Linz, 30.07.2012
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren 10 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: §§ 19, 24 und 51e Abs.1 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
1.2. Damit ist die Behörde erster Instanz im Recht!
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet die Berufungswerberin im Ergebnis den Vorwurf, außerhalb eines markierten Platzes gestanden zu sein. Unrichtig sei weiters, wonach die Feuerwehr einen Einwand "gegen diesen Parkplatz hätte." Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben des Stadtamtes Mattighofen. Demnach würde "dieser Parkplatz" kein Hindernis darstellen. Abschließend ersucht sie um Durchführung eines Ortsaugenscheins.
2.1. Mit diesen Ausführungen vermag die Berufungswerberin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen!
3. Die Bezirkshauptmannschaft Brauau am Inn hat die Berufung samt den oben bezeichneten Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis erhoben wurde durch Beischaffung des Ergebnisses eines im Auftrag der Stadt Mattighofen am 27. Juli 2010 seitens eines Amtssachverständigen des Landes Oö., Ing. X, erstatteten gutachterlichen Stellungnahme.
Dem Behördenakt angeschlossen findet sich ein Lichtbild vom 28.01.2012 mit dem an der fraglichen Stelle abgebildeten Pkw der Berufungswerberin.
Anlässlich der antragsgemäß im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten Berufungsverhandlung nahm neben der Abteilungsleiterin der belangten Behörde auch deren erster Sachbearbeiter, sowie als Auskunftsperson der Bauamtsleiter der Stadt Mattighofen teil. Vor Ort wurde die Breite der Fahrbahn im fraglichen Bereich vermessen und abermals Lichtbilder aufgenommen.
Die Berufungswerberin erschien in Begleitung ihres Gattin, welcher seinerseits vor Ort die Position der Berufungswerberin und Ehefrau unterstützte.
4. Erwiesener Sachverhalt.
Wie abermals vor Ort festzustellen war handelt es sich bei dieser Örtlichkeit der X um den stadtplatznahen Bereich, wobei diese Gasse die größte Enge im Bereich der Einfahrt zum Stadtplatz aufweist. Diese wurde zusätzlich noch durch zwei ca. 20 cm hohe Betonsockeln geschmälert, welche offenbar als Schutz der Mauerkanten von zu knapp vorbeifahrender Fahrzeuge dienen.
Wie aus dem von der Berufungswerberin aber-mals anlässlich der Berufungsverhandlung vor-gelegten Bildmaterial er-sichtlich ist, findet sich ca. 20 m oberhalb (stadtplatz-seitig) eine einzelne markierte Parkfläche, welche die Fahrbahnbreite zumindest im gleichen Umfang einengt, als dies an sich nach unten verbreiternden X bzw. an der Stellposition der Berufungswerberin der Fall ist. Dort weist die Gasse nämlich eine Gesamtbreite von 6,2 m auf. Geht man von einer Fahrzeugbreite von zumindest 1,6 m aus, verbleibt jedenfalls keine Restbreite die für zwei Fahrstreifen ausreichen würden.
Ebenfalls konnte anlässlich der Berufungsverhandlung festgestellt werden, dass die von der fraglichen Stelle in südlicher Richtung verlaufende X nach etwa 40 bis 50 m ein Fahrverbot für Lastkraftwagen aufweist.
Damit wäre der Berufungswerberin grundsätzlich in ihrer Argumentation zu folgen, dass ihr Fahrzeug an dieser Stelle auf ersten Blick und wohl nur in seltenen Ausnahmefällen eine relevante Behinderung des Verkehrsflusses darstellen könnte.
In diesem Zusammenhang verweist sie einerseits auf ihr seitens der Feuerwehr, aber auch der Stadt ursprünglich in Aussicht gestellten Schaffung eines Parkplatzes durch eine entsprechende Markierung. Diese scheint offenbar im Zuge einer in jüngeren Zeit erfolgten Pflasterung der X vorbereitet worden zu sein, indem etwa die Stellfläche für einen Pkw in anderer (grauer) Farbe gestaltet wurde, während die Pflastersteine im anderen Bereich in rot gehalten sind.
Dies räumt auch der Vertreter des Stadtamtes ein, wobei dieser erklärt, dass letztlich das Sachverständigengutachten unter Hinweis auf den Platzbedarf für Nutzfahrzeuge (Müllabfuhr u. Feuerwehr), die wegen des zu engen Kurvenbogens durch ein an der sogenannten Stelle abgestelltes Fahrzeug behindert wären.
Mit dem Hinweis auf eine Vielzahl vergleichbarer Fälle mit noch größeren Engen vermag daher die Berufungswerberin weder sachlich, noch mit dem faktischen Anspruch auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" durchzudringen.
Faktum bleibt, dass hier keine für zwei Fahrstreifen erforderliche Straßenbreite zur Verfügung bleibt.
5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 ist das Parken außer den in Abs.2 angeführten Fällen verboten auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.
Als Parken iSd § 2 Abs.1 Z27 u. 28 StVO 1960 gilt ein nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit.
Von einem Parken ist gemäß der Anzeige auszugehen, weil hier das KFZ offenbar deutlich länger als zehn Minuten abgestellt war.
Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs.3 lit.d StVO auch nicht erforderlich, dass durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert wird (vgl. VwGH 15.3.1989, 88/03/0138, 0139).
Unter einem Fahrstreifen ist gemäß § 2 Abs.1 Z5 StVO ein Teil der Fahrbahn zu verstehen, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Mindestbreite eines Fahrstreifens bei geradem Straßenverlauf mit 2,50 m anzunehmen.
Mit der Benützung von Fahrbahnen/Fahrstreifen durch Fahrzeuge, die eine dem § 4 Abs.6 Z2 lit.a KFG entsprechende größte zulässige Breite aufweisen, ist grundsätzlich jederzeit zu rechnen. Bleiben wie gegenständlich auch von der Berufungswerberin nicht bestritten wird bzw. bestritten werden kann, weniger als 5 (fünf) m frei, so besteht die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs zu Recht (vgl. etwa VwGH 21.11.2003, 2003/02/0240).
Eine Fahrbahnbreite von 4,83 m in einer Nebengasse mit einer teilweisen Verengung der Fahrbahn auf EINEN Fahrstreifen, wobei in dieser Gasse nur mit geringer Geschwindigkeit gefahren werden kann, wurde vom VwGH in der Regel wohl noch als ausreichend erachtet, um den dort zulässigen Gegenverkehr abwickeln zu können. Es wurde für die Unzulässigkeit des Parkens an der Abschleppstelle ohne Bedeutung beurteilt, dass sich im Anschluss daran eine Engstelle befindet (dort bestand an der Abstellörtlichkeit - in der Nähe einer Umkehrzone, weshalb mit Gegenverkehr am Abstellort zu rechnen ist - aufgrund des Abstellens von Fahrzeugen auf der zweiten Fahrbahnhälfte ständig begründete Besorgnis für eine Behinderung des möglichen und zulässigen Gegenverkehrs (VwGH 31.7.1998, 97/02/0489).
Im gegenständlichen Fall würden jedoch nur maximal 4,60 m verbleiben, sodass auch das zuletzt zitierte Erkenntnis des VwGH der Berufungswerberin nicht zum Erfolg verhelfen kann. Da es sich um einen Straßenzug mit Gegenverkehr handelt, müssen zwei Fahrstreifen a' 2,50 m frei bleiben (siehe auch VwGH 21.9.1983, 81/03/0051, mit Hinweis auf VwGH 25.3.1983, 81/02/0265).
Hinzuweisen ist zuletzt, dass für die Berufungswerberin auch mit ihren Hinweisen nicht zu gewinnen ist, wonach die einerseits bisher unbeanstandet geblieben ist und andererseits auf die markierte Parkfläche in der X an noch engerer Stelle in Richtung Stadtplatz besteht, zumal einerseits kein Rechtanspruch auf Duldung eines bisher schon regelwidrigen Zustandes begründet werden kann (vgl. VwGH 17.6.2009, 2006/17/0077) und andererseits kein Rechtanspruch auf das Tätigwerden des Normgebers zur Verordnung einer Stellfläche besteht (vgl. VfSlg. 10096).
5.1. Zur Strafbemessung:
Die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro berücksichtigte die bereits einschlägigen Vormerkungen der Berufungswerberin als Straferschwerungsgrund. Vor diesem Hintergrund vermag in diesem Strafausmaß unter Berücksichtigung der offenbar bereits wiederholt bewusst in Kauf genommenen Regelwidrigkeit ein Ermessensfehler nicht gesehen werden.
Die persönlichen Einkommensverhältnisse der Berufungswerberin – die von der Behörde erster Instanz lediglich mit monatlich 1.400 Euro angenommen wurden –lassen eine Reduzierung des Strafausmaßes weder aus Gründen der General- noch der Spezialprävention indiziert erscheinen. Nicht zuletzt muss von jedermann/jederfrau, der/die als KraftfahrzeuglenkerIn am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden, dass er/sie in der Lage ist Verwaltungsstrafen in einer derart geringer Höhe - wie gegenständlich ausgesprochen - ohne weiteres zu begleichen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführte gesetzliche Bestimmung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r