Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730628/5/SR/MZ/WU

Linz, 24.07.2012

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, Staatsangehöriger von Bosnien, geboren am X, JA X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 25. August 2011, AZ: 1047129/FRB, betreffend eine Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 AVG; § 13 Abs. 1 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 25. August 2011, AZ: 1047129/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (in Folge: Bw) gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (in Folge: FPG) eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

 

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Bw laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein am 29. August 2011 persönlich in der Justizanstalt X zugestellt.

 

2. Dagegen erhob der Bw Berufung und gab das mit 14. Mai 2012 datierte Rechtsmittel laut Poststempel am gleichen Tage zur Post. Adressiert wurde die Berufung (sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 wurde das Schreiben des Bw an die Bundespolizeidirektion Linz weitergeleitet und hinsichtlich der Berufung um Vorlage des Verfahrensaktes ersucht.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 19. Juli 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vor.

 

3.2. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender, für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.2.1. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid wurde dem Bw laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein persönlich in der Justizanstalt X am 29. August 2011 zugestellt. Die Übernahme des Bescheides wurde vom Bw durch eigenhändige Unterschrift bestätigt. Auch dem Berufungsschreiben ist zu entnehmen, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides "Ende August" erfolgte.

 

Die mit 14. Mai 2012 datierte Berufung wurde – dem deutlich lesbaren Stempel am Postkuvert zufolge – am gleichen Tage zur Post gegeben.

 

3.2.2. Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich etwaige Mängel bei der Zustellung ersehen. Dies insbesondere auch deshalb, als die Zustellung persönlich an den Bw und nicht etwa durch Hinterlegung erfolgt ist, weshalb eine – gelegentlich zu Zustellproblemen führende – Zustellfiktion nicht zu bemühen ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.2. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte unzweifelhaft am Montag den 29. August 2011. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher auch an diesem Tag zu laufen. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre daher Montag der 12. September 2011 gewesen. Der Umstand, dass der Bw die Berufung erst am 14. Mai 2012 und somit verspätet zur Post gegeben hat, ist aufgrund des Akteninhaltes unzweifelhaft.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung der erkennenden Behörde nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher verwehrt.

 

Aus diesem Grund war die Berufung als unzulässig, weil verspätet, zurückzuweisen.  

 

5. Auf eine Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides in eine andere als die deutsche Sprache (vergleiche § 59 Abs. 1 FPG) konnte aufgrund der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen guten Deutschkenntnisse des Bw verzichtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

Beschlagwortung:

Zurückweisung, Verspätung

 

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