Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101203/5/Bi/Shn

Linz, 11.05.1993

VwSen - 101203/5/Bi/Shn Linz, am 11. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz Dris. Fragner sowie durch Dr. Klempt als Beisitzerin und Mag. Bissenberger als Berichterin über die Berufung des M D, F, L, vom 13. März 1993, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. März 1992, ST.-13.113/91-In, zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich des Schuldspruches und der verhängten Geldstrafe als auch hinsichtlich des Kostenersatzes erster Instanz und des Barauslagenersatzes bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 15 Tagen herabgesetzt.

II. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG. Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 31. März 1992, St.-13.113/91-In, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt, weil er am 14. Dezember 1991 um 21.50 Uhr in L auf der F nächst dem Haus Nr. 75 den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Gleichzeitig wurden ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.500 S und ein Barauslagenersatz von 10 S für das Alkomatmundstück auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Strafhöhe angefochten, eine Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, durch seine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Zustellversuches und der Hinterlegung des Ladungsbescheides vom 6. März 1993 sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Überdies sei die Strafe zu hoch, da sie nicht nur seine wirtschaftliche Leistungskraft im Hinblick auf die Unterhaltspflicht für zwei minderjährige Kinder und seine Frau übertreffe, sondern auch, weil sie spezialpräventiv zu hoch bemessen sei. Die erste Übertretung sei durch seinen Alkoholkonsum aufgrund wirtschaftlicher und familiärer Schwierigkeiten bedingt gewesen, und er habe nach dem zweiten Entzug seine Lenkerberechtigung nicht mehr abgeholt, um nicht rückfällig zu werden. Nach einer Alkoholentziehungsbehandlung und nunmehr wieder fester Beschäftigung sei seine Stabilität so weit wieder erreicht, daß ein neuerlicher Rückfall auch im Hinblick auf das 2 1/4-jährige Wohlverhalten eher unwahrscheinlich sei. Er beantrage daher, die Geldstrafe entscheidend zu ermäßigen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Demnach stellt sich der Vorfall so dar, daß der Rechtsmittelwerber am 14. Dezember 1991 um 21.50 Uhr als Lenker eines PKW in L vor dem Haus F 75 aufgrund seiner unsicheren Fahrweise angehalten und aufgrund von Alkoholisierungssymptomen zum Alkotest mittels Alkomat aufgefordert wurde, der um 22.13 Uhr und 22.14 Uhr Werte von 0,83 und 0,81 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergab.

Dieser vom Rechtsmittelwerber unbestrittene Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Abs.2 dieser Bestimmung bei Verwaltungsübertretungen sechs Monate, wobei diese Frist von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Im gegenständlichen Fall begann die Verfolgungsverjährungsfrist mit 14. Dezember 1991 zu laufen und endete demnach am 14. Juni 1992.

Am 6. März 1992 - also innerhalb dieser Frist - wurde seitens der Erstinstanz eine Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren an den Rechtsmittelwerber abgesendet, in der ihm der auch im Spruch des Straferkenntnisses formulierte Tatvorwurf zur Kenntnis gebracht wurde. Die Ladung wurde am 11. März 1992 trotz Ortsabwesenheit des Rechtsmittelswerbers hinterlegt und war sohin rechtsunwirksam.

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (zB. Ladung), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Daraus folgt, daß die Ortsabwesenheit des Rechtsmittelwerbers und damit die Rechtsunwirksamkeit der Hinterlegung nicht den Eintritt der Verfolgungsverjährung bewirkt hat, weil die alle Tatbestandselemente enthaltende Verfolgungshandlung die Verjährung auch dann unterbricht, wenn sie dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt (vgl. ua VwGH vom 4. März 1976, 1971/75, ua).

Die Erlassung des Straferkenntnisses war somit zulässig, zumal gemäß § 31 Abs.3 VStG ein Straferkenntnis erst nicht mehr gefällt werden darf, wenn seit dem Übertretungszeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Daß das Straferkenntnis dem Rechtsmittelwerber erst fast ein Jahr später zugestellt wurde, ist rechtlich irrelevant. Seine Einwände in bezug auf die Verfolgungsverjährung gehen somit ins Leere.

Zusammenfassend geht der unabhängige Verwaltungssenat daher davon aus, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO von 8.000 S bis 50.000 S (eine bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) reicht. Damit hat bereits der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei den Alkoholübertretungen um die schwerwiegendsten der Straßenverkehrsordnung überhaupt handelt, wobei im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen ist, daß der Rechtsmittelwerber am 5. November 1991 wegen einer gleichartigen Übertretung bestraft wurde, was ihn aber nicht davon abgehalten hat, am 14. Dezember 1991, also nur einen Monat später, wieder ein Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand zu lenken, wobei der festgestellte Atemluftalkoholgehalt von 0,81 mg/l eine Überschreitung des Grenzwertes um mehr als 100 % darstellt. Sowohl die rechtskräftige einschlägige Vormerkung als auch der hohe Alkoholgehalt, der im übrigen darauf schließen läßt, daß der Rechtsmittelwerber den Grenzwert nicht bloß geringfügig übersehen, sondern ohne Rücksicht darauf, daß er noch werde heimfahren müssen, Alkohol getrunken hat, wurde von der Erstinstanz zutreffenderweise als erschwerend gewertet. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ist damit auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers (ca. 9.000 S netto monatlich, kein Vermögen, sorgepflichtig für die Gattin und zwei Kinder) sowohl aus general- als auch vor allem aus spezialpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt.

Dem Rechtsmittelwerber steht es jedoch offen, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt aber die Auffassung, daß die seitens der Erstinstanz im Ausmaß von 18 Tagen verhängte Ersatzfreiheitsstrafe insofern zu hoch bemessen ist, als kein schuld- und tatangemessenes Verhältnis zur Geldstrafe besteht. Die Erstinstanz hat ihre Entscheidung weder in der Begründung des Straferkenntnisses noch im Rahmen einer eventuellen Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen dargelegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe war daher angemessen herabzusetzen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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