Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100950/3/Fra/Ka

Linz, 22.02.1993

VwSen-100950/3/Fra/Ka Linz, am 22. Februar 1993

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Christian Lungenschmied, Unterer Wienerweg 24, 4563 Micheldorf, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10.11.1992, VerkR-96/855/1992/Ba/Pr, hinsichtlich des Faktums 2 (§ 36 lit.a i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967) nach der am 27. Jänner 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 10.11.1992, VerkR/855/1992/BA/Pr unter Punkt 2 den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.a i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 zur Last gelegt, am 1. Jänner 1992 um ca. 4.00 Uhr den PKW Mitsubishi Colt auf der Pyhrnpaßstraße B 138 bei Straßenkilometer 37,150 im Gemeindegebiet Pichldorf gelenkt zu haben, obwohl dieser PKW nicht zum Verkehr zugelassen war. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Z.1 angeführte Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Akt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat hinsichtlich des Faktums 2, weil hier keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Beweis wurde erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Jänner 1993.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zusammenfassend ergibt sich, daß ....... aufgrund aller Indizien, welche ermittelt wurden, die Lenkereigenschaft des Beschuldigten erwiesen ist. Die vom Beschuldigten dagegen vorgebrachten Behauptung wurde entweder nicht unter Beweis gestellt oder erwiesen sich als nicht stichhaltig. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zum Urteil gekommen, daß der Beschuldigte den PKW gelenkt hat. Die festgestellt Alkoholisierung blieb unbestritten.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, daß die belangte Behörde die Kriterien des § 19 VStG fehlerfrei angewendet hat. Sie hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt, zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend und als mildernd keinen Umstand gewertet. Wenn man bedenkt, daß die gegenständliche Übertretung zu den schwersten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählt, daß sie geeignet ist, die Interessen der Verkehrssicherheit im besonderen Maße zu schädigen, um die nachteiligen Folgen aufgrund des Verkehrsunfalles auf der Hand liegen, der Beschuldigte zudem einschlägige Vormerkungen aufweist, so muß die verhängte Strafe sogar noch als mild bewertet werden. Aufgrund der dargelegten Umstände sowie aus spezialpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung der ohnehin nicht gesondert angefochtenen Strafe nicht vertretbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.





Dr. Fragne

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum