Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101029/7/Br/La

Linz, 22.03.1993

VwSen-101029/7/Br/La Linz, am 22. März 1993

DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J G, L Nr., B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M P, K, R, vom 23. Dezember 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B, Zl. VerkR96/9670/1992/Li, vom 3. Dezember 1992, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach der am 18. März 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. a) Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der Schuldspruch wird in den Punkten 1. und 2. a) u. b) bestätigt, wobei hinsichtlich der Punkte 2. a) u. b) auch hinsichtlich des verhängten Strafaus- maßes der Berufung keine Folge gegeben wird.

b) Das Strafausmaß wird hinsichtlich des Punktes 1. auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden ermäßigt.

c) Die Tatörtlichkeit hat jedoch zu lauten: "In Höhe des Hauses Nr..

Rechtsgrundlage:

§ 17 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a, § 4 Abs.1 lit.a und c iVm § 99 Abs.2 lit.a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO iVm § 99 Abs.2 lit. a StVO 1960; § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 867/1992; II. a) Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen demzufolge zu Punkt 1. auf 30 S. In diesem Punkt entfällt ein Verfahrenksotenbeitrag für das Berufungsverfahren.

b) Hinsichtlich der Punkte 2. a) und b) wird für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von je 200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit Straferkenntnis vom 3. Dezember 1992 über den Berufungswerber wegen den ihm zur Last liegenden Übertretungen zu den Punkten 1. und 2. a) u. b) Geldstrafen von je 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall von je 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 19. Juli 1992 um 13.45 Uhr den PKW, Kennzeichen B auf der H Bezirksstraße Richtung St.P gelenkt habe und 1. nächst dem Haus Nr.an mehreren am rechten Fahrbahnrand abgestellten PKW's vorbeigefahren sei, obwohl dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere die entgegenkommende PKW-Lenkerin gefährdet und behindert worden seien, 2. a) nach dem dadurch verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er im ursächlichem Zusammenhang beteiligt gewesen sei, es unterlassen habe habe sofort anzuhalten und 2. b) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich mit dem Fahrzeug vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme von der Unfallstelle entfernt habe..... (der Punkt 3. ist im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden, gegen den Punkt 4. wurde keine Berufung erhoben); 1.1. Hiezu führte die Erstbehörde in der Begründung im wesentlichen aus, daß der Beweis des im Spruch angeführten Sachverhaltes sich aus der Aussage der beteiligten Fahrzeuglenkerin, Frau W, ergebe. Hinsichtlich der Aussage dieser Zeugin habe es für die Erstbehörde keine Gründe gegeben, diese in Zweifel zu ziehen.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsanwalt sinngemäß aus, daß ein Fahrzeugkontakt nicht stattgefunden habe. Die diesbezgliche Aussage der Zeugin W gebe nur deren subjektiven Eindrücke wieder. Der Berufungswerber habe mit seinem Fahrzeug die Fahrbahnmitte nicht überschritten. Dies ergebe sich schließlich aus dem Umstand, daß es ihm nicht schwer gefallen wäre vor der Zeugin W zu flüchten. Sie hätte keine Chance gehabt ihn einzuholen. Dies spreche dafür, daß er von einem Unfall gar nichts bemerkt habe. Ferner hätte die Erstbehörde zu prüfen gehabt, ob die subjektive, sogenannte innere Tatseite gegeben gewesen ist. Es käme nicht alleine darauf an, ob ein Unfall stattgefunden hat, sondern auf die Frage, ob der Beteiligte das Eintreten einer Beschädigung des Fahrzeuges bzw. des Unfalles überhaupt wahrnehmen habe können.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da in den Punkten 1. 2. a) und b) keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt worden sind, durch das zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Hinsichtlich des Punktes 3. des Straferkenntnisses ist zur Entscheidung die 2. Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zuständig. Diesbezüglich wurde unter VwSen - 101028 ein gesonderter Verhandlungstermin anberaumt. Da die Verwaltungsübertretung dem Grunde nach bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft B, Zl. VerkR96/9670/1992 und Erörterung des Akteninhaltes am Beginn der Verhandlung, sowie durch Vernehmung der Zeugin M W, der Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten, sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen aus dem Verkehrs- und Kraftfahrzeugwesen. Über Antrag des Rechtsverteters des Berufungswerbers wurde im Verlaufe der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch noch in die Reparaturrechnung hinsichtlich des beschädigten Spiegels des von der Zeugin W gelenkten Fahrzeuges direkt bei der Firma B Einsicht genommen.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber (im weiteren Bw genannt) lenkte am 19.Juli 1992 um 13.45 Uhr seinen PKW auf der H Bezirksstraße im Ortsgebiet von H in Richtung St.P am H. Im Bereich des Hauses Nr. waren in Fahrtrichtung des Bw rechtsseitig mehrere Autos abgestellt. Seine Fahrlinie verlief dadurch bedingt etwas weiter im Bereich der Fahrbahnmitte, wobei zum Zeitpunkt des Fahrzeugkontaktes vom Bw die Fahrbahnmitte mit seinem Fahrzeug überragt wurde. Etwa auf Höhe des Hauses Nr. kam es schließlich zum Fahrzeugkontakt mit dem ihm entgegenkommenden PKW, welcher von der Zeugin W gelenkt worden ist, wobei der Kontakt mit den Fahrzeugspiegeln der beiden Fahrzeuge erfolgt ist. Hiedurch war ein deutlich wahrnehmbares, knallartiges Kontaktgeräusch gegeben. Am Fahrzeug der Frau W wurde dadurch das Glas des linken Außenspiegels zerbrochen. Der Bw setzte ohne an der Unfallstelle anzuhalten, seine Fahrt fort, wobei er in weiterer Folge von der Zeugin W welche ihm sofort nachgefahren war, etwa 1,5 km von der Unfallstelle entfernt, in Richtung St.P angehalten werden konnte. Über Intervention des Rechtsvertreters des Bw bezahlte der Bw den von ihm verursachten Schaden (Spiegel) am gegenerischen Fahrzeug.

4.1.1. Dieser Sachverhalt ergibt sich insbesonders aus den schlüssigen und den Denkgesetzen entsprechenden Angaben der Zeugin M W. Die Zeugin machte bei ihrer Aussage einen sachlichen Eindruck. Sie brachte vor allem lebhaft zum Ausdruck, daß es sich (beim Fahrzeugkontakt) um einen solchen Knall gehandelt habe, daß sie gedacht habe, daß ihr "die ganze Fahrzeugseite weggefahren worden sei". Die Zeugenaussage steht auch im Einklang mit den vom Sachverständigen gemachten Feststellungen. Die vom technischen Sachverständigen durchgeführten Abmessung der höhenmäßigen Anordnung der Außenspiegel der beteiligten Fahrzeuge hatte ergeben, daß ein Kontakt auch technisch möglich gewesen ist. Ebenfalls decken sich die vor Ort vorgenommene Feststellung der Fahrbahnbreite mit den von der Zeugin angegebenen Fahrlinien der beteiligten Fahrzeuge. Der Bw erteilte an die Firma B den Auftrag zur Reparatur des beschädigten Spiegels. Diesbezüglich wurde in die Reparaturrechnung Einsicht genommen. Der Bw vermeinte demgegenüber, vom Fahrzeugkontakt nichts wahrgenommen, insbesonders kein entsprechendes Geräusch bemerkt zu haben, so widerspricht dies den objektiven Fakten. Der Bw brachte dies zwar in seiner Verantwortung wohl durchaus überzeugend vor, doch kann dieser subjektive Wahrnehmungsmangel, welche Ursachen dieser auch gehabt haben mag, objektiv nicht als Rechtfertigung gewertet werden. Die Berührung des anderen Fahrzeuges hätte daher bei Aufwendung der objektiv gebotenen und subjektiv von jedem Fahrzeuglenker zu erwartenden Aufmerksamkeit bemerkt werden müssen.

4.2. Rechtlich hat er unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.2.1. Grundsätzlich ist gemäß § 5 Abs.1 VStG hinsichtlich des Verschuldens anzumerken, daß, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, und der "Täter" nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, der der "Täter" zuwiderhandelt, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesernermaßen unverschuldet ist, und der "Täter" das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Hinsichtlich des Verhaltens nach einem Verkehrsunfall muß die Kenntnis der Vorschrift erwartet werden. Der Bw hat keinen zutreffenden Umstand darzulegen vermocht, daß ihn etwa an der Nichteinhaltung der unten darzulegenden Vorschriften kein Verschulden trifft.

4.2.2. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen (s. E Slg. 9710 A und 28.10.1980, 2244/80), daß der hiefür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig wurde folglich dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 12.6.1989, 88/10/0169). Dies muß im gegenständlichen Fall bejaht werden. Die objektiven Sorgfaltspflichten legen immer nur das Mindestmaß der anzuwendenden Sorgfalt fest. In atypischen Situationen wird von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des "Täters" sogar ein erhöhtes Maß an Sorgfalt verlangt. Nicht schon die Versäumung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern die Verletzung solcher Sorgfaltspflichten, die die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise auferlegen darf, machen das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit aus (vgl. abermals VwGH 12.6.1989, 88/10/0169).

4.2.3. Zu den konkreten Bestimmungen der StVO:

4.2.4. Gemäß § 4 Abs.1 a und § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten (§ 4 Abs.1 lit.a) und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (§ 4 Abs.1 lit.c). Inhalt dieser Pflicht ist einerseits die Ermöglichung der Sicherung von Unfallspuren, andererseits die Wahrung der Möglichkeit der möglichst einfachen Durchsetzung der Schadenersatzansprüche. Es dürfen insbesondere vor einem behördlichen Einschreiten keine Spuren verwischt werden. Dies bedeutet aber auch, daß ein Verlassen der Unfallstelle dieser Verpflichtung zuwider läuft (VwGH 8.5.1981, ZfVB 1982/4/1356 sowie 6.12.1973, 1958/72 uam). Der Meldepflicht wird folglich nur dann entsprochen, wenn der Inhalt der Verständigung den Polizei- oder Gendarmeriebeamten in die Lage versetzt, eine vollständige Meldung zu erstatten. Eine vollständige, ihren Zweck erfüllende Meldung ist aber nur möglich, wenn die Verständigung neben den Personalien des Beschädigers (des am Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Beteiligten) genaue Angaben über Unfallort, Unfallzeit, beschädigendes sowie beschädigtes Objekt und die Unfallursache enthält. Durch die Entfernung von der Unfallstelle war den genannten Gesetzesbestimmungen zuwidergehandelt worden. Auch der Umstand, daß der Bw von der Geschädigten etwa 1,5 km nach der Unfallstelle schon angehalten werden konnte vermag an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts zu ändern.

4.2.5. Der Tatbestand nach § 4 Abs.1 StVO 1960 ist daher schon dann gegeben, wenn dem Lenker objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalles zu erkennen vermocht hätte. Schon in diesen Fällen setzt die Verständigungspflicht ein. Es kommt hiebei nicht auf die Frage des Verschuldens an (siehe 4.1.1. unten).

4.3. Die unter I. c) vorgenommene Spruchpräzisierung erfolgte zur genaueren Tatortumschreibung. Erst im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ergab sich anläßlich des Ortsaugenscheines, bei der Vernehmung der Zeugin direkt an der Unfallörtlichkeit, der nunmehr feststehende Unfallsort. Im Sinne des § 44a iVm § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die von der Erstbehörde vorgenommene Tatortbezeichnung "nächst Haus Nr." - (ca. 40 Meter von der nunmehr festgestellten Örtlichkeit entfernt), den gesetzlichen Erfordernissen genügend zu erachten. Der Gefahr einer Doppelbestrafung war der Bw durch diese Diskrepanz nicht ausgesetzt (VwGH verst.Sen. 13.6.1984, Slg 11466 A). Ebenfalls war der Bw hiedurch in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt. Das an die Tatzeit und Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis ist anhand der von Delikt zu Delikt verschiedenen Begleitumstände zu messen und diesen anzupassen (VwGH 14.2.1985, 85/02/0013). Aus der Sicht des Verkehrsgeschehens liegt eine nicht relevante entfernungsmäßige Größe vor (siehe hiezu auch VwGH 5.12.1983, 82/10/125). Durch die von der Erstbehörde vorgenommene Tatortbezeichnung stand die Unfallsörtlich- keit als solche für den Bw nie in Zweifel. Die Unfallstelle kann schon aus technischen Gründen nicht mit jener Örtlichkeit ident sein wo die Verpflichtung zum Anhalten und daher auch zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfestellung besteht. Dies ergibt sich zwingend schon aus dem Anhalteweg. Die im Sinne des § 44a VStG zu tolerierenden Wegdimensionen haben sich daher mindestens innerhalb eines realistischen Bereiches zu bewegen, welcher gleichsam innerhalb "der Bandbreite, welche für eine Unfallrekonstruktion typisch ist", liegt. Bei Verhandlungen von Verkehrsunfällen vor Ort ist es realistisch, daß es im Zuge einer unmittelbaren Beweisaufnahme, welche zu einer umfassenderen Wahrheitsfindung besser geeignet ist, zu einer geringfügig anderen Tatortfestlegung kommt. Würde in diesem Bereich am Erfordernis der "punktmäßigen" Tatortbezeichnung angeknüpft, wäre dies einer lebens- und praxisnahen Gesetzesanwendung fremd.

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die Erstbehörde in den Punkten 2. a) und b) bereits eine geringe Strafe verhängt hat. Grundsätzlich ist der Unwertgehalt dieser Übertretungen als schwerwiegend zu erachten. Zutreffend wurden bei der Strafzumessung keine Umstände erschwerend gewertet. Da aber auch eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr vorliegt, waren auch bei der Strafzumessung keine mildernden Umstände zuzuerkennen. Letztlich waren mit der Übertretung aber auch keine nachhaltig negativen Folgen für die Unfallbeteiligte verbunden. Aus dieser Sicht findet das von der Erstbehörde verhängte niedrige Strafausmaß seine volle Rechtfertigung. Hinsichtlich des Punktes 1. war jedoch das Strafausmaß dem objektiven Unrechtsgehalt der beiden anderen Tatbestände anzupassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat

Dr. B l e i e r

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