Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166935/6/Zo/Ai

Linz, 19.07.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, vom 2.4.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 15.3.2012, Zl. VerkR96-8373-2012, wegen mehrerer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündigung der Entscheidung am 16.7.2012 zu Recht erkannt:

 

I. Bezüglich Punkt 1 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das      angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

     Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die      Geldstrafe auf 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden) herabgesetzt.

 

II. Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

     Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise statt gegeben und die      Geldsstrafe auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt.

 

III. Hinsichtlich Punkt 3 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene      Straferkenntnis voll inhaltlich bestätigt.

 

IV. Hinsichtlich Punkt 4 wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe      abgewiesen, dass die Wortfolge ",a) wenn das Fahrzeug mit einem      Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch      automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne      Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt, oder b)" zu entfallen      hat  und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

     Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise statt gegeben und die      Geldstrafe auf 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden) herabgesetzt.

 

V Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 60 Euro, für das      Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 40 Euro (20% der im      Punkt 3 bestätigten Strafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. II. und IV.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 20 VStG;

zu III.: § 64 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu V.: § 64 ff VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr X!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangenes wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche, auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 16.8.2011 um 08.38 Uhr. Ruhezeit von 6 Std. 44 min. Das entspricht einer Verkürzung der vorgeschriebenen Ruhezeit um 2 Std. 16 min. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der RL 2G06/22/EGfidF. der RL 2009/5/EG,Abl.Nr.L29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde Sattledt, Autobahn Freiland, Raststation Voralpenkreuz,  

           Bereich Tankstelle, Nr. A 8 bei km 0.700.

Tatzeit: 06.09.2011, 14:25 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden pro Woche bzw. zweimal wöchentlich 10 Std. am 19.8.2011 von 14.48 Uhr - 20.8.2011, 03.28 Uhr verlängert haben. Lenkzeit betrug 11 Std.2 min, dies entspricht einer Überschreitung der erlaubten Lenkzeit um 1 Std. 2 min. Dies stellt daher anhand des Anh. III der RL 2006/22/EG, idF. der RL 2009/5/EG, ABI.Nr.L29 einen schweren Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde Sattledt, Autobahn Freiland, Raststation Voralpenkreuz,

          Bereich Tankstelle, Nr. A 8 bei km 0.700.

Tatzeit: 06.09.2011,14:25 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 29.8.2011 wurde von 20.01 Uhr - 30.8.2011, 01.29 Uhr mit 5 Std.17 min Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 47 min, dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schweren Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde Sattledt, Autobahn Freiland, Raststation Voralpenkreuz,  

           Bereich Tanksteile, Nr. A 8 bei km 0.700.

Tatzeit: 06.09.2011, 14:25 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

4) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie sich als Fahrer am 5.9.2011, von 17.37 Uhr - 6.9.2011, 06.23 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume

a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt, oder

b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte einzutragen.

 

Es wurde für den oben angeführten Zeltraum sowie den gesamten Auswertungszeitraum ab 9.8.2011,14.26 Uhr kein manueller Nachtrag der Ruhezeiten durchgeführt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr, L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde Sattledt, Autobahn Freiland, Raststation Voralpenkreuz,

           Bereich Tankstelle, Nr. A 8 bei km 0.700.

Tatzeit: 06.09.2011,14:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug,

Kennzeichen X, Sattelanhänger,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung{en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von                         falls diese uneinbringlich                      gemäß 

                                               ist, Ersatzfreiheitsstrafe          

                                               von

1. 300,--                          96 Stunden                                § 134 Abs.1b KFG

2. 200,--                          64 Stunden                                § 134 Abs.1b KFG

3. 200,--                          64 Stunden                                § 134 Abs.1b KFG

4. 300,--                          96 Stunden                                § 134 Abs.1b KFG

 

Weitere Verfügungen (zB. Verfallsauspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetztes (VStG) zu zahlen:

100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro gerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1100,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass er bezüglich der verkürzten Ruhezeit unmittelbar im Anschluss an diese eine durchgehende Ruhezeit von 9 Stunden und 26 Minuten eingehalten habe. Er sei daher nicht übermüdet gewesen und habe den Schutzzweck der Norm nicht verletzt. Bezüglich der Tageslenkzeit am 19.8.2011 machte er geltend, dass er diese nicht in einem durch eingehalten habe sondern der längste zusammenhängende Lenkzeitblock 4 Stunden und 22 Minuten betragen habe. Es habe mehrere Lenkzeitunterbrechungen im Gesamtausmaß von 1 Stunde und 38 Minuten gegeben, weshalb er nicht übermüdet gewesen und daher den Schutzzweck der Norm nicht verletzt habe. Dies sei bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Bezüglich der Lenkpause am 29.8.2011 führte er aus, dass eine Lenkzeitunterbrechung im Ausmaß von 9 Minuten vorgelegen sei und er im Anschluss an die Lenkdauer eine durchgehende Ruhezeit von mehr als 9 Stunden eingelegt habe.

 

Zum fehlenden Nachtrag der Ruhezeiten führte der Berufungswerber aus, dass auch nach den Angaben des Polizeibeamten die Kontrollauswertung offensichtlich habe vorgenommen werden können. Der Kontrollzweck der Aufzeichnungen sei daher nicht vereitelt worden.

 

Weiters führte der Berufungswerber aus, dass das Auslesgerät bereits Bewegungen des Fahrzeuges ab 20m erfasse, wobei es aus verschiedensten Gründen nochwendig sein könne, das Fahrzeug mehr als 20m zu bewegen, ohne das dies rechtlich als Unterbrechung der Ruhepause zu werten sei. Die gegenständlichen Strafvorwürfe würden eine Reihe von derartigen kurzen Bewegungen enthalten. Diese würden die vorhandenen Ruhezeitblöcke nur geringfügig unterbrechen, hätten jedoch zur Folge, dass das Auswertesystem faktisch vorhandene, lediglich kurze Lenkzeitunterbrechungen beziehungsweise Ruhezeiten zur Gänze ignoriere und der Betroffene so bestraft werde, als hätte er überhaupt keine Unterbrechung der Lenkzeit aufzuweisen. Dies sei bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Es wurde die Auswertung der Fahrerkartenaufzeichnung durch einen Amtsachverständigen beantragt. Die Rechtsmäßigkeit der Auswertungsergebnisse wurde bestritten, da diese nicht überprüft werden könnten. Das Auslesegerät erkenne den 24 Stunden Zeitraum nicht.

 

Weiters wurden Ausführungen zur Strafbemessung getätigt. Die Erstinstanz habe lediglich die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd, jedoch weder den Unrechts- noch den Schuldgehalt der Taten angemessen berücksichtigt. Es liegen keinerlei Erschwerungsgründe vor, weshalb die Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt sei. Die Behörde hätte zumindest begründen müssen, weshalb sie diese Bestimmung nicht angewendet habe.

 

Auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen müssten die Überlegungen zur Generalprävention zurücktreten. Er habe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, von welchem ihm jedoch lediglich ca. 300 Euro zur Lebensführung verbleiben. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe würde diesen Betrag um mehr als das dreifache übersteigen und es sei für ihn praktisch unmöglich, eine derart hohe Strafe zu bezahlen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass er als Berufskraftfahrer jährlich ca. 140.000 km zurück lege und sich stets bemühe, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

 

Aus all dem ergebe sich, dass keine Strafbedürftigkeit gegeben sei und eine Ermahnung als geeignetes Mittel der Spezialprävention gesehen werden könne. Diese, jedenfalls jedoch eine drastische Herabsetzung der verhängten Strafen sei auch zur Wahrung der Schuldangemessenheit und Einzelfallgerechtigkeit geboten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.7.2012. Zu dieser sind weder der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter noch ein Vertreter der Erstinstanz erschienen. Es wurde die im Akt befindliche Auswertung der Fahrerkarte überprüft.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 6.9.2011 um 14.25 Uhr das Sattelkraftfahrzeug X, X auf der A8. Im Bereich der Raststation Voralpenkreuz bei Km 0,700 wurde eine Verkehrskontrolle durchgeführt und dabei seine Fahrerkarte mit dem Programm "DAKO – TachoTrans Social Expert [2.4.1]" ausgewertet.

 

Diese Auswertung ergab, dass der Berufungswerber im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 16.8.2011 um 8.38 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 6 Stunden und 44 Minuten einhielt. Am Ende dieses 24-Stunden-Zeitraumes (beginnend um 2.17 Uhr hielt er zwar eine Ruhezeit von mehr als 9 Stunden ein, wobei allerdings nur 6 Stunden und 21 Minuten innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes lagen. Diese Ruhezeiten wurden auch nicht durch die vom Berufungswerber gelten gemachten ganz kurzen Fahrtbewegungen unterbrochen.

Vom 19.8.2011, 14.48 Uhr bis 20.8.2011, 3.28 Uhr betrug die Lenkzeit 11 Stunden und 2 Minuten, wobei der Berufungswerber diese in drei durchgehenden Lenkzeitblöcken einhielt. Vom 29.8.2011, 20.01 Uhr bis 30.8.2011, 1.29 Uhr hielt der Berufungswerber eine Lenkzeit von 5 Stunden und 17 Minuten ein. In dieser Zeit hielt er lediglich eine Fahrtunterbrechung von 9 Minuten ein, eine kurze Fahrt (möglicherweise eine Rangiertätigkeit) in der Dauer von 2 Minuten führt nicht zu einer längeren Lenkpause, weil der Berufungswerber vorher keine Pause eingehalten hatte, sondern eine kurze sonstige Tätigkeit durchführte und vor dieser mehr als 4 Stunden ununterbrochen gefahren war.

 

Vom 5.9.2011, 17.37 Uhr bis 6.9.2011, 6.23 Uhr ist "unbekannte Zeit" aufgezeichnet, dies gilt auch für alle anderen täglichen bzw. wöchentlichen Ruhezeiten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

5.2. Die Auswertung der Fahrerkarte hat ergeben, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat. Dazu bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil die Zeiten im Akt gut nachvollziehbar sind und lediglich addiert werden müssen. Richtig ist, dass eine Überprüfung dahingehend, ob die von der Auswertungssoftware ausgedruckten Daten mit den auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten übereinstimmen, nicht möglich ist. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Daten falsch übertragen worden seien und auch der Berufungswerber machte keinerlei Angaben dahingehend, dass auf seiner Fahrerkarte tatsächlich andere Daten gespeichert wären als von der Polizei ausgewertet wurden. Es handelt sich daher um einen bloßen Erkundungsbeweis, weshalb auch für diesen Punkt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war.

 

Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass der Beginn der jeweiligen 24- Stunden-Zeiträume nicht erkennbar sei, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser jeweils nach einer ausreichend langen, täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit beginnt. Die Überprüfung der Auswertung ergab, dass dieser Umstand vom Auswerteprogramm offensichtlich berücksichtigt wurde. Die vom Berufungswerber geltend gemachten ganz kurzen Fahrbewegungen, welche nach seiner Meinung die Ruhezeit bzw. Ruhepause nicht unterbrechen würden, liegen in konkreten Fall nicht vor.

 

Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfenen Übertretungen daher in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen wurden, sind nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet. Weiters kann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er im überprüften Zeitraum (22 Arbeitstage) die Tageslenkzeit nur einmal überschritten, die Lenkpause nur einmal nicht eingehalten und auch die tägliche Ruhezeit nur einmal zu spät eingelegt hat. Bezüglich der Tageslenkzeit ist weiters zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die Grenze für den schwerwiegenden Verstoß nur um 2 Minuten überschritten hat und bezüglich der Ruhezeit ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er die Grenze für den sehr schwerwiegenden Verstoß ebenfalls nur relativ knapp unterschritten hat. Hier ist weiters zu berücksichtigen, dass er im Anschluss an die tägliche Lenkzeit eine ausreichende Ruhezeit eingehalten, diese aber zu spät begonnen hat. Bezüglich der Lenkpause hat er den Grenzwert für die Einordnung als schweren Verstoß doch deutlich überschritten und in diesen Zeitraum überdies lediglich eine ganz kurze Pause (9 Minuten) eingehalten. Bezüglich des fehlenden manuellen Nachtrages der Ruhezeiten ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Auswertung der Fahrerkarte dadurch nicht erschwert wurde.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte bezüglich der täglichen Ruhezeit, der Tageslenkzeit sowie der fehlