Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252874/10/Lg/Ba

Linz, 16.07.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. Juni 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des D O F, P, N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes des Bezirkes Perg vom 5. Mai 2011, Zl. SV96-13-2011, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 146 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 96 Stunden verhängt, weil er den bei ihm pflichtver­sicherten Dienstnehmer E B mit ELDA Meldung vom 06.09.2010 rückwirkend mit 11.08.2010 und den bei ihm pflichtversicherten Dienstnehmer B C mit ELDA Meldung vom 11.10.2010 rückwirkend mit 18.08.2010 von der Sozialversicherung abgemeldet habe, obwohl er gemäß § 33 Abs.1 ASVG Dienstgeber jede von ihm beschäftigte pflichtversicherte Person binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden hätte. Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Mit Strafantrag vom 10. März 2011 hat das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr der hs. Behörde nachstehenden Sachverhalt zur verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung zur Kenntnis gebracht:

 

Dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr wurde angezeigt, dass der Unternehmer F D die Dienstnehmer C B und B E entgegen des § 33 (1) ASVG nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger von der Pflichtversicherung wieder abgemeldet hat. § 33 (1) ASVG besagt: Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Der Dienstgeber F D hat seinen Dienstnehmer B E mit ELDA Meldung vom 6. September 2010 rückwirkend mit 11. August 2010 sowie den Dienstnehmer C B mit ELDA Meldung vom 11. Oktober 2010 rückwirkend mit 18.08.2010 von der Sozialversicherung abgemeldet. Ordnungswidrig nach § 111 (1) ASVG handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle oder als bevollmächtigte Person nach § 25 Abs. 3 ASVG, Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet! Nach Ansicht der Abgabenbehörde handelt es sich um zwei Ordnungswidrigkeiten, da bei B das Dienstverhältnis mit 11. August 2010 und bei C mit 16. August 2010 endete.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.     Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.     Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.     Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.     gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt

Gemäß Absatz 2 ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar --- mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2.180 €, im Wiederholungsfall von 2.180 € bis zu 5.000 €,

- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Entsprechend § 33 Abs. 1a ASVG kann die Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden, nämlich derart, dass vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben und innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die noch fehlenden Angaben (vollständige Anmeldung) gemeldet werden.

 

Mit ha. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.03.2011 wurde Ihnen die vorstehende Sach- und Rechtslage mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieser Aufforderung entweder bei der hs. Behörde zur Erörterung des gegenständlichen Falles persönlich vorzusprechen oder innerhalb dieser Frist eine schriftliche Rechtfertigung einzubringen und alle Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben. Dieser Einladung haben Sie weder innerhalb der eingeräumten Frist noch bis zum heutigen Tag Folge geleistet. Durch Ihr vollkommenes Verschweigen zum gegenständlichen Tatvorwurf ist davon auszugehen, dass Sie diesen nicht bestreiten bzw. auch nicht widerlegen können und ist Ihr Verhalten als Geständnis zu werten. Der im Spruch bezeichnete Tatbestand ist somit in objektiver wie subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

 

Mit einer Bestrafung war daher vorzugehen, weil nach den Umständen der Tat eine zumindest grob fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen ist und das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen ist. Die Bemessung der Geldstrafe erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 Verwaltungsstrafgesetz. Besonders zu berücksichtigende Straferschwerungsgründe bzw. Strafmilderungsgründe sind nicht vorgelegen, sodass die in § 111 Abs. 2 ASVG vorgeschriebene Mindeststrafe verhängt werden konnte. Der Beitrag zu den Kosten des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Sehr geehrter Hr. F,

hiermit erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung in obiger Angelegenheit, Straferkenntnis vom 5.5.2011.

 

Berufungsgrund

 

Ich habe meiner damaligen Steuerberaterin Fr. F, nachweislich den Auftrag rechtzeitig erteilt die Hr. C und B bei der GKK abzumelden. Sie verfügte über entsprechende Vollmacht und ich konnte darauf Vertrauen das dies Ordnungsgemäß erfolgte. Ich habe erst im Nov. davon erfahren das dies nicht erledigt sei, daraufhin habe ich ein entsprechendes Schreiben an die GKK gesand. Ich konnte darauf Vertrauen das die Abmeldung erfolgt da Fr. F die entsprechende Lohnverrechnung gemacht hat."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Steuerberaterin, Frau Mag.a G F, zeugenschaftlich dar, der Bw habe am 8.7.2010 telefonisch mit der Zeugin Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, dass er dringend Dienstnehmer anmelden müsse und jemand dringend für die Lohnver­rechnung brauche. Am 8.7. abends habe die Kanzlei nach einem Mail von Herrn F die ersten Dienstnehmer angemeldet. Es sei von vornherein ausdrücklich vereinbart gewesen, dass die Kanzlei für die An- und Abmeldungen die schriftlichen Unterlagen brauche und zwar via Mail oder via Fax. Die angefor­derten An- und Abmeldungen seien durch die Kanzlei in der Zeit von 8.7. bis 9.8.2010 durchgeführt worden. Am 9.8.2010 habe die Kanzlei nach mehrmaliger Urgenz der ersten Honorarnoten dem Bw mitgeteilt, dass vor der Bezahlung des Honorars keine weiteren Tätigkeiten mehr für ihn durchgeführt würden.

 

Der Bw nahm dies unwidersprochen zur Kenntnis.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Tatvorwurf ist in objektiver Hinsicht unbestritten. Der Bw meint jedoch, durch die Beauftragung der Steuerberaterin mit der Abmeldung des gegenständ­lichen Dienstnehmers bei der GKK entschuldigt zu sein. Dem ist die glaubwürdige zeugenschaftliche Aussage der Steuerberaterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche vom Bw unbestritten blieb, entgegenzuhalten. Demnach wurden bis zum 9.8.2010 alle (Ab-)Meldungen, für die die Unterlagen in der Kanzlei eingelangt waren, bei der GKK durchgeführt. Nach diesem Zeitpunkt wurden mit Wissen des Bw keine (Ab-)Meldungen mehr durchgeführt, weil der Bw die Honorar­noten nicht bezahlte. Somit durfte der Bw nicht davon ausgehen, dass die Abmeldung des gegenständlichen Dienstnehmers (so er überhaupt die Unterlagen übermittelte) durchgeführt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Vertrauen auf die Tätigkeit des Steuerberaters (selbstverständlich: selbst bei aufrechtem Auftragsverhältnis) allein zur Entlastung des Arbeitgebers nicht ausreicht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.9.2005, Zl. 2004/09/0101).

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, zumal auch die Höhe der verhängten Strafe nicht zu beanstanden ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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