Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301256/2/Gf/Rt

Linz, 24.07.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des J gegen den aus Anlass der Zurückweisung eines Einspruches ergangenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. Juni 2012, Zl. Pol96-274-2012, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. Juni 2012, Zl. Pol96-274-2012, wurde der gegen die aus Anlass einer Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes ergangene Strafverfügung vom 4. Mai 2012, Zl. Pol96-274-2012, erhobene Einspruch des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Rechtsmittelwerber diese Strafverfügung am 9. Mai 2012 zugestellt, der Einspruch jedoch erst am 31. Mai 2012 – und sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Frist – erhoben worden sei.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 15. Juni 2012 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 12. Juli 2012 per e-mail eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich die bei einer Poststelle hinterlegte Strafverfügung erst am 31. Mai 2012 abgeholt und dagegen noch am selben Tag einen Einspruch eingebracht habe; in gleicher Weise habe er sich auch den angefochtenen Bescheid erst am 2. Juli 2012 bei der Poststelle abgeholt und dagegen am 12. Juli 2012 Berufung erhoben. Da die Rechtsmittelfrist in beiden Fällen erst mit dem Tag der Abholung der Schriftstücke bei der Poststelle zu laufen begonnen habe, würden sich sowohl der Einspruch als auch die Berufung jeweils als rechtzeitig erweisen.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. Pol96-274-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier keine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag beginnt, an dem dieses Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird; gleichzeitig gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

3.2. Daraus folgt, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen Strafverfügungen nach § 49 Abs. 1 VStG bereits mit dem Tag der Hinterlegung – und nicht erst, wie der Beschwerdeführer meint, mit jenem der Abholung – zu laufen beginnt.

3.3. Für den gegenständlichen Fall, in dem die Abholfrist – wie sich aus dem entsprechenden Rückschein ergibt – am 9. Mai 2012 begonnen hat, bedeutet dies, dass auch die Rechtsmittelfrist am selben Tag in Gang gesetzt wurde und diese sonach bereits am 23. Mai 2012 (Mittwoch, kein Feiertag) um 24:00 Uhr endete.

Davon ausgehend erweist sich daher der erst am 31. Mai 2012 per e-mail eingebrachte Einspruch als verspätet.

3.4. Analoges gilt im Ergebnis auch bezüglich der vorliegenden Berufung: Da der mit dieser angefochtene Bescheid laut Rückschein erstmals am 15. Juni 2012 zur Abholung bereit gehalten wurde, endete die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG sohin bereits am 29. Juni 2012 (Freitag, kein Feiertag) um 24:00 Uhr, sodass sich dieses erst am 12. Juli 2012 per e-mail eingebrachte Rechtsmittel als in gleicher Weise verspätet erweist.

3.5. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Ortsabwesenheit während der unter 3.3. und 3.4. angeführten Zustellungen und Bereithaltefristen in seinem Einspruch und/oder in seiner Berufung nicht einmal andeutungsweise eingewendet, sondern mit dieser lediglich eine vermeintlich unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht hat, war daher auch die gegenständliche Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

 

 

 

Dr. G r ó f

 

 

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