Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100957/13/1992/Br

Linz, 24.02.1993

VwSen-100957/13/1992/Br Linz, am 24. Februar 1993

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn M G, vom 18. November 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 25. September 1992, VerkR96/1007/1991, wegen Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 52 lit.a Z11a iVm § 99 Abs.3a der Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO; § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 867/1992.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 220 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau, Zl. VerkR96/1007/1991, hat mit Straferkenntnis vom 25. September 1992 über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 52a Z10a StVO eine Geldstrafe von 1.100 S und für den Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 14.10.1990 um 12.56 Uhr den PKW in Linz auf der A 7, Ausfahrt W.straße, RFB-Süd (Richtungsfahrbahn-Süd) bei km 7,2 gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten hätte, indem dies mittels Radarmessung 108 km/h festgestellt worden sei.

1.1. Begründend führt die Erstbehörde sinngemäß aus, daß die Übertretung auf Grund der Radarmessung als erwiesen anzusehen sei. Der Verantwortung des Berufungswerbers, nämlich, daß arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit dem damaligen Arbeitgeber des Berufungswerbers die Ursache dafür gewesen seien, daß dieser ihn wahrheitswidrig als Lenker namhaft gemacht hätte, vermochte die Erstbehörde unter Hinweis auf die Zeugenaussage des Zulassungsbesitzers nicht zu folgen.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war anzuberaumen, da vom Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung dem Grunde nach bestritten worden ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau, Zl.: VerkR96/1007/1991/Ga. Dem Akt angeschlossen ist eine Kopie des Radarfotos, aus welchem die Tatzeit, die Tatörtlichkeit und die Fahrgeschwindigkeit deutlich ersichtlich sind. Beweis aufgenommen wurde ferner durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Zulassungsbesitzers des PKW .

5. Es ist sohin erwiesen, daß dem Berufungswerber am 14. Oktober 1991 das Fahrzeug des Herrn K zur Verfügung gestanden ist und daher er dieses Fahrzeug zur fraglichen Zeit an der genannten Örtlichkeit gelenkt hat. Die Fahrgeschwindigkeit betrug zum Zeitpunkt der Messung am 14.10.1990 um 12.56 Uhr in Linz auf der A 7 108 km/h.

5.1. Dies ergibt sich aus den schlüssigen und den Denkgesetzen entsprechenden Angaben des Zeugen K. Dieser legte glaubwürdig dar, daß er sein Fahrzeug dem Berufungswerber zur Verfügung gestellt gehabt hatte. Auch durch das Radarfoto vermochte der Zeuge zusätzlich zu verdeutlichen, daß es sich beim Lenker um den Berufungswerber handelt. Dies sei für ihn an der am Radarbild ersichtlichen Statur und der Kopfform des Fahrzeuglenkers zu erkennen. Die Fahrgeschwindigkeit ergibt sich aus dem vorliegenden Meßergebnis. Dieses ist nicht angezweifelt worden und steht daher außer Streit. Ferner wäre es dem Berufungswerber nicht gestattet gewesen, das diesem überlassene Fahrzeug an Dritte weiterzugeben. Der Berufungswerber habe schließlich am 14. Oktober 1990 noch bei der Firma K, gemeinsam mit dem Zulassungsbesitzer gearbeitet. Diese Angaben vermögen zu überzeugen und es gibt daher keinen Anlaß, diese nicht zu glauben. Die Fahrgeschwindigkeit ergibt sich aus dem Meßergebnis. Dieses wurde weder bestritten, noch gibt es einen Anhaltspunkt dafür, daß dieses unrichtig sein könnte.

Der Berufungswerber ist weder am 22. Jänner 1993 zu der vom unabhängigen Verwaltungssenat im Amtsgebäude der BH-Braunau noch zu der am 24. Februar 1993 am Sitz des Verwaltunssenates ausgeschriebenen und durchgeführten Verhandlung erschienen. Sein Vorbringen, zur Tatzeit das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, war daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

6. Generell ist bei der Strafzumessung gemäß § 19 VStG Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Grundsätzlich ist hinsichtlich des Schnellfahrens zur Strafzumessung jedoch auszuführen, daß dieser Übertretung ein erheblicher Unwertgehalt zugrunde liegt. Es gilt als gesicherte Tatsache, daß diese Art der Übertretung eine der häufigsten Unfallursachen darstellt. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h ist in diesem Sinne eine nicht unbedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung. Die verhängte Strafe scheint nicht zuletzt auch aus Gründen der Spezialprävention erforderlich, um den Berufungswerber künftighin von derartigen Übertretungen abzuhalten. Ebenfalls soll beim Berufungswerber die Strafe als Impuls, zu einem höheren Verantwortungsbewußtsein und einer größeren Gewissenhaftigkeit im Straßenverkehr, wirken.

Selbst bei der Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ist unter den obigen Gesichtspunkten die verhängte Strafe von 1.100 S als schuldangemessen zu erachten.

7. Die Kostenentscheidung gründet in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat

Dr. B l e i e r

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