Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730638/3/BP/MZ/JO

Linz, 04.07.2012

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                      5A02, Tel. Kl. 18060

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die "Berufung" des X, X, vom 24. Juni 2012 gegen ein Aufenthaltsverbot zu Recht erkannt:

 

 

Die "Berufung" wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 3 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Schreiben vom 24. Juni 2012 erhob der Einschreiter "Berufung gegen Aufenthaltsverbot UVS-FRG/59/3894/2012-3". Adressiert wurde das Schreiben an das Landesgericht Linz, bei welchem es laut Einlaufstempel am 27. Juni 2012 einlangte.

 

Inhaltlich ist dem Schreiben – auf das Wesentliche verkürzt – zu entnehmen, dass der Einschreiter in Österreich in einer Lebensgemeinschaft stehe und mit seiner Lebensgefährtin einen Sohn habe. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot würde in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen.

 

Dem Schreiben liegt ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bei.

 

2. Vom Landesgericht Linz wurde das Schreiben des Einschreiters – vermutlich aufgrund der enthaltenen Wendung "UVS-FRG/59/3894/2012-3" – an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weitergeleitet.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der fremdenpolizeilichen Vorschriften der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich grundsätzlich zuständig sein kann, in Rechtsmittelverfahren über Aufenthaltsverbotsbescheide von im örtlichen Wirkungsbereich befindlichen erstinstanzlichen Behörden zu entscheiden. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung grundsätzlich bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Wird eine Berufung bei der Berufungsbehörde eingebracht, wirkt dies fristwahrend. Die Berufungsbehörde hat jedoch die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten – hiezu benötigt sie natürlich Kenntnis davon, an wen die Weiterleitung zu erfolgen hat.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat denn auch die Berufung "den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten."

 

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes resultiert aus § 63 Abs. 3 AVG, dass aus der Berufungserklärung klar und eindeutig hervorgehen muss, welche Entscheidung der Behörde mit dem Rechtsmittel bekämpft wird (VwGH 19. 12. 2005, 2005/03/0053). Die "konkrete Bezeichnung" (VwGH 21. 12. 1992, 92/03/0237) hat in einer Weise zu erfolgen, die es der Behörde ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen (VwSlg 9506A/1978; VwGH 11. 4. 1991, 90/06/0223; 15. 5. 2000, 96/17/0377).

 

Die signifikanten Bestandteile der Bezeichnung sind

       die "bestimmte" Angabe der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (VwGH 13. 12. 1994, 93/07/0169),

       die Rechtssache sowie die Geschäftszahl (vgl VwGH 24. 2. 1993, 92/02/0255; 15. 6. 1994, 94/03/0338; 10. 9. 1997, 96/21/0779) und

       das Datum des Bescheides (VwSlg 14.210 A/1995; VwGH 2. 7. 1998, 97/06/0063).

 

Jedoch ist das Erfordernis der Berufungserklärung nicht "streng formal" auszulegen (VwSlg 14.210 A/1995), weshalb etwa ein unrichtiges Datum (VwGH 2. 10. 1997, 96/07/0236) allein ebenso wenig schadet wie das Fehlen des Aktenzeichens (VwGH 24. 2. 1993, 92/02/0255; 30. 6. 1994, 94/09/0055). Das bedeutet aber nicht, dass die Behörde verpflichtet wäre, auf Grund knapper Angaben in einer Berufung ein Ermittlungsverfahren dahingehend durchzuführen, welcher Bescheid vom Rechtsmittelwerber gemeint sein könnte. Geringfügige Ermittlungsschritte, durch die der bekämpfte Bescheid – ungeachtet einer mangelhaften Bezeichnung – von der Behörde ohne weitere Mühe festgestellt werden kann, hat sie aber zu setzen (VwGH 25. 11. 1994, 94/02/0296; 10. 9. 1997, 96/21/0779). Daher genügt es, wenn auf Grund der in der Berufung enthaltenen Angaben, zB aus den der Berufung angeschlossenen Urkunden (VwGH 15. 9. 1994, 94/09/0160; 17. 11. 1994, 94/09/0094) oder der Geschäftszahl der Erledigung (VwGH 4. 2. 1992, 92/11/0023), in Verbindung mit den üblicherweise bei Behörden geführten Aufzeichnungen, eine zweifelsfreie Bestimmung des angefochtenen Bescheides möglich ist (VwGH 25. 4. 1995, 95/05/0057).

 

3.3. Dem als "Berufung" titulierten Schreiben des Einschreiters lässt sich weder entnehmen, welche Behörde den von ihm angefochtenen Bescheid erlassen hat, noch nennt es das Datum des Bescheides. Hinsichtlich der angeführten Geschäftszahl "UVS-FRG/59/3894/2012-3" ist festzuhalten, dass es sich dabei weder um beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich noch bei den im örtlichen Wirkungsbereich tätigen Erstbehörden gängige Geschäftszahlen handelt.

 

Mit geringfügigen Ermittlungsschritten ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher nicht möglich, die für die Weiterleitung nach § 63 Abs. 3 AVG notwendigen Informationen zu erhalten. Selbst wenn es sich beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht um eine Rechtsmittelbehörde handeln würde, werden mit dem Schreiben des Einschreiters die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 AVG daher nicht erfüllt.

 

3.4. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass, wenn die Berufung nicht bei der Behörde, die den Bescheid selbst in erster Instanz erlassen hat, sondern direkt bei der Berufungsbehörde eingebracht wurde, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer den Anforderungen des § 63 Abs 3 AVG entsprechenden konkreten Bezeichnung des Bescheides die Benennung der Behörde, von der der angefochtene Bescheid stammt, zwingend erforderlich ist (VwGH 21. 12. 1992, 92/03/0237; 10. 9. 1997, 96/21/0779; 15. 5. 2000, 96/17/0377). Es genügt in diesem Fall nicht, allein die Geschäftszahl der Erledigung anzuführen, aus der die Rechtsmittelinstanz die bescheiderlassende Behörde erschließen könnte (VwGH 27. 1. 1993, 92/03/0268).

 

Selbst wenn der Einschreiter im vorliegenden Fall also eine Geschäftszahl genannt hätte, die vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einer Erstbehörde zugeordnet werden könnte, würde den Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG – mangels ausdrücklicher Nennung der belangten Behörde – nicht entsprochen.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

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