Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720317/19/Wg/WU

Linz, 03.07.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der X, geb. X, vertreten durch X, geb. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Februar 2012, AZ: Sich40-34-2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2012, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Es wird hiermit festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

 

Apelul este respins fiind nemotivat. Prin aceasta se constată faptul că trimiterea din țară a fost legală în momentul pronunțării.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wies in Spruchpunkt I. des Bescheides vom 15. Februar 2012, AZ: Sich40-34-2011, die Berufungswerberin gemäß § 66 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) aus. In Spruchpunkt II. wurde der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) gemäß § 70 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Die Behörde argumentierte, durch ihr Verhalten, dass sie die ausreichenden Existenzmitteln auf Lukrierung von Ausgleichszulagenleistungen stützen wollte und dies noch dazu bereits unmittelbar nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet durch eine Antragstellung bei der PVA getan habe, lasse auf eine gezielte Handlung ihrerseits schließen, dass es sich bei ihrem Zuzug nach Österreich hauptsächlich um die Beschaffung öffentlicher Gelder von Österreich handle. Das gezielte Verlangen auf soziale Hilfeleistungen der öffentlichen Hand stelle eine Belastung einer Gebietskörperschaft dar und komme der Bw das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht daher nicht zu. Der Ausspruch einer Ausweisung schiene daher als notwendig und zielführend.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 27. Februar 2012. Darin bringt sie vor, die Antragstellung bei der PVA auf Anspruch einer Ausgleichzulage, datiert vom 18. Februar 2011, ziehe sie hiermit wegen "Irrtum" zurück und begründe dies nachstehend wie folgt: Es sei nie ihre Absicht gewesen, das österreichische Sozialsystem auszunützen, zumal sie in ihrem Familienverbund, durch ihre bescheidene Lebensführung in finanzieller Hinsicht das Auslangen finde. Der einzige Grund ihres Aufenthalts in Österreich sei darin zu sehen, ihre Tochter und deren Familie in persönlicher Hinsicht zu unterstützen (Haushaltsführung, Enkelobsorge, etc.).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land legte dem Verwaltungssenat den Akt zur Entscheidung vor. Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 1. Juni 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. X gab in Vertretung der Bw eingangs folgende Stellungnahme ab:

"Ich halte ausdrücklich fest, dass wir mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Februar 2012 nicht einverstanden sind. Die Berufung wird ausdrücklich aufrecht erhalten. Es wird die Behebung des Bescheides vom 15. Februar 2012 beantragt. Meine Mutter reiste Mitte März 2012 aus dem Bundesgebiet aus und hält sich seither in Rumänien auf."

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Die Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehörige von Rumänien.

 

Ihre Tochter X ist schon seit längerem mit ihrem Ehegatten X in Österreich niedergelassen. Aus dieser Ehe gingen insgesamt 3 Kinder hervor. X wurde am X geboren, X am X und X am X. X, ihr Gatte und die 3 Kinder sind freizügigkeitsberechtigte rumänische Staatsangehörige. Sie haben an der Adresse X ihren gemeldeten Hauptwohnsitz.

 

Die ältere Schwester der X ist österreichische Staatsbürgerin. Sie heißt X und lebt in X. Ihre 2. Schwester heißt X. Diese ist rumänische Staatsbürgerin und lebt in X. Ihre beiden Schwestern leben alleine. Innerhalb der Familie besteht ein enger Kontakt. Abgesehen von den genannten Personen leben keine Angehörigen der Bw in Österreich.

 

Zur Erwerbstätigkeit des X seit Anfang 2010 ist festzustellen, dass er – wie aus dem Versicherungsdatenauszug vom 1. Juni 2012 hervorgeht – von 18. Jänner 2010 bis 11. April 2011 bei der X als Arbeiter beschäftigt war, wobei kurze  Unterbrechungen, während derer er Arbeitslosengeld bezog, aufscheinen. Mit 26. April 2011 trat er in ein Beschäftigungsverhältnis zur X.  Dort erhielt er im Mai 2011 einen Nettolohn in der Höhe von 2.246,64 ausbezahlt, im Juni 2011 2.382,54 Euro, im Juli 2011 1.853,47 Euro, im August 2011 1.764,38 Euro und im September 2011 2.318,12 Euro. Wie aus dem Versicherungsdatenauszug hervorgeht, wurde das Beschäftigungsverhältnis am 21. Februar 2012 beendet. Danach erhielt X in der Zeit von 22. Februar 2012 bis 15. April 2012 Arbeitslosengeld. Danach scheint wieder ein Beschäftigungsverhältnis bei der X auf. Dort erhielt er einen Nettolohn, der durchschnittlich den zuvor angeführten Auszahlungsbeträgen entspricht. Zusammengefasst erhält er folglich bei der X 2.113,03 Euro netto pro Monat.

 

Zur Erwerbstätigkeit der X seit Anfang 2010 ist festzustellen, dass sie bis 24. April 2010 geringfügig bei der Fa X beschäftigt war. Von 1. Februar 2010 bis 15. März 2010 war sie Angestellte der X, von 26. April 2010 bis 4. Mai 2010 Arbeiterin bei X, von 5. Juli 2010 bis 27. Juli 2010 Arbeiterin bei der X, von 30. August 2010 bis 3. November 2010 Arbeiterin bei der X und von 21. März 2011 bis 13. April 2011 Arbeiterin bei der X. Bei der X war sie als Küchengehilfin tätig. Das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich beendet. In der Zeit zwischen diesen Beschäftigungsverhältnissen bzw nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der X war sie arbeitslos. Lt Bezugsbestätigung des AMS vom 5. Mai 2011 erhielt sie von 1. Jänner 2011 bis 20. März 2011 sowie von 14. April 2011 bis 3. Juni 2011 Arbeitslosengeld im Ausmaß eines Tagsatzes idH von 23,04 Euro. Von 11. Oktober 2011 bis 1. Februar 2012 erhielt sie Wochengeld in der Höhe von 1.200 Euro pro Monat. Nunmehr erhält sie Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von etwa 14,- oder 15,- Euro pro Tag. Insgesamt macht dieses einen Betrag von etwa 450 Euro pro Monat aus. Zudem erhält sie jedes 2. Monat an Familienbeihilfe insgesamt 1.400,- Euro. X hat sich für das 2,5-jährige Kinderbetreuungsgeld entschieden. Sie möchte nach Ende des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

 

Aus der KSV-Privatinformation vom 3. Mai 2011 und vom 11. Oktober 2011 geht hervor, dass X und X Kreditnehmer eines Rahmenkredites über 57.000,- Euro (endfällig, Kreditende 15. März 2032) sowie eines Abstattungskredites über 100.000,- Euro (endfällig am 30. Juni 2007, Kreditende 31. März 2032) sowie eines Abstattungskredites über 4.250,-, Laufzeit 36 Monate, monatlich ab 15. Februar 2009 sind. Laut der – am 21. Juni 2012 übermittelten – Mitteilung der X vom 6. September 2012 wird X und X bestätigt, dass für die Wohnsitzfinanzierung montalich folgende Belastungen auf deren Konto gebucht werden:

"Darlehen der Landesbank                                                   EUR   62,67

Einmalbarkredit in CHF, vierteljährl. Zinsen EUR 523,00, mon. ca.   EUR 175,00
EUR Darlehen 53173 958 025, monatliche Zinsen                          EUR    96,94

Prämien f. Tilgungsträger                                                         EUR  370,00"

Monatlich fallen an Kreditkosten folglich insgesamt 704,61 Euro an.

 

X meldete am 6. September 2010 bei ihrer Tochter (damals X, nunmehr unbenannt in X) einen Hauptwohnsitz an und meldete sich mit 29. November 2010 dort wieder ab. Am 25. Jänner 2011 folgte eine neuerliche Anmeldung.

 

Mit Eingabe vom 4. Februar 2011 stellte sie bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Unter "Angaben zum EWR-Bürger" scheint auf diesem Antragsformular der Name ihrer Tochter X auf.

 

In der Niederschrift vom 4. Februar 2011 (unterfertigt von X und der Bw) wird dazu ausgeführt:

 

"Frau X ist Pensionistin und erhält laut ihrer Angabe ca. 350 rum. Leu Pension. Diese ergeben umgerechnet ca. EUR 75,47. Ein Nachweis über die genaue Höhe der Pension wird noch nachgereicht.

X teilt mit, Ihre Mutter monatlich mit ca. EUR 50,- finanziell unterstützt  hat. Dies erfolgte entweder persönlich oder sie gab das Geld Bekannten, die gerade nach Rumänien fuhren. Diese wiederum gaben es ihrer Mutter. Ein schriftlicher Nachweis kann hierzu nicht vorgelegt werden.

Für die Krankenversicherung wurde das Formular E 121 bei OÖGK der eingereicht.  Eine Bestätigung über die Betreuung der OÖGG auf die Leistungen der Krankenversicherung in Österreich wird vorgelegt. Die e-card wird mittels Post zugesandt. Nach dem Erhalt wird ein Versicherungsdatenauszug vorgelegt.

In Bezug auf die Pension wird Frau X sich mit der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt in Verbindung setzen. Über das Ergebnis wird sie die Behörde in Kenntnis setzen. Ansonsten wird ein Konto in Österreich eröffnet und eine Bestätigung über die Kontoeröffnung mit einem Dauerüberweisungsauftrag mit samt einem Kontoauszug nachgereicht.

Folgende Unterlagen werden noch nachgereicht:

-       Geburtsurkunde von Frau X

-       Versicherungsnachweis v. Frau X

-       Pensionsbescheid mit genauer Pensionshöhe

-       Bestätigung über Kontoeröffnung (samt Dauerauftrag)

-       aktuellen Kontoauszug (nach Kontoeröffnung)."

 

Laut dem im Akt befindlichen Rentenbeleg verfügt die Bw über eine monatliche Rente von 221,- Lei, die zur sozialen Mindestgrenze von 350 Lei aufgestockt wird.

 

Der Bezirkshauptmannschaft Wels Land wurden in weiterer Folge Haftungserklärungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG der X vom 1. März 2011 und des X vom 14. Oktober 2011 vorgelegt.

 

Zum fremdenpolizeilichen Verfahren ist festzustellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land der Bw mit Schreiben 8. November 2011 die Erlassung einer Ausweisung ankündigte und daraufhin den bekämpften Bescheid erließ. Der bekämpfte Bescheid wurde am 23. Februar 2012 zugestellt.

 

Die Bw verließ – nachdem sie gegen den Bescheid Berufung erhoben hatte – das Bundesgebiet und hält sich seither in Rumänien auf. Während ihres Aufenthalts in Österreich lebte sie in Familiengemeinschaft mit ihrer Tochter X und deren Gatten sowie 3 Kindern. Sie unterstützte X bei der Erziehung der Kinder. Nunmehr lebt sie in Rumänien im Haus ihres Sohnes. Sie lebt dort gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Gattin. Die Gattin ihres Sohnes ist erwerbstätig.

 

Festzustellen ist weiters, dass die Bw laut dem ärztlichen Attest des X vom 3. Oktober 2011 unter rezidierender Dorsolumbalgie und Coxarthrose leidet. Die Bw wird deswegen zurzeit in Rumänien medizinisch behandelt.

 

Vom Verhandlungsleiter zur Finanzierung des Lebensunterhaltes der Bw befragt, gab X in der mündlichen Verhandlung an, dass sie und ihre beiden Schwestern die Bw finanziell in Rumänien unterstützen. Ihr Bruder wäre damit finanziell alleine überfordert.

 

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt wurde in der mündlichen Verhandlung verlesen. In der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2012 wurden weiters X als Beteiligte und deren Ehegatte X als Zeuge einvernommen.

 

X gab in der mündlichen Verhandlung noch an, die Höhe der Kreditraten belaufe sich durchschnittlich auf etwa 1.000 bis 1.200,- Euro pro Monat. Aufgrund der nachträglich eingereichten Stellungnahme der X vom 6. Juni 2012 kann aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass – bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides – lediglich ein Betrag in der Höhe von insgesamt 704,61 Euro anfiel.

 

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus den angeführten Beweismitteln.

 

 

Der Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 51 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

 

Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

 

§ 52 Abs 1 NAG lautet:

 

Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

 

§ 53 NAG lautet:

 

 (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

 

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.

 

§ 55 Abs 3 NAG lautet:

 

Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

 

§ 66 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:

 

 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

 

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

(4) § 59 Abs. 1 gilt sinngemäß.

 

§ 68 Abs 1 FPG lautet:

 

Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesenermaßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden nur Festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

 

§ 1 Abs 1 der Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) lautet:

 

 Die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs betragen für 1.

alleinstehende oder alleinerziehende Personen

843,70 Euro

2.

volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben

a)

pro Person

594,40 Euro

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte

412,60 Euro

c)

pro familienbeihilfebeziehender volljähriger Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte

194,10 Euro

3.

unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben,

a)

für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für die ersten drei minderjährigen Kinder

194,10 Euro

b)

für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem vierten minderjährigen Kind

184,00 Euro

c)

für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

412,60 Euro

4.

dauerunterstützte Personen,

a)

die alleinstehend oder alleinerziehend sind

843,70 Euro

b)

die in Haushaltsgemeinschaft leben

ba)

pro volljähriger Person

600,80 Euro

bb)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte

427,90 Euro

5.

die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen untergebrachten Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern

143,50 Euro

 

§ 1 Abs 5 Oö. BMSV lautet:

 

Sofern eine Person gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG

1. alleinstehend oder alleinerziehend ist, ist ihr Mindeststandard um bis zu 139,20 Euro zu verringern,

2. volljährig im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a oder Z 4 lit. b sublit. ba ist, ist ihr Mindeststandard um bis zu 69,60 Euro zu verringern.

Bei anderen Personen ist kein Abzug im Sinn des § 13 Abs. 4 Oö. BMSG vorzunehmen.

 

§ 13 Abs 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lautet:

 

Sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, ist die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern. Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreiten, ist der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen.

 

 

Entscheidend ist, ob die Bw bei Erlassung des bekämpften Bescheides über ein Aufenthaltsrecht für mehr als 3 Monate verfügte (§ 68 Abs 1 FPG).

 

Die Bw ist nicht erwerbstätig. Ihr kommt daher gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG grundsätzlich nur dann ein Aufenthaltsrecht für mehr als 3 Monate zu, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Ob ausreichende Existenzmittel vorliegen ist anhand der Richtsätze der OÖ. Mindestsicherungsverordnung – OÖBMSV, LGBl. Nr. 75/2011, zu ermitteln. Es handelt sich dabei um Mindeststandards, die in Oberösterreich für die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs erforderlich sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit.a OÖ. Mindestsicherungsverordnung (Mindeststandard für eine volljährige Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt) sind dabei 594,40 Euro pro Monat erforderlich. Dieser Betrag reduziert sich gemäß § 1 Abs 5 Z 2 Oö. BMSV um 69,60 Euro, da die Bw bei ihrer Tochter eine kostenlose Unterkunft hatte. X und X gaben Haftungserklärungen für die Bw ab. Das Einkommen der Beiden ist daher grundsätzlich als Unterhaltsmittel der Bw zu berücksichtigen.

 

Nun benötigen X und X für sich und die 3 gemeinsamen Kinder für den monatlichen Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs iSd. § 1 der OÖ. Mindestsicherungsverordnung insgesamt 1.771,10 Euro (2 volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben iSd. § 1 Abs. 1 Z 2 lit.a OÖBMSV sowie 3 unterhaltsberechtigte mj. Personen iSd. § 1 Abs. 1 Z 3 lit.a OÖBMSV). Das durchschnittliche Nettofamilieneinkommen von X und X (2.113,03 Euro durchschnittliches Monatseinkommen des X + 450,- Euro Kinderbetreuungsgeld; Anm: Die Familienbeihilfe wird bereits im Mindeststandard iSd § 1 Abs 1 Z 3 lit a Oö. BMSV berücksichtigt und zählt daher nicht als Einkommensbestandteil) belief sich bei Erlassung des bekämpften Bescheides auf 2.563,03 Euro. Davon sind die Kreditkosten in der Höhe von insgesamt 704,61 Euro abzuziehen. Den Ehegatten X steht somit monatlich ein Betrag idH. von 1.858,42 Euro zur Verfügung. Davon benötigen sie – wie schon erwähnt – 1.771,10 Euro zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts (vgl. Richtsätze der OÖBMSV). Für die Bw bleibt demzufolge nur ein Betrag idH. von 87,32 Euro übrig. Gemeinsam mit der rumänischen Mindestrente erreicht dieser Betrag nicht die erforderlichen 524,80 Euro (= 594,40 Euro abzüglich 69,60 Euro gemäß § 1 Abs 5 Z 2 Oö. BMSV). Somit waren zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides keine ausreichenden Existenzmittel gesichert. Die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG liegen nicht vor.

 

Zu beachten ist, dass der Bw unter der Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG ein Aufenthaltsrecht zukommen könnte, zumal sie als Mutter der X deren "Verwandte in gerade aufsteigender Linie ist". Entscheidende Voraussetzung wäre, dass X und X der Bw Unterhalt tatsächlich gewähren.

