Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166927/9/Kof/Kr VwSen-350097/9/Bm/Kr

Linz, 19.07.2012

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufungen des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X,

-        gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
30. März 2012, VerkR96-31098-2011, wegen Übertretungen der StVO durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler und

-        gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
30. März 2012, UR-96-409-2011, wegen Übertretungen des IG-L

     durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier

nach der am 12. Juli 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und

die erstinstanzlichen Straferkenntnisse  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafen zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit zu bezahlen:

 

Zu VwSen-166927 (= VerkR96-31098-2011):

-     Geldstrafe (360 + 80 + 180 =) …………………………….……... 620,00 Euro

-     Verfahrenkostenbeitrag I. Instanz ……………………………..…. 62,00 Euro

-     Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ……………………………. 124,00 Euro

                                                                                               806,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt (120 + 48 + 72 =) ……..… 240 Stunden.

 

 

Zu VwSen-350097 (= UR96-409-2011):

-     Geldstrafe (360 + 285 =) ………………………………….………… 645,00 Euro

-     Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz …………..…………………… 64,50 Euro

-     Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ……………………………. 129,00 Euro

                                                                                               838,50 Euro

  

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt (120 + 96 =) ………..……… 216 Stunden.

 

Insgesamt somit:

Geldstrafen + Verfahrenskosten (806,00 + 838,50 =) ...... 1.644,50 Euro.

Ersatzfreiheitsstrafen (240 + 216 =) ……………………….……. 456 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die

in der Präambel zitierten Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

VerkR96-31098-2011 (= VwSen-166927):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Fahrzeug: Kennzeichen X-….., PKW, Marke, Type, Farbe

 

1)     Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,18 Sekunden festgestellt.

 

Tatort: Gemeinde Asten, Autobahn, A 1, in Fahrtrichtung Salzburg, bei km 160.290.

Tatzeit: 12.08.2011, 16:36 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs.2 lit.c StVO  iVm.  § 18 Abs.1 StVO  iVm.  § 7 Abs.3 Z3 FSG

 

2)     Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar
und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

Sie haben ohne Grund den dritten Fahrstreifen benützt, obwohl der zweite Fahrstreifen frei war.

 

Tatort: Gemeinde Asten, Autobahn A 1, in Fahrtrichtung Salzburg, bei km 160.000.

Tatzeit: 12.08.2011, 16:36 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7 Abs. 1 StVO

 

3)  Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,40 Sekunden festgestellt.

 

Tatort: Gemeinde St. Florian, Autobahn A 1, in Fahrtrichtung Salzburg, bei km 161.800.

Tatzeit: 12.08.2011, 16:36 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 18 Abs. 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                                  gemäß

    Euro                             Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1)  360,00 €                          120 Stunden                                     § 99 Abs.2 lit.c StVO

2)    80,00 €                            48 Stunden                                     § 99 Abs.3a StVO

3)  180,00 €                            72 Stunden                                     § 99 Abs.3 lit.a StVO

     620,00 €

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

62,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 682,00 Euro."

 

UR96-409-2011 (= VwSen-350097):

" Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Fahrzeug: Kennzeichen X-….., PKW, Marke, Type, Farbe

 

1) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 84 km/h überschritten.

 

Tatort: Gemeinde St. Florian, Autobahn Freiland, A 1, in Fahrtrichtung Salzburg, bei km 159.530.

Tatzeit: 12.08.2011, 16:35 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 70/2007 iVm § 4 Abs.1 Z2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A 1 Westautobahn angeordnet wird,
LGBl. Nr. 101/2008.

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 65 km/h überschritten.

Tatort: Gemeinde St. Florian, Autobahn Freiland A 1, in Fahrtrichtung Salzburg, bei km 161.020.

Tatzeit: 12.08.2011, 16:36 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 70/2007 iVm § 4 Abs.1 Z2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A 1 Westautobahn angeordnet wird,
LGBl. Nr. 101/2008.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                                     gemäß

     Euro                       Ersatzfreiheitsstrafe von

1)  360,00 €                           120 Stunden                                                       § 30 Abs.1 Z4 IG-L

2)  285,00 €                             96 Stunden                                                         § 30 Abs.1 Z4 IG-L

     645,00 €

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

64,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 709,50 Euro."

 

Gegen diese Straferkenntnisse – zugestellt am 12. April 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine nicht begründete Berufung vom 26.04.2012 erhoben und mit weiteren Schriftsatz vom 15.05.2012 die Begründung nachgereicht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieder (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 12. Juli 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, zu welcher sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen wurden.

 

Dem Rechtsvertreter des Bw wurde – über dessen Anfrage vom 28.06.2012 –

mit E-Mail vom 9. Juli 2012 folgendes mitgeteilt:

"Es genügt, wenn an der mündlichen Verhandlung (mVh) nur der Rechtsvertreter teilnimmt.  Die persönliche Teilnahme des Bw ist nicht erforderlich.

Es obliegt dem Rechtsvertreter, sich bei seinem Mandanten über den Sachverhalt ausreichend zu informieren und dessen Interessen sowie prozessualen Rechte geltend zu machen."

 

Durch die Teilnahme des Rechtsvertreters sind die Interessen des Bw gewahrt;

VwGH vom 25.02.2010, 2009/09/0146 unter Verweis auf eine näher bezeichnete Rechtssprechung des EGMR; vom 16.10.2009, 2009/02/0019 mit Vorjudikatur; vom 16.10.2009, 2008/02/0391 mit Vorjudikatur.

 

Der Rechtsvertreter des Bw ist zur mVh unentschuldigt nicht erschienen.

 

Ist der (Rechtsvertreter des) Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;  

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.

    

Es fällt einzig und allein dem Bw – und nicht der Behörde – zur Last, wenn dessen Rechtsvertreter von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellung-nahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178

unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194  sowie

vom 29.06.2011, 2007/02/0334 mit Vorjudikatur.

 

Die vom Bw begangenen Übertretungen

o    zweimal Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes

o    Missachtung des „Rechtsfahrgebotes“ und

o    zweimal Überschreitung der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung

wurden während einer Nachfahrt mittels Videoaufzeichnung festgestellt.

 

Der Eichschein betreffend dieses Geschwindigkeitsmessgerät befindet

sich im erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug iVm der Messung durch das Verkehrs-kontrollsystem – welches über ein Videoaufzeichnungssystem verfügt – ist ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sowie eingehaltenen Abstand.

VwGH v. 28.03.2006, 2003/03/0299; v. 20.07.2004, 2002/03/0195; v. 03.09.2003, 2001/03/0172; vom 27.04.2012, 2011/02/0234; vom 06.09.2001, 98/03/0146.

 

Bei der mVh wurde – mehrfach – Einsicht in das über die Nachfahrt

am 12.08.2011, 16.35 Uhr bis 16.36 Uhr aufgenommene Video genommen.

 

Das verfahrensgegenständliche Verkehrsgeschehen kann über die gesamte Beobachtungsstrecke am Bildschirm mitverfolgt werden.

Die vom Messsystem ermittelten, vom Bw gefahrenen Geschwindigkeiten und eingehalten Sicherheitsabstände sind klar ersichtlich und nachvollziehbar.

 

Der Bw bringt in der Stellungnahme vom 15.05.2012 folgendes vor:

"Nicht belegt ist allerdings, ob das verwendete im Nachfahr-PKW fest installierte Messsystem zur Tatzeit auch zutreffend arbeitete. Hier ist insbesondere für eine Geschwindigkeitsmessung sowie für eine Abstandsmessung erforderlich, dass die vom Gerätehersteller entsprechend der Bedienungsanleitung vorgegebenen Nachfahrtstrecken eingehalten worden sind. Hiezu fehlen jedwede Feststellungen. Auch verschweigt die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ob eine Berechnung des Sicherheitsabstandes zutreffend vorgenommen wurde und falls ja wie diese erfolgte. Ob das Fahrzeug wirklich zum Zeitpunkt der Messung die Reifen der identischen Größe wie zum Zeitpunkt der Eichung aufgezogen hatte, ist nicht nachvollziehbar. Die Dauer der Messung insgesamt wird im Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ebenso wenig dargelegt, wie eine Verbindung entsprechend der Herstellvorgaben sowie der Bedienungsanleitung."

 

Bei diesem Vorbringen des Bw handelt sich um sog. "Erkundungsbeweise".

Dies sind Beweise, welche nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben.

Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr erst ermöglichen, dieses zu erstatten.

Nach stRsp des VwGH sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig;

Hengstschläger – Leeb, AVG-Kommentar, Rz 16 zu § 46 AVG mit zahlreichen Judikaturhinweisen  sowie  VwGH vom 11.08.2006, 2005/02/0220;

vom 11.08.2005, 2005/02/0193 und vom 22.03.1999, 98/17/0178.

 

Auf diesem Video sowie den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Bildern aus diesem Video ist klar und deutlich ersichtlich, dass der Bw

-        bei km 160,290 einen Sicherheitsabstand von nur 0,18 Sekunden  und

-        bei km 161,800 einen Sicherheitsabstand von nur 0,40 Sekunden eingehalten hat;

-        bei km 160,000 das "Rechtsfahrgebot" missachtet hat;

-        bei km 159,530 mit einer Geschwindigkeit von 184 km/h   und

-        bei km 161,020 mit einer Geschwindigkeit von 165 km/h gefahren ist.

 

Die dem Bw im erstinstanzlichen Straferkenntnissen zur Last

gelegten Verwaltungsübertretungen sind dadurch erwiesen.

 

Obendrein wird wegen der vom Bw begangenen Verwaltungsübertretungen auf die Begründung des – im Instanzenzug – ergangenen Erkenntnis (Bescheid) des UVS vom 04.01.2012, VwSen-522988/2 verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis (Bescheid) des UVS wurde dem Bw für die Dauer von insgesamt sechs Monaten und sechs Wochen das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Ein derartiger Verweis auf die Begründung eines anderen Bescheides ist zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E48 zu § 60 AVG und E19 zu § 67 AVG zitierte Judikatur des VwGH.

 

Der Bw bringt im Schriftsatz vom 15.05.2012 – Punkt 3. vor, dass sowohl

·        betreffend die zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen, als auch

·        betreffend die zwei „Nichteinhaltungen“ des Sicherheitsabstandes

jeweils nur eine (einzige) Gesamtstrafe – anstelle von jeweils zwei gesonderten Strafen – hätten verhängt werden dürfen.

 

Diesbezüglich wird auf die gegenteilige Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach in derartigen Fallkonstellationen nicht „Deliktseinheit“ gegeben ist, sondern jeweils selbstständige Taten iSd § 22 VStG vorliegen und dadurch jeweils gesonderte Strafen zu verhängen sind.

VwGH vom 28.02.1985, 85/02/0095; vom 11.11.1987, 86/03/0237;

          vom 20.04.2004, 2003/02/0076 jeweils mit Vorjudikatur.

 

Die belangte Behörde hat dadurch völlig zu Recht betreffend sowohl

·     das zweimalige Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes, als auch

·     das zweimalige Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit

jeweils zwei gesonderte Verwaltungsstrafen verhängt.

 

Hinsichtlich des Schuldspruch war somit die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung

im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;  

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind

die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten

des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die vom Bw begangen – jeweils massiven – Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten sowie Unterschreitungen des Sicherheitsabstandes zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und sind
als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen.

Aus diesem Grund wurde über den Bw auch – wie bereits dargelegt –

ein Fahrverbot für die Dauer von insgesamt ca. 7,5 Monate verhängt!

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2012, 2011/02/0324 verwiesen:  

Der do. Beschwerdeführer hat

·        die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h

um 62 km/h überschritten  (Geldstrafe: 900 Euro) und

·        einen Sicherheitsabstand von 0,37 Sekunden eingehalten

     (Geldstrafe: 450 Euro)

 

Der VwGH hat sowohl die Schuldsprüche, als auch die verhängten Geldstrafen
als rechtmäßig bestätigt bzw. dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des VwGH sind die über den Bw verhängten Geldstrafen als sehr milde zu bezeichnen und war die Berufung auch betreffend das jeweilige Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler                                                           Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

   

 

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