Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167035/10/Br/Ai

Linz, 23.07.2012

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Freistadt vom 21. Mai 2012, Zl. VerkR96-9-2010, nach der am 23. Juli 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: Sie haben am 10.9.2009, um 07:47 Uhr, in Altenberg b. Linz, Leonfeldner Straße, B 126, bei km 8.230 (damals Baustellenbereich)  als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X, die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 37 km/h überschritten.

        Die Geldstrafe wird auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden ermäßigt.

 

II.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 13 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011 – VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52a Z10a iVm § 99 Abs.2d StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 84 Stunden verhängt. Es wurde wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben:

"Tatort: Gemeinde Altenberg bei Linz, Landesstraße Freiland, Baustellenbereich / Leonfeldner Straße, B 126 bei km 8.230, Baustellenbereich - zu diesem Zeitpunkt befanden sich Arbeiter der Straßenmeisterei Bad Leonfelden, die mit der Aufstellung eines Verkehrsschildes beschäftigt waren, auf bzw. neben der Fahrbahn (Str.km ca 8,190).

Tatzeit: 10.09.2009,07:47 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, CHRYSLER Voyager, blau

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 37 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen."

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz im Ergebnis aus, der Berufungswerber habe am 10.09.2009 um 07.47 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges X in Gemeinde Altenberg bei Linz, Baustellenbereich/Leonfeldner Straße, B 126 bei km 8,230 - zu diesem Zeitpunkt befanden sich Arbeiter der Straßenmeisterei Bad Leonfelden, die mit der Aufstellung eines Verkehrsschildes beschäftigt waren, auf bzw. neben der Fahrbahn - Fahrtrichtung Linz, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 37 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Als Beweismittel wurden angeführt:

-         die Anzeige der Polizeiinspektion Hellmonsödt, GZ: A1/12585/01/2009

-         Ihr Einspruch vom 17.11.2009

-         die Rechtfertigung vom 21.12.2011

-         die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Insp. X vom 26.01.2012

-         Ihre Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.02.2012

-         Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen lnsp. X vom 20.03.2012

-         Email des Straßemeisters X vom 04.04.2012

-         Die Stellungnahme des Berufungswerbers zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.05.2012

Rechtlich wurde auf die eingangs zitierte Rechtsvorschrift verwiesen und deren Inhalt repliziert.

In den Erwägungen vermeinte die Behörde erster Instanz, es gäbe keinen Grund, an den glaubhaften Feststellungen durch die Polizeiinspektion Hellmonsödt zu zweifeln, zumal alle erforderlichen Vorschriften für die Verwendung des Lasermessgerätes eingehalten worden wären. Die Eichung des Messgerätes sei bis 31. Dezember 2010 gegeben gewesen und deswegen sei von keiner bestehenden Fehlerquelle durch das Messgerät auszugehen gewesen. Der Behörde wäre bekannt gewesen, dass der die Messung durchführende Polizeibeamte seit Jahren Lasermessungen durchführte und er mit der Handhabung des Messgerätes bestens vertraut gewesen wäre. Vielmehr werde bei der Behörde durch die Eingaben des Beschuldigten die Meinung genährt, dass ganz offensichtlich der rechtsfreundliche Vertreter in Unkenntnis der Verwendungsbestimmungen und im Allgemeinen in Unkenntnis von Lasermessungen wäre. Dies beweise der Beschuldigtenvertreter in seinem Schriftsatz vom 17.02.2012. Betrachte man die Tatsache, so die Behörde erster Instanz, dass der Beschuldigtenvertreter die Einvernahme des lnsp. X als unzureichend erachtet habe, da nicht detailgetreu erläutert worden sei wie der Beamte das Gerät in Betrieb genommen bzw. verwendet gehabt hätte, sei dies der Behörde nur als fadenscheinige Begründung mit Blick auf die behauptete ungültige Messung erschienen.

Die vom Beschuldigtenvertreter im Schriftsatz vom 17.02.2012 behaupteten Unklarheiten betreffend Messprotokoll betreffend, vermeinte die Behörde erster Instanz sagen zu können, dass die Plätze an denen die Organe Geschwindigkeitsmessungen durchführten, nicht fix vorgeben wären Es spreche also nichts gegen die am Tattag vorgenommene Standortveränderung gegenüber früheren Messungen. Jedenfalls entspreche das Messprotokoll den Anforderungen und sei auch die Kalibrierung darin enthalten gewesen, was wiederum dafür spreche, dass das Messorgan mit den Verwendungsbestimmungen und den dazugehörigen internen Vorschriften - die bei den diversen Schulungen vermittelt werden - vertraut war. Jedenfalls hätte die Behörde bei der Einvernahme des Zeugen keine Anhaltspunkte finden können, die dafür gesprochen hätten, dass das Messorgan die Verwendungsbestimmungen - die auch der Behörde bekannt sind - bei der gegenständlichen Messung nicht eingehalten hätte. Somit habe sich bei der Protokollierung der Zeugenaussage die Behörde damit begnügt, dass der Zeuge die Verwendungsbestimmungen exakt eingehalten habe.

 

Bezüglich der im Schriftsatz vom 18.05.2012 angezweifelten Vorgangsweise bei der Lasermessung durch den anzeigenden Beamten verwies die Behörde erster Instanz auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes welche davon ausgehe, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sei und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten wäre (vgl. u.a. das Erk. VwGH v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua).

Bezüglich des Punktes 3) des Schriftsatzes vom 18.05.2012, worin mitgeteilt worden sei, dass es in den Straßenmeistereien gängige Praxis sei, beim Aufstellen von Verkehrszeichen den Aufstellungskilometer, die aufgestellten Verkehrszeichen sowie die genaue Zeit handschriftlich zu notieren, um eben im Zweifelsfalle, dies nachvollziehen zu können. Der Straßenmeister, als nach außen Vertretungsbefugter habe sodann nach Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Aufzeichnungen per Email weitergegeben. Von der Behörde sei auf die Beibringung von handschriftlichen Aufzeichnungen verzichtet worden.

 

Zu den gestellten Anträgen:

  • Den Antrag auf Beischaffung der Verwendungsbestimmungen betreffend, wurde festzuhalten, dass die Verwendungsbestimmungen kein Beweismittel darstellten. In diesem Zusammenhang genügte der Hinweis, dass diese bei der Herstellerfirma gekauft werden haben können. Das verwendete Lasermessgerät gehe aus der Anzeige klar hervor.
  • Die geforderten handschriftlichen Aufzeichnungen des anzeigenden Beamten wurden von der Behörde als nicht relevant angesehen, da dieser bereits in seinen Zeugenaussagen genaue und schlüssige Angaben gemacht habe.

 

Auf die Wiedergabe der allgemeinen Ausführungen von Verwaltungsübertretung wird an dieser Stelle verzichtet.

Die Strafe in der Höhe von 250,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) wurde unter Berücksichtigung Ihrer Einkommensverhältnisse im Sinne des § 19 Abs.1 und 2 VStG und des Strafrahmens von 70 bis 2180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, schon deswegen als nicht zu hoch angesetzt, da die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als eklatant zu werten gewesen wäre. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem 30 km/h Geschwindigkeitsbereich mit einer solch überhöhten Geschwindigkeit könne zu einer unter Umständen großen Schädigung und Gefährdung derjenigen Personen führen, deren Schutz die übertretende Strafdrohung gerade dienen sollte und wurde deshalb als fahrlässiges Verhalten eingestuft.

Als strafmildernd wurde die bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zuerkannt; straferschwerende Gründe hätten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht erhoben werden können.

Da der Berufungswerber trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde vom 28.11.2011 seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zum Zwecke der Strafbemessung nicht bekanntgegeben habe, sei die Behörde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass er ein monatliches Einkommen von 1500,- Euro beziehe, kein für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevantes Vermögen besitzen würde und keine Sorgepflichten habe.

Die verhängte Geldstrafe, welche sich im unteren Bereich des Strafrahmens befinde erschien der Behörde angemessen und erforderlich, um den Berufungswerber  in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten.

 

                  

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führt diese wie folgt aus:

"Gegen das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 21.5.2012, zugestellt am 30.5.2012, mit der GZ:  VerkR96-9-2010, erhebt der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter innerhalb of­fener Frist nachstehende

BERUFUNG

gem. § 51 VStG an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich.

Das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 21.5.2012, zugestellt am 30.5.2012, mit der GZ:

Verkr96-9-2010, wird zur Gänze angefochten und hierzu ausgeführt wie folgt:

 

1.) Sachverhalt:

Dem Beschuldigten wurde bereits im Jahre 2009, und zwar am 2.11.2009, mittels Strafverfügung vorgeworfen, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von angeblich 30 km/h um 37 km/h überschritten hätte. Demnach hätte er gegen die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 10a StVO verstoßen und sei demnach nach § 99 Abs 2d StVO zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 zu bestrafen.

Der Beschuldigte erhob gegen diese Strafverfügung fristgerecht einen Einspruch. Bereits im Einspruch führte der Beschuldigte aus, dass keine Geschwindigkeitsbegrenzung ersichtlich war und daher die Strafverfügung schon aus diesem Grund nicht richtig sein kann. Der Einspruch erfolgte am 17.11.2009.

Nach über zwei Jahren kam dann plötzlich seitens der BH Freistadt ein Schreiben, wonach der Beschuldigte nunmehr vom Ergebnis des Beweisverfahrens verständigt wurde. Schon hier wird betont, dass es in keinster Weise nachvollziehbar ist, warum die Behörde zwei Jahre lang hier nichts unternommen hat.

Über dieses Schreiben vollkommen verwundert begab sich dann der Beschuldigte zum Rechtsanwalt, worauf die Rechtsanwaltskanzlei dann am 22.12.2011 eine Rechtfertigung bzw. Stellungnahme abgab. Auf Grund dieser Stellungnahme erfolgte eine weitere Beweisaufnahme und wurden die Ergebnisse der Beweisaufnahme seitens der Behörde wieder an den Beschuldigten übermittelt. Auf Grund dieser Beweisaufnahme erfolgte eine neuerliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zwar am 17.2.2012. Die Behörde hat dann abermals ermittelt und dem Beschuldigten und wiederum eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgte seitens der Rechtsanwaltskanzlei am 18.5.2012 wiederum eine Stellungnahme. Obwohl noch Anträge ausständig waren, hat nunmehr die Behörde am 21.5.2012 das Straferkenntnis erlassen und wurde dieses Straferkenntnis am 30.5.2012 der Rechtsanwaltskanzlei übermittelt. Dieses Straferkenntnis ist jedoch vollkommen unberechtigt und nicht nachvollziehbar.

 

2.) Das Straferkenntnis wird daher zur Gänze angefochten.

Der Bescheid ist das Ergebnis eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens. Die BH Freistadt hat wesentliche Anträge seitens des Beschuldigten nicht berücksichtigt. Weiters liegt auch ein klarer Verstoß gegen Artikel 6 EMRK vor.

Vollkommen unverständlich ist die überlange Verfahrensdauer. Artikel 6 EMRK gewährleistet das Recht auf eine Entscheidung in angemessener Verfahrensdauer. Die Ermittlung der angemessenen Verfahrensdauer muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschuldigten und der staatlichen Organe sowie die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten zu berücksichtigen sind.

Die Strafverfügung erging bereits am 2.11.2009. Das nunmehrige Verwaltungsverfahren dauert schon beinahe drei Jahre. Die übermäßig lange Verfahrensdauer kann weder auf eine umfassende Komplexität des gegenständlichen Falles noch auf ein Verschulden des Beschuldigten zurückgeführt werden, sondern liegt ausschließlich im Bereich der Behörde 1. Instanz, sodass eine Verletzung des Artikel 6 EMRK vorliegt. Auf Grund dieses Umstandes ist das Verwaltungsstrafverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen. Stillschweigend hat die Behörde 1. Instanz diesen bereits in der ersten Stellungnahme angeführten Verfahrensmangel umgangen und hat im Straferkenntnis kein einziges Wort darüber verloren, warum eine drei Jahre lange Verfahrensdauer benötigt wurde. Seite dem Einspruch ist der Akt über zwei Jahre bei der Behörde 1. Instanz gelegen.

Es stellt sich daher die berechtigte Frage, warum die Behörde l. Instanz hier nichts gemacht hat. Vor allem sind die weiteren Beweisermittlungen sodann in keinster Weise mehr geeignet, da eben der einschreitende Beamte wohl kaum noch konkrete Erinnerungen an Messungen hat, die vor über zwei Jahren erfolgten. Es handelt sich mehr oder weniger um Standardphrasen des Beamten, da es kaum nachvollziehbar ist, dass sich dieser an eine konkrete Messung vor zwei Jahren genau erinnern kann. Der einschreitende Beamte macht beinahe tägliche Messungen, wie das übermittelte Messprotokoll zeigt. Es ist daher schon erstaunlich und verwunderlich, wenn sich dieser an diese Messung tatsächlich erinnert.

 

3.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Gern. § 58 Abs.2 AVG sind Bescheide/Straferkenntnisse zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht Rechnung getragen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, misst die Judikatur besondere Bedeutung bei. Es wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsstrafverfahrens angesehen.

Im vorliegenden Fall wurde der oben angefochtene Bescheid/Straferkenntnis nur mangelhaft bzw. nur ganz kurz und einseitig begründet. Weiters wurde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren seitens der BH Freistadt durchgeführt. Trotz zahlreicher Beweisanträge, wie die PV des Beschuldigten sowie die konkrete und genaue Einvernahme des Beamten, wurde diesen Beweisanträgen nicht entsprochen. Die BH Freistadt hat sich daher kein konkretes Bild gemacht, wie der Beamte das Radargerät tatsächlich verwendet und ob er überhaupt die gesetzlichen Bestimmungen konkret eingehalten hat.

Die Behörde 1. Instanz hat sich lediglich darauf beschränkt auszuführen, dass offensichtlich die rechtsfreundliche Vertretung in Unkenntnis der Verwendungsbestimmungen und in allgemeiner Unkenntnis von Lasermessungen ist. Diese Ausführungen der Behörde 1. Instanz sind äußerst bedenklich und grenzen solche Behauptungen des Sachbearbeiters auch an eine Rufschädigung.

Die Behörde 1. Instanz vermeint weiters, dass eine detailgetreue Einvernahme des Insp. X nicht notwendig sei und dies nur eine fadenscheinige Begründung der Rechtsvertretung sei. Hätte sich die Behörde tatsächlich mit der Judikatur des UVS und des VwGH auseinandergesetzt, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass auch der UVS und er VwGH sehr streng bei der Handhabung von Messungen sind. Die genaue Handhabung des Gerätes ist äußerst wichtig und gewährt nur eine Einhaltung der genauen Verwendungsbestimmungen eine korrekte Messung. Die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen ist daher wesentlich und wichtig.

Der UVS in Tirol 2003/02/26 2002/13/005-7 hat deutlich ausgeführt, dass sämtliche Verwendungs­bestimmungen genauestens und konkret einzuhalten sind. Der UVS führte aus, dass die einwandfreie Funktion des Lasermessgerätes durch nachstehende Kontrollen vor Beginn der Messungen, während der Messungen mindestens jede halbe Stunde sowie nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes zu überprüfen sind: Beim Einschalten des Gerätes muss die fehlerfreie Kontrollanzeige kurz aufleuchten. Stellt dieser Selbsttest einen Fehler des Gerätes fest, so wird eine Fehlermeldung angezeigt. Beim Betätigen des Knopfes muss ebenfalls die fehlerfreie Kontrollanzeige aufleuchten. Vor Beginn der Messung an einem neuen Aufstellungsort ist die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen.

Daran anschließend ist eine Messung gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen, wobei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige "Null" erfolgen muss. Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt der Laser als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrolle ist dann in einem Protokoll zu belegen!

Im vorliegenden Fall wurde eben seitens der Rechtsvertretung beantragt, dass die Behörde 1. Instanz den Beamten genauer und konkret befragt, wie seine Vorgangsweise bei der konkreten Messung war. Es ist daher nicht verständlich, warum die Behörde 1. Instanz nunmehr der Rechtsvertretung eine Unkenntnis der Verwendungsbestimmungen vorwirft.

Wie die Ausführungen des UVS zeigen. kommt es hier auf jedes Detail an und kann von einer ordnungsgemäßen Messung nur dann gesprochen werden, wenn diese Punkte (wie oben beschrieben) eingehalten werden. Der Beamte hätte dies auch alles in einem handschriftlichen Protokoll festhalten müssen. Auch der Umstand, dass diese handschriftlichen Protokolle nicht vorliegen oder nicht mehr eingeholt wurden, beweist deutlich, dass offensichtlich alle diese oben beschriebenen Punkte seitens des Beamten nicht gemacht wurden. Jedenfalls fand nachweislich keine Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung statt.

Gerade wenn die Behörde sich schon über zwei Jahre Zeit lässt, um überhaupt einmal ein Beweisverfahren einzuleiten, so hat sie umso mehr die beantragten Beweise und Anträge zu befolgen. Der Beschuldigte behauptet ja gerade, dass er sich sicher ist, dass er niemals eine so hohe Geschwindigkeit eingehalten hat. Umso mehr muss der Beamte daher überprüft werden, ob er tatsächlich die genauen Bestimmungen des Messgerätes eingehalten hat. Um weitgehende Wiederholungen zu vermeiden, wird auch auf die bereits ausgeführten Stellungnahmen der Rechtsvertretung verwiesen.

 

Beweis:

- Stellungnahme vom 22.12.2011

- Stellungnahme vom 17.2.2012

- Stellungnahme vom 18.5.2012

 

Bereits in der Stellungnahme vom 17.2.2012 hat die Rechtsvertretung ausgeführt, dass laut übermitteltem Messprotokoll eine Standortverlegung am 10.9.2009 stattfand. Am Vortrag fand noch eine Messung an einem anderen Standort statt. Bei einem Standortwechsel ist aber auf jeden Fall laut UVS-Entscheidung eine Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung notwendig. Auch dies wurde nicht dokumentiert und festgehalten.

Es handelt sich daher um keine ordnungsgemäße Messung und die Messergebnisse sind nicht verwertbar.

In keinster Weise hat sich die Behörde auch mit den Ausführungen des Beschuldigten auseinandergesetzt. Vor allem hat der Beschuldigte bereits in seinem selbstverfassten Einspruch vom 17.11.2009 deutlich ausgeführt, dass er ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer ist und ihm auffallen würde, wenn tatsächlich Verkehrsschilder in diesem Bereich aufgestellt worden wären. Auch hat er keine Personen gesehen, die mit der Aufstellung von Verkehrsschildern beschäftigt waren. Wenn sich daher die Behörde nunmehr schon über zwei Jahre Zeit lässt, um das Beweisergebnis durchzuführen, so wäre sie dann umso mehr verpflichtet, auch konkret nachzufragen, ob es nicht sein kann, dass die Schilder erst später aufgestellt wurden. Der Beschuldigte ist sich ja im Einspruch vom 17.11.2009 (also unmittelbar nach der Tat) sicher gewesen, dass er niemanden wahrgenommen hat.

Der Beschuldigte kann sich sicherlich besser an solche Situationen erinnern als ein Beamter, der beinahe täglich Radarmessungen durchführt. Es ist nicht ganz glaubwürdig, dass sich der Beamte nach zwei Jahren noch an eine konkrete Radarmessung erinnern kann. Wie das Messprotokoll vom August bis September 2009 zeigt, werden sogar pro stattgefundener Messung über 60 Fahrzeuge gemessen. Es ist auch möglich, dass sogar Kolonnenverkehr herrschte und der Beamte hier nicht das richtige Fahrzeug gemessen hat. Wenn man nunmehr dem Messprotokoll folgt, so kann man sich ungefähr ausrechnen, dass der Polizist in den letzten zwei Jahren voraussichtlich über 500 bis 1.000 Messungen durchgeführt hat.

Auf Grund dieser Ausgangsbasis sind gerade bei solchen Situationen dann schon auch die Behauptungen des Beschuldigten als glaubwürdig heranzuziehen und ist vielleicht doch die Glaubwürdigkeit des Beamten zu hinterfragen, da sich eben der Beschuldigte vehement gegen diesen Vorwurf der Straftat wehrt. Der Beschuldigte steht zu seinen Taten und würde hier auch kein langwieriges Verfahren durchziehen, wenn ihm etwas vorzuwerfen wäre. Er ist sich aber sicher, dass weder Verkehrsschilder vorhanden waren, noch dass er eine so hohe Geschwindigkeit ingehalten hat. Die Verkehrsschilder waren entweder nicht aufgestellt oder sind erst im Nachhinein aufgestellt worden.

Auf Grund dieser Ausführungen wäre es umso wichtiger gewesen, die handschriftlichen Protokolle der Landesregierung anzufordern, um dort vielleicht erkennen zu können, ob nicht doch irgendwo die Verkehrsschilder zu einem späteren Zeitpunkt aufgestellt wurden.

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher auf Grund eines mangelhaften Verfahrens zu Stande gekommen und ist aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben.

 

4.) Rechtliche Fehlbeurteilung:

Der Bescheid/das Straferkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weil zum einen die Lasermessung nicht ordnungsgemäß erfolgte, da der Beamte keine handschriftlichen Geschwindigkeitsmessung nicht gesprochen werden.

Auch führte der Beamte nicht aus, dass er vor dem Standortwechsel eine notwendige horizontale und vertikale Zielerfassung vorgenommen hätte. Diese Durchführung der Kontrolle wäre in einem Protokoll zu belegen gewesen.

Auch dies wurde seitens des Beamten nicht gemacht. Zudem sein auch noch angemerkt, dass sich der Beschuldigte bis dato noch nie etwas zu schulden kommen lassen hat und scheinen gegen ihn auch keine verwaltungsrechtlichen Vormerkungen auf. Der Beschuldigte ist kein Schnellfahrer und ist sich dieser auch sicher, dass er die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit nicht gefahren ist. Weiters ist der Beschuldigte sich auch sicher, dass keine Verkehrsschilder mit einer 30 km/h-Beschränkung aufgestellt waren. Die Aussagen des Beschuldigten wären daher positiv zu würdigen gewesen.

Zudem liegt in gegenständlicher Angelegenheit auch ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird bereits auf Punkt 2.) verwiesen. Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, warum hier das Verfahren beinahe drei Jahre dauerte. Es handelt sich hier um keinen komplexen Fall sondern um eine "einfache angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung".

Hätte die Behörde zeitgerecht gehandelt, so wäre es auch leichter möglich gewesen, die betreffenden Straßenarbeiter zu fragen, wann sie tatsächlich die Verkehrsschilder aufgestellt haben. Jetzt nach zwei Jahren werden sich diese kaum mehr daran erinnern können. Auch hätte man sogleich die handschriftlichen Mitschriften der Straßenarbeiter einholen können und daraus ersehen können, dass zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung die Verkehrsschilder noch nicht aufgestellt waren.

Auch der Beamte hätte womöglich eine konkrete Erinnerung an den Vorfall gehabt. Nach zwei Jahren ist dies kaum glaubwürdig und denkbar. Warum soll sich der Beamte nach zwei Jahren nach über 500 bis 1.000 Messungen genau noch an dieses Fahrzeug (diese Messung) erinnern können? Dies erscheint in keinster Weise plausibel und nachvollziehbar. Gerade bei einer so langen Verfahrensdauer ist daher dem Beschuldigten umso mehr Glauben zu schenken. Der Beamte wird sich naturgemäß hier auf Floskeln berufen wie "Ich habe die Verwendungsbestimmungen und Richtlinien eingehalten" etc. Dies hätte durch eine zeitgerechte Bearbeitung des Aktes vermieden werden könnten."

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen vermochte der Berufungswerber letztlich eine Rechtswidrigkeit der Schuldsprüche nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden  Geldstrafen  verhängt wurden,  durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war mit Blick auf die Bestreitung des Tatvorwurfes zwingend (§ 51e Abs.1 VStG).

Zu bemerken gilt es, dass der Akt bei der Behörde erster Instanz vom Zeitpunkt der Abtretung durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.12.2009 bis 28.10.2011 offenbar unbearbeitet blieb.

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungs­strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Freistadt anlässlich der Berufungsverhandlung. Einvernommen wurde der Berufungswerber angesichts der urlaubsbedingten Verhinderung an der Verhandlung teilzunehmen im Beisein seines Rechtsvertreters im Rahmen einer abgesonderten Vernehmung am 11. Juli 2012.

In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde die Verordnung und die entsprechenden Aktenvermerke über deren Kundmachung im Wege der Straßenmeisterei Bad Leonfelden beigeschafft. Ebenfalls beigeschafft wurde ein Luftbild mit dem Verlauf der Straßenkilometrierung der B126 im fraglichen Bereich.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Meldungslegers GrInsp. X als Zeuge zur damaligen Amtshandlung einvernommen. Ergänzend wurde vom Zeugen Beweismittel vorgelegt, welche sich dem Verfahrensakt aus unerfindlichen Gründen nicht angeschlossen fanden. Es handelte sich dabei um die unmittelbar nach der Messung gemachten Handaufzeichnungen über Fahrzeugfarbe und Marke, sowie der Auszug aus der Zulassungsdatei, sowie die Dienstvorschreibung über diesen Einsatz und  die dabei festgehalten Daten über die beanstandeten Fahrzeuge.

Seitens der Behörde erster Instanz blieb die Berufungsverhandlung unbesucht.

 

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der unstrittigen Aktenlage als erwiesen:

Der Berufungswerber befuhr zur o.a. Zeit u. Örtlichkeit und Pkw den besagten Baustellenbereich der B126. Dort war eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km verordnet und – wie mit der beigeschafften Verordnung und deren Kundmachungsvermerke belegt ist - rechtskonform durch Verkehrszeichen kundgemacht. Die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers wurde nach dessen Vorbeifahrt am Meldungsleger mittels Lasermessung auf eine Entfernung von 210 m mit 70 km/h gemessen, was unter Bedachnahme auf den sogenannten Verkehrsfehler (gerundeter Abzug von 3% - einer erwiesen geltenden Fahrgeschwindigkeit von 67 km/h) entspricht.  

Sowohl das Messprotokoll als auch die vom Meldungsleger gemachten zeugenschaftlichen Angaben, lassen demnach schon grundsätzlich keine Anhaltspunkte für Zweifel an einem korrekten Verlauf dieser Messung erkennen. Die Anzeigefakten über die den Messort, die Messrichtung und den Messpunkt (Tatort) lassen sich ebenfalls mit den auf dem Luftbild ersichtlichen Straßenkilometrierung ebenfalls schlüssig nachvollziehen.

Der Meldungsleger vermochte auch darzulegen, dass sein Messeinsatz von der Dienststelle angeordnet und dies nachfolgend im Dienstbericht vom 10.9.2009 dargelegt wird.

Insgesamt ist sowohl der Messvorgang als auch der Beschränkungsbereich als lückenlos erfasst und umfassend dokumentiert zu beurteilen.

Demgegenüber vermochte letztlich der Berufungswerber weder persönlich mit seiner im Ergebnis bestreitenden Verantwortung, wenngleich diese im guten Glauben vorgetragen wurde, noch dessen Rechtsvertreter mit den sich als nicht stichhaltig erweisenden Einwänden betreffend Kundmachungsmängel des Beschränkungsbereiches einen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Im Recht ist der Berufungswerber jedoch mit dem Hinweis auf die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer.

 

 

5.1. In der Strafverfügung vom 2.11.2009 gründet die erste Verfolgungshandlung. Im Einspruch des Berufungswerbers vom 17.11.2009 rechtfertigte er sich damit, von eine Geschwindigkeitsbeschränkung nichts bemerkt zu haben, weil die Verkehrszeichen eben erst aufgestellt worden wären.

Dies trifft jedoch nicht zu, zumal die Verordnung mit dieser Verkehrs(geschwindigkeits)beschränkung bereits im Jänner 2009 vom Amt der Oö. Landesregierung erlassen und durch Verkehrszeichen entsprechend kundgemacht wurde. Nach Einholung einer Stellungnahme vom Meldungsleger erfolgte die Abtretung des Verfahrens an die (nun belangte) Wohnsitzbehörde.

Da der ursprüngliche Einwand über einen behaupteten Kundmachungsmangel offenbar vom Berufungswerber selbst nicht haltbar schien, versucht er nun mit völlig unbelegt bleibenden Argumenten einen Messfehler herbeizuschreiben. 

Zu einer Anhaltung ist es laut Meldungsleger wegen der Messung im abfließenden Verkehr nicht gekommen. Die vom Meldungsleger glaubhaft unmittelbar nach der Messung gemachten Notizen in seinem Handkalender belegen letztlich unzweifelhaft die Authentizität der Messung, zumal Fahrzeugmarke, Farbe und Type im Ergebnis mit dem Kennzeichen übereinstimmend erfasst wurden. Ebenfalls wurde in der Anzeige der Hinweis über den mitgeführten Anhänger aufgenommen, sodass auch diesbezüglich der Einwand des Berufungswerbers die Anzeigeangaben nicht zu erschüttern vermag.

 

 

5.1.1. Die Messung erfolgte konkret mittels des eichamtlich  zugelassenen und geeichten Lasermessgerät der Baureihe LTI 20.20 TS/KM-E, Geräte-Nr. 4066. Dieses Lasermessgerät war laut Eichschein dem Gesetz entsprechend bis 31.12.2010 geeicht. Die Messung ist innerhalb der Verwendungsbestimmungen liegenden Grenzen umfassend dokumentiert. Auch dies wurde vom Meldungsleger anlässlich der Berufungsverhandlung nachvollziehbar dargelegt.

Gemäß den dem Unabhängige Verwaltungssenat bekannten Verwendungs­bestimmungen des Bundesamtes für Eich- u. Vermessungswesen, liegt der Einsatzbereich des Lasermessgerätes der Bauart Comtel LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 4066, zwischen – 10 und + 30 Grad Celsius.

Die Messung erfolgte aus einer Entfernung von 210 m im abfließenden Verkehr und somit ebenfalls innerhalb des zulässigen Messbereiches. Der Messbereich findet sich laut Lichtbildbeilage vom 17.12.2009 in beiden Richtungen fotografisch dokumentiert. Der Meldungsleger bezeichnete seinen Standort in einer am Foto nicht mehr ersichtlichen Einfahrt am linken Bildrand des Fotos Nr. 1. Auch daraus ergeben sich für eine Fehlmessung keine Anhaltspunkte.

Wie dem im Akt erliegenden Messprotokoll ebenfalls zu entnehmen ist und vom Meldungslegers als Zeuge bestätigt wurde, sind vor Messbeginn auch die erforderlichen Tests durchgeführt worden.

Abschließend vermag sohin auch aus der Sicht der Berufungsbehörde an der Korrektheit der Messung des hierfür geschulten Straßenaufsichtsorgans GrInsp. X kein objektiver Anhaltspunkt eines Zweifels erblickt werden. Auch seine zeugenschaftliche Aussage vor der Behörde erster Instanz erweist sich mit seinen Anzeigeangaben als stimmig. Wenngleich die Messungen im abfließenden Verkehr erfolgte, welche naturgemäß im Falle nur eines eingesetzten Beamten eine Anhaltung nicht zulässt und eine Anzeige bloß nach dem Kennzeichen weder aus verwaltungsökonomischen noch mit Blick auf den Präventionsgedanken als optimal zu bezeichnen ist, kann an einem derart gewonnenen Beweismittel einer Geschwindigkeitsüberschreitung dennoch nicht gerüttelt werden.

 

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Die zur Last gelegten Verhalten wurden von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert und auch die Ausführungen zur Strafbemessung entsprechend begründet, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich auf deren rechtliche Ausführungen verwiesen werden kann.

Die auf bloße Spekulationen hinauslaufenden Verfahrensrügen, insbesondere was mögliche Mängel bei der Handhabung des Lasermessgerätes  iVm der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen haben reinen Schutzbehauptungscharakter. Es finden sich keine wie immer geartete Anhaltungspunkte auf eine Messfehler.

Den im Ergebnis auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisanträgen musste nicht  gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Sie wurden zuletzt auch nicht mehr aufrecht gehalten.

Mit einer pauschalen Bestreitung eines solchen Tatvorwurfes – die immer nur für den Einzelfall zu tätigende Beweiswürdigung – vermag jedenfalls ein behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden.

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem Anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. Erk. v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua).

Der Hinweis auf den Abzug der Verkehrsfehlergrenze war mangels Tatbestandselement aus dem Spruch zu eliminieren. Es handelt sich hier  offenkundig um ein auf der Beweisebene zu beurteilendes Faktum. Insbesondere erweist sich der Tatvorwurf, sowohl die Örtlichkeit als auch das Fahrzeug betreffend von belanglosen Details überfrachtet, sodass er in seiner grammatikalischen Gestaltung sowohl einer sprachgebräuchlichen Logik aber auch einer sinnstiftenden Lesbarkeit entzieht. Das ein Tatvorwurf eingangs telegrammstilartig mit dem Tatort, der Tatzeit und zuletzt erst auf die Tathandlung – im übrigen mit dem völlig unnötigen Hinweis, wonach die besagte Stelle außerhalb eines Ortgebietes liege – eingeleitet wird, scheint zumindest nicht gerade logisch. Aus diesem Grund war der Spruch iSd § 44a VStG in eine für den Betroffenen nachvollziehbare Fassung zu bringen.

 

 

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für  die Bemessung der Strafe stets  das  Ausmaß der  mit  der  Tat verbundenen Schädigung  oder  Gefährdung derjenigen  Interessen,  deren   Schutz   die  Strafdrohung dient,  sowie  der   Umstand,   inwieweit   die  Tat  sonst nachteilige  Folgen  nach sich gezogen hat.  Überdies  sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht  kommenden Erschwerungs‑  und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die  Strafdrohung  bestimmen, gegeneinander abzuwägen.  Auf das  Ausmaß  des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.  Unter Berücksichtigung  der Eigenart des  Verwaltungsstrafrechtes sind die  Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1.1. Wie oben schon festgestellt verweist der Berufungswerber zu Recht auf die mit fast drei Jahren überlange Verfahrensdauer. Dieser Umstand wäre schon von der Behörde erster Instanz neben dem Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit als zusätzlicher Milderungsgrund zu werten gewesen. Laut Judikatur des EGMR und des VfGH stellt es einen Verstoß gegen Art. 6 Abs.1 EMRK (überlange Verfahrensdauer) dar, wenn die Verwaltungsstrafbehörden bzw. Strafgerichte keine "messbaren" Reduzierung der im Vorfeld ausgesprochenen Bestrafung vornehmen (VfSlg. 16.385, sowie zuletzt VfGH vom 2. März 2010, B 991/09).

Mit Blick darauf war daher nunmehr mit einer geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe liegenden Bestrafung vorzugehen bzw. konnte damit das Auslangen gefunden werden.

 

Im Schuldspruch war die Berufung jedoch als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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