 

Nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem "Unterhalt gewährt" wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sicher gestellt wird (vgl. EuGH vom 18. Juni 1987, Rs 316/85 sowie EuGH vom 19. Oktober 2004, C-200/02).

 

Um zu ermitteln, ob den Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. (vgl. EuGH vom 9. Jänner 2007, C-1.05). Die Gewährung tatsächlicher Leistungen verlangen kein "Aufkommen für den Unterhalt", jedoch müssen unterstützende Leistungen im Ansatz als relevant und regelmäßig angesehen werden.

 

Zusammengefasst sind folgende Kriterien maßgeblich: Der zusammenführende Familienangehörige muss finanziell in der Lage sein, Unterhaltsleistungen aufzubringen, ansonsten kann nicht von einer "materiellen Sicherstellung" gesprochen werden. Zum anderen kommt ein auf diese Bestimmung gestützter Familiennachzug nur dann in Betracht, wenn der nachziehende Familienangehörige nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat selbst zu decken.

 

Nun ist die Bw Bezieherin einer "sozialen Mindestrente". Es handelt sich dabei – gemäß den rumänischen Verhältnissen – um einen sozialen Mindeststandard. Gemessen an den rumänischen Verhältnissen reicht die Rente aus, um die Grundbedürfnisse zu befriedigen. Schon deshalb kommt der Bw gemäß § 52 Abs 1 Z 3 NAG kein Aufenthaltsrecht zu.  Soweit sich X darauf bezog, sie und ihre beiden Schwestern würden die Bw finanziell in Rumänien unterstützen, ist festzuhalten: Das den Ehegatten X effektiv zur Verfügung stehende Familieneinkommen liegt knapp über dem Mindeststandard gemäß der OÖBMSV. Vor diesem Hintergrund kann keinesfalls angenommen werden, dass sie wirtschaftlich betrachtet in der Lage wären, den Unterhalt weiterer Personen materiell sicherzustellen. Es ist nicht nachgewiesen, dass sie in der Lage wären, durch allfällige Zahlungen den Unterhalt der Bw in relevantem Umfang regelmäßig sicherzustellen. Die vorgelegten Nachweise reichen nicht aus, um ein Aufenthaltsrecht der Bw gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 NAG zu begründen. Die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht iSd § 52 Abs 1 Z 3 NAG liegen nicht vor. Der Tatbestand für eine Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG ist erfüllt.

 

Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde gemäß § 66 Abs 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs. 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Die Bw lebte in einem Haushalt mit der Familie ihrer Tochter und unterstützte diese bei der Kindererziehung. Die Ausweisung stellt fraglich einen schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben der Genannten dar.

 

Aufgrund der behördlichen Auskünfte bei Beantragung der Anmeldebescheinigung musste ihr klar sein, dass sie nicht zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Sie verbrachte den größten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat.

 

Die gesundheitliche Verfassung der Bw kann deren rechtliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht in relevanter Weise verstärken, da Rumänien fraglos über ein entsprechendes Gesundheitssystem verfügt. Die Bw wird dort zur Zeit auch medizinisch behandelt.

 

Im Fall eines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet wäre mangels Erfüllung der entsprechenden Richtsätze der Mindestsicherungsverordnung eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft zu befürchten gewesen. Die Erlassung einer Ausweisung war daher im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung von finanziellen Belastungen für die Gebietskörperschaften dringend und unbedingt erforderlich. Das persönliche Interesse der Bw und ihrer Familie an der Fortsetzung der Familiengemeinschaft im Bundesgebiet wird durch dieses öffentliche Interesse überwogen.

 

Die Ausweisung war gemäß § 66 Abs. 2 iVm. § 61 Abs. 1 FPG und Artikel 8 EMRK zulässig.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 22,10 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

Instrucțiuni juridice:

Împotriva acestei decizii nu se admite nici o cale de atac ordinară.

 

Indiciu:

Împotriva acestei decizii se poate declara în decurs de șase săptămâni de la comunicare, o plângere la Curtea Constituțională și/sau la Curtea de Contencios Administrativ; aceasta trebuie – înafară de excepțiile prevăzute de lege – înaintată de către un avocat / o avocată împuternicită. Pentru fiecare plângere se va achita taxa de 220 de euro.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

 

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