Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166941/10/Sch/Eg

Linz, 13.07.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F. J. H., wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18. April 2012, Zl. VerkR96-259-2012, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnisses vom 18. April 2012, VerkR96-259-2012, über Herrn F. J. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt, weil er sich am 22.1.2012, 1:05 Uhr, in der Gemeinde Perg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Perg, B3c bei km 212,786, mit den Pkw, x, weiß, Kennzeichen x, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu der weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstbehörde erschienen ist, wurde der Meldungsleger x, Polizeibeamter bei der Polizeiinspektion P., zeugenschaftlich einvernommen. Der Zeuge gab glaubwürdig und nachvollziehbar Nachstehendes an:

 

"Mein Kollege und ich führten damals Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerätes durch. Es handelte sich hiebei um Messungen im ankommenden Verkehr. Eines der gemessenen Fahrzeuge war jenes des heutigen Berufungswerbers. Es kam zu einer Anhaltung und über Vorhalt der gemessenen Fahrgeschwindigkeit (72 km/h anstelle der erlaubten 50 km/h, also bei Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h eine Übertretung im Ausmaß von 19 km/h), gab der Berufungswerber an:

 

Er sei nicht zu schnell gefahren, er habe auf den Tacho geblickt und die Nadel sei zwischen 50 und 55 km/h gestanden.

Es handelte sich hiebei um eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerätes. Ich schließe aus, dass allenfalls ein anderes Fahrzeug gemessen worden sein könnte, Herr H. kam damals als einziger Fahrzeuglenker daher."

 

4. Das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerätes, sofern die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden, stellt grundsätzlich ein taugliches Beweismittel dar. Für die Berufungsbehörde sind gegenständlich angesichts der oben erwähnten Zeugenaussage nicht die geringsten Hinweise hervorgetreten, dass die Messung nicht korrekt abgelaufen sein könnte. Ein solches Messergebnis kann nicht durch den bloßen Hinweis auf eine angeblich am Tacho abgelesene Fahrgeschwindigkeit durch den Lenker in Zweifel gezogen oder gar widerlegt werden. Außer dem bestreitenden Vorbringen des Berufungswerbers unter Hinweis auf die Behauptung, er habe auf dem Tacho eine Geschwindigkeit von bloß 50 – 55 km/h abgelesen, hat er nämlich dem Messergebnis nichts entgegen zu setzen. Damit konnte er aber seinem Rechtsmittel zu keinem Erfolg verhelfen.

 

5. Zur Strafbemessung:

 

In diesem Zusammenhang ist primär von Bedeutung, in welchem Ausmaß eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag. Die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h war vom Berufungswerber um 19 km/h überschritten worden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro wird dem Ausmaß der Überschreitung gerecht und kann keinesfalls als überhöht angesehen werden. Bekanntermaßen stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen stets eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, sodass stets - auch zur Nachtzeit - der Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit entsprechende Bedeutung zukommt.

 

Angesichts dessen ist die von der Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro durchaus angemessen. Mildernde, der Berufungswerber ist nicht mehr unbescholten, und erschwerende Umstände waren bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Seinem im Schätzungswege ermittelten monatlichen Einkommen von ca. 900 Euro wurde vom Rechtsmittelwerber in der Berufung nicht entgegen getreten, sodass es auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Demnach wird der Berufungswerber in der Lage sein, die verhängte Geldstrafe zu begleichen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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