" durch "§ 53 Abs. 1 und 3 Z. 5" ersetzt wird;   im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 18. Mai 2012, AZ.: 1-1001041/FP/12, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 iVm. 53 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen sowie gemäß § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 4 Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides festgesetzt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw gemeinsam mit seinen Eltern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 31.7.2000 durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag beim BAA gestellt habe.

 

Im Rahmen der Einvernahme der Mutter am 24.10.2000 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, habe diese für sich und den Bw in Bezug auf den Asylantrag des Vaters jeweils Asylerstreckungsanträge gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2001, Zl. 00 10.061-BAT sei der Asylerstreckungsantrag vom 31.07.2000 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe der Bw durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.10.2003, Zahl: 222.826/0-VII1/22/01 sei die Berufung vom 14.05.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2001, Zahl 00 01.061-BAT gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen worden.

 

Mit 27.06.2006 habe der Bw einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Mit Bescheid vom 13.04.2007, Zahl: 06 06.737-BAL sei unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.06.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Bw der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt worden, unter Spruchteil II gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs 3 Z 1 AsylG dem Bw der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt worden; unter Spruchteil III sei er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe der Bw Berufung erhoben.

 

Nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 3.12.2007 sowie am 11.1.2008 sei dem Bw mit Bescheid des UBAS vom 28.3.2008, Zahl: 222.826-2/12E-VIII/22/07, gemäß §§ 3, 34 AsylG im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

 

Der Bw sei am 08.06.2006 vom Landesgericht Steyr unter GZ: 10 Hv 44/2006b wegen §§ 127 und 15 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 3 Euro verurteilt worden.

 

Am 09.11.2006 sei der Bw vom Landesgericht Steyr unter GZ: 10 Hv 94/2006f wegen §§ 15, 127, 129/1 und 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden.

 

Weiters sei der Bw am 11.10.2010 vom Landesgericht Wiener Neustadt unter GZ: 36 Hv 78/2010k wegen §§ 142/1, 143 (1. Satz, 1. Fall), 12 (3. Fall), 142/1, 143 (1. Satz, 2. Fall) und 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden.

 

Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen sei vom BAA ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und der Bw am 15.4.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen worden. Er habe dabei angegeben, dass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, da er noch jung gewesen sei als er die Straftaten begangen habe; er habe seine Fehler eingesehen. Er sei in Österreich aufgewachsen und habe keine Verbindungen zu Armenien. In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.4.2011 sei ausgeführt worden, dass der Bw befürchte in Armenien aufgrund seiner Bestrafung in Österreich inhaftiert zu werden. Weiters sei er als 10-jähriger Bub nach Österreich gekommen und habe demgemäß auch keinen Militärdienst abgeleistet und es sei davon auszugehen, dass er bei einer möglichen behördlichen Überprüfung die in Österreich verübten Straftaten einen gehörigen Nachteil seitens der offiziellen Stellen in Armenien nach sich ziehen würden. Auch würden bei einer Rückkehr nach Armenien extreme wirtschaftliche Einschnitte bevorstehen. Seine Familie sei in Österreich bestens integriert und in Armenien bestehe kein Anknüpfungspunkt mehr, weshalb er auf kein finanzielles Polster in Armenien zurückgreifen könne.

 

Mit Bescheid vom 10.5.2011, FZ. 06 06.737-BAL, habe das Bundesasylamt den dem Bw mit Bescheid vom 28.3.2008, Zahl: 222.826-2/12E-VIN/22/07, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters habe das Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und den Bw gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Begründend habe das Bundesasylamt darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Bw ein besonders schweres Verbrechen begangen, jedoch kein Unrechtsbewusstsein entwickelt habe und von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne, weswegen ihm unter Anführung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass von einer Gefährdungslage im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Es habe auch kein Hinweis auf das Bestehen sonstiger außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG Abs. 1 unzulässig machen könnten, festgestellt werden können.

 

Die durch die Ausweisung bedingten Eingriffe in das Privat- und Familienleben seien jedoch dadurch gerechtfertigt, dass der Bw in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens vorbestraft sei und nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne. Er gehe keiner Beschäftigung nach, habe kein Einkommen, besuche keine Kurse und sei nicht Mitglied in einem Verein. Er habe die Hälfte seines bisherigen Lebens in Armenien verbracht und eine Existenzgründung sei zumutbar. In Anbetracht dieser Umstände sei die Ausweisung trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

 

Gegen diesen Bescheid sei mit Schriftsatz vom 27.5.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter erhoben worden.

 

Diese Beschwerde sei vom Asyl GH gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen worden.

 

In einer Stellungnahme vom 29.5.2012 habe der Bw nunmehr angegeben, dass sein Vater, seine Mutter und seine zwei Schwestern seit dem Jahr 2000 in Österreich lebten, er die deutsche Sprache perfekt beherrsche und einen weiteren Aufenthalt in Österreich anstrebe.

 

Beim Bw handle es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher in Armenien geboren worden sei und die armenische Staatsangehörigkeit besitze. Im Entscheidungszeitpunkt habe keine aktuelle Gefährdung für den Bw in Armenien festgestellt werden können. In diesem Zusammenhang werde insbesondere hervorgehoben, dass Sie unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leide und arbeitsfähig sei. Er lebe seit 2008 getrennt von seiner Familie in einer eigenen Wohnung.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde ua. aus, dass der Bw  gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG Fremder sei.

 

Hinsichtlich der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung, stelle die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall einen gerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar und zwar aus folgenden Erwägungen:

"Sie sind mit Ihren Eltern und ihrer Schwester im Jahr 2000 ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Eine weitere Schwester wurde in Österreich im Jahr X geboren. Sämtlichen Familienangehörigen und auch Ihnen selbst wurde im Jahr 2008 jeweils mit Bescheid des UBAS die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie leben seit dem Jahr 2008 in einer eigenen Wohnung getrennt von Ihrer Familie. Die Eltern sowie eine Schwester sind bereits österreichische Staatsbürger Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet somit zweifelsfrei über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK.

 

Darüber hinaus weisen Sie aufgrund Ihres rund 11-jährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf und verfügen daher auch über ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK.

 

Unabhängig vom Vorliegen dieses schützenswerten Privat- und Familienlebens, stellt sich die Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche in Ihrem Fall iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch als gerechtfertigt dar. Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Bündel von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Der EGMR stellt dabei auf die Art und Schwere des Delikts, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit seit der letzten Verurteilung, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Dauer der Ehe oder ein Familienleben betreffenden Faktoren, das Wissen des Partners von den Verurteilungen bei Begründung der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, die Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens im Heimatstaat des Fremden, das Wohl des Kindes sowie die kulturellen und sonstigen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat ab (vgl. z.B.: EGMR Khan, 12.01.2010, 47486/06 Rz 39; Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 54; Bousarra, 23.09.2010, 25.672/07 Rz 44).

 

Im vorliegenden Fall wurden Sie erstmals im Jahr 2006 rechtskräftig wegen § 127, 15 StGB sowie im selben Jahr wegen §§ 127, 129, 146 StGB verurteilt. In den Jahren 2009 und 2010 wurden Sie erneut wiederholt straffällig und wurden am 11.10.2010 vom LG Wr. Neustadt gem. §§ 142, 143 StGB wegen mehrfachen bewaffneten Raubüberfällen zu einer sechsjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese von Ihnen begangenen bewaffneten Raubüberfälle stellen - wie oben bereits ausführlich dargestellt - ein besonders schweres Verbrechen dar und Sie stellen nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Auch die für Sie erstellte Zukunftsprognose konnte für Sie nicht positiv ausfallen, auch zumal bei Ihnen eine hohe kriminelle Energie erkennbar ist. An dieser Stelle muss auch auf den Umstand verwiesen werden, dass bei Ihnen im Laufe Ihrer „kriminellen Karriere" eine deutliche Steigerung der kriminellen Energie erkennbar ist, was zweifelsohne in den begangenen Straftaten und den darin liegenden steigenden Unrechtsgehalt dieser Delikte zum Ausdruck gebracht wurde. Aufgrund dessen - wie bereits oben ausgeführt dass Sie eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellen, überwiegen - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

 

Dem steht auch nicht entgegen, dass Sie seit nunmehr beinahe 10 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sind. Diesbezüglich ist insbesondere auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welchem dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Rückkehrentscheidung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt (!) im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für Ihren Fall gelten, da Sie 10 Jahre Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat verbracht haben und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sind."

 

(...)

 

"Im vorliegenden Fall haben Sie zudem nicht "nur" Einbruchsdiebstähle und Hehlerei begangen, sondern sich eines besonders schweren Verbrechens - nämlich mehrfache bewaffnete Raubüberfälle - schuldig gemacht, weswegen die im oben zitierten Erkenntnis getroffene Verhältnismäßigkeitsprüfung in Ihrem Fall noch viel eher zutreffen muss."

 

(…)

 

"Zeitweilig wurden Sie von ihren Eltern finanziell unterstützt und Sie gingen zuletzt auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine finanzielle Unterstützung durch Ihre Eltern ist auch im Heimatland von Österreich aus zumutbar. Auch ist es Ihnen zumutbar, durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel oder auch durch zeitweilige Besuche, den Kontakt mit Ihren Eltern und Ihren beiden Schwestern aufrecht zu erhalten.

Sie haben 10 Jahre in Armenien verbracht und sprechen die armenische Sprache. Angesichts dieser bestehenden Anknüpfungspunkte in Armenien, ist in Ihrem Fall nicht davon auszugehen, dass Sie Ihrem Heimatstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wären, dass Ihnen eine Relokation und Wiedereingliederung in die armenische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Ihnen eine erfolgreiche Reintegration in Armenien möglich sein wird."

 

(…)

 

"Sie waren auch während Ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich phasenweise berufstätig, jedoch gehen Sie derzeit keiner Arbeit nach. Sie haben auch zwei begonnene Lehrlingsausbildungen vorzeitig abgebrochen und lebten zuletzt im Wesentlichen von Arbeitslosengeld bzw. Sozialhilfe. Sie waren zwar früher in einem Sportverein tätig, jedoch üben Sie aktuell keine sportlichen Aktivitäten mehr aus. Weiters sind Sie nicht Mitglied in einem Verein und gehen auch keinen sonstigen Beschäftigungen nach, um Ihren Alltag positiv im Sinne einer erfolgreichen Integration zu gestalten. Derzeit verbüßen Sie eine 6-jährige Freiheitsstrafe in der JA- X."

 

Es könne daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Bw in Zukunft wohl verhalten werde, nachdem er in der Vergangenheit bereits wegen diverser Eigentumsdelikte rechtskräftig verurteilt worden sei und die bisherigen und insbesondere die letzte Verurteilung wegen mehrfacher bewaffneter Raubüberfälle eine hohe kriminelle Energie erkennen ließen.

 

Die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von einer Rückkehrentscheidung würden somit schwerer wiegen und erweise sich die Rückkehrentscheidung nach Armenien zur Erreichung der in Art.8 Abs.2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) als geboten und zulässig. Die Tatsache der Verurteilungen rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art.8 Abs.2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

 

Aufgrund des oben aufgezeigten Fehlverhaltens sei das Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen gewesen, weil aufgrund des Verhaltens des Bw derzeit nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung dieses Einreiseverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, weggefallen sein werde.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schreiben vom 25. Juni 2012.

 

Darin weist der Bw zunächst darauf hin, dass seine Eltern und Geschwister österreichische Staatsangehörige seien. Er lebe seit dem Jahr 2000 in Österreich und habe hier die Volks- und Hauptschule sowie 3 Jahre Berufschule absolviert, weshalb er perfekt Deutsch spreche. Bis zum Jahr 2010 sei er anerkannter Flüchtling gewesen, daher in Österreich rechtmäßig aufhältig. Er habe keine Beziehungen zum Heimatstaat und auch keine Familienangehörigen sowie Wohnmöglichkeiten in Armenien, wo er seit 12 Jahren nicht mehr gewesen sei. Daher sei eine Rückkehrentscheidung in seinem Fall gemäß § 60 Abs. 1 FPG unzulässig.

 

Ein unbefristetes Einreiseverbot sei hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens zu hart bemessen.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 26. Juni 2012 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei und vom Bw völlig unwidersprochen aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Auch liegt kein darauf gerichteter Parteienantrag vor.

 

Nachdem im Übrigen das Sachverhaltsvorbringen des Bw keinesfalls in Zweifel gezogen wird, konnte auch aus diesem Grund – in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte – auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 50/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er aktuell über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, zumal ihm mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. August 2011 die Flüchtlingseigenschaft sowie der Status als subsidiär Schutzberechtigter aberkannt, die Ausweisung gemäß § 10 AsylG verfügt wurde und er somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist.

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn durch das persönliche Verhalten eines Fremden und durch dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden. Vorweg ist hier schon auf die eklatanten Verbrechen und somit auf die mehr als offensichtlich bedenkliche Einstellung des Bw zur österreichischen Rechtsordnung - insbesondere zum Strafrecht - zu verweisen.

 

3.3.2. Im Fall des Bw ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme lediglich das Privatleben betroffen, zumal er ledig ist und in Österreich seit dem Jahr 2008 mit keinen Familienangehörigen im selben Haushalt lebt bzw. keine Sorgepflichten hat. Allerdings fallen die durchaus gegebenen familiären Beziehungen im Rahmen des Privatlebens ins Gewicht und werden dort berücksichtigt.  

 

3.3.3. Der Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet erstreckt sich über immerhin 12 Jahre, wobei anzumerken ist, dass lediglich ein Drittel davon als rechtmäßig angesehen werden kann.

 

3.3.4. Als beruflich integriert oder gar selbsterhaltungsfähig kann er keinesfalls bezeichnet werden, zumal er nach mehreren Lehrabbrüchen lediglich kurzfristig beschäftigt war und gerade in den letzten Jahren in Freiheit weitgehend von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe seinen Lebensunterhalt bestritt.

 

3.3.5. Der Bw weist grundsätzlich klare Elemente einer sozialen Integration auf, die bedingt durch den Schulbesuch in Österreich und der relativ langen Aufenthaltsdauer zu sehr guten Deutschkenntnissen führten. Auch war er in der ferneren Vergangenheit in einem Sportverein integriert und hat sich fraglos einen entsprechenden Bekannten- und Freundeskreis aufbauen können. Diese Integration wird allerdings durch die schon frühzeitig beim Bw auftretende kontinuierliche und massive Straffälligkeit, die sich schon in seinem 16. Lebensjahr manifestierte, gemindert. Die letzten Jahre verbrachte er zudem in Strafhaft, was einer gelungenen Integration ebenfalls nicht förderlich ist.

 

3.3.6. Grundsätzlich wäre das Privatleben des Bw als durchaus schützenswert anzusehen, allerdings ist festzuhalten, dass die räumliche Abnabelung von seiner Familie schon durch den Bezug einer eigenen Wohnung im Jahr 2008 passierte und seit der Inhaftierung im Jahr 2010 ohnehin die Pflege des Privatlebens eingeschränkt ist.

 

In diesem Sinne fallen auch die Interessen seiner Eltern und minderjährigen Schwestern, die österreichische Staatsangehörige sind und deren Interessen im Sinne des § 61 Abs. 3 FPG besonders zu berücksichtigen sind, weniger ins Gewicht. 

 

3.3.7. Der Bw verließ sein Heimatland im Alter von 10 Jahren, verbrachte also die Kindheit in Armenien. Auch, wenn nicht verkannt wird, dass er in Armenien über keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder gar ein soziales Netz verfügt, ist doch zu konstatieren, dass er sprachlich und kulturell im Heimatland eine Reintegration bewirken kann bzw. diese nicht unzumutbar erscheint.

 

3.3.8. Zur Schwere und Massivität der gerichtlichen Verurteilungen wird in der Folge noch einzugehen sein. Überdies ist aber anzumerken, dass der Bw derzeit keinesfalls das gebotene Maß an Reue und Einsicht aufweist.

 

Im Rahmen der Interessensabwägung fällt insbesondere die letzte, langjährige strafgerichtliche Verurteilung, die lediglich den Höhepunkt einer beachtlichen kriminellen Kariere dokumentiert ausnehmend stark ins Gewicht. 

 

3.3.9. Das Privatleben des Bw entwickelte sich teils während unrechtmäßigen, teils während rechtmäßigen Aufenthalts, weshalb dieser Punkt in der Abwägung als eher neutral anzusehen sein wird.

 

Besondere Verzögerungen von Seiten der Behörden können nicht erkannt werden.

 

3.3.10. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw gegeben werden muss. Auch wenn letztere durchaus in nicht unerheblicher Weise vorliegen, verlagert sich das Hauptgewicht auf den Schutz der öffentlichen Interessen. Gegen diese haben auch die Interessen der Eltern und minderjährigen Schwestern, die bereits österreichische Staatsangehörige sind, im Sinne des § 61 Abs. 3 FPG zurückzutreten.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des      Meldegesetzes, des          Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des        Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei           nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht         ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach      den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben          Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die     Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine           Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig       gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum     heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit         dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben    im Sinne des Art. 8 EMRK        nicht geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder    Aufrechterhaltung          eines Aufenthaltstitels für den          Erwerb oder die    Aufrechterhaltung eines          unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den        Erwerb der österreichischen     Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum       heimischen Arbeitsmarkt oder zur     Hintanhaltung      aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder     vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder         teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten    oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung          beruhenden strafbaren   Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von   drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden       ist;

4.      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich          strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des     Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder       verurteilt worden ist;

5.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),           Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person   für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die         öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf      zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die      nationale Sicherheit gefährdet oder

8.      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch      Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.4.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für unbefristete Dauer zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen.

 

Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 5 dieser Bestimmung das Vorliegen einer rechtskräftigen, unbedingten, strafgerichtlichen Verurteilung zu mehr als 5 Jahren angesprochen.

 

Der Bw wurde zuletzt mit Urteil des LG Wiener-Neustadt vom 11. Oktober 2010 wegen einer Serie bewaffneter Raubüberfälle auf Tankstellen zunächst zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt, wobei das Strafausmaß vom OLG Wien 28. Jänner 2011 auf 6 Jahre unbedingter Freiheitsstrafe ua. mit Blick auf das Alter des Bw von unter 21 Jahren herabsetzte.

 

3.4.3. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich schwerwiegend zu gefährden.

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentums- und Gewaltdelikte – insbesondere, wenn sie in der hier gehäuften und geradezu generalstabsmäßig geplanten Form (zuletzt gleich 4 bewaffnete Raubüberfälle auf Tankstellen) gegeben sind, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

3.4.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Es zeugt fraglos von konstanter und erheblicher krimineller Energie über eine zumindest mehrjährige Dauer hinweg teils äußerst schwerwiegende Eigentumsdelikte zu begehen. Schon in frühester Jugend manifestierte sich diese Disposition beim Bw und gipfelte in den oa. massiven Delikten. Raub an sich erfordert schon ein gravierendes kriminelles Potential. Wenn dazu noch der Gebrauch von "Waffen" wie etwa Gaspistolen, die keinesfalls mehr als harmlos oder bloße Attrappe angesehen werden können, in Einsatz gebracht werden, wenn die Überfälle gut geplant unter Verwendung von Maskierung und Fluchtfahrzeugen durchgeführt werden, wenn gleich vierfach Personen an Leib und Leben bedroht werden, erreicht das vorhandene kriminelle Potential ein wahrhaft beängstigendes Maß, das die kriminelle Energie in höchstem Umfang gegeben erachten lässt.

 

Auch ist zu gewichten, dass der Bw teils gemeinsam mit anderen agierte und sich - dem Urteil nach – auch in der Planung hervortat.

 

Die uneinsichtige und beharrliche Disposition des Bw lässt sich aber auch daran ablesen, dass er nicht einmal durch zwei vorangegangene Verurteilungen von der Begehung sich der Intensität nach noch steigernder Delikte abgehalten werden konnte.

 

Es scheint dem Bw jegliches Mittel recht gewesen zu sein, um sich bereichern zu können oder seinen eigenen Interessen nachzugehen, dies ohne jegliche Rücksichtnahme auf Leib und Leben anderer oder rechtlich geschützter Werte. Durch die Massivität der Begehung der Delikte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig bestand, sondern von ihm bewusst gewählt wurde.

 

Ein Wohlverhalten im Bundesgebiet in Freiheit kann nicht konstatiert werden. Die Beteuerungen des Bw, sich hinkünftig rechtskonform verhalten zu wollen, scheinen als nicht ausreichend, um einen geänderten Gesinnungswandel dokumentieren zu können. Einem allfälligen Wohlverhalten während der Strafhaft, kommt nach der Judikatur der Höchstgerichte keine entscheidende Bedeutung zu. Ein Wegfall der kriminellen Energie, auch nach Entlassung aus der Strafhaft, ist völlig unabsehbar.

 

3.4.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

3.5. Im Lichte der eben getroffenen Feststellungen scheint die Festsetzung der unbefristeten Dauer des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum unbedingt erforderlich und auch verhältnismäßig. Bei serienmäßig verübten schweren Raubüberfällen, unter Verwendung von Waffen (wie hier gegeben), kann aus derzeitiger Sicht kein Zeitpunkt festgemacht werden, an dem der Wegfall der kriminellen Energie  und somit des vom Bw ausgehenden Gefährdungspotentials allenfalls konstatiert werden könnte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die unbefristete Verhängung des Einreiseverbotes zurecht ausgesprochen wurde.

 

3.6. Der Zuspruch einer vierwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet wurde in der Berufung nicht beanstandet. Es ergeben sich aus der Aktenlage auch keinerlei Umstände, die eine Erweiterung dieser Frist bedingen würden.

 

3.7.1. Es war daher im Ergebnis die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als eine Korrektur des Spruchs hinsichtlich der – das Einreiseverbot stützenden - Rechtsgrundlage vorzunehmen war, zumal nicht § 53 Abs. 1 und 2 FPG, sondern Abs. 3 Z. 5 dieser Bestimmung als einschlägig zu erachten ist. Im Übrigen war aber der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

3.7.2. Nachdem der Bw jedenfalls der deutschen Sprache mächtig ist, konnte auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 59 Abs. 2 FPG verzichtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Bernhard Pree

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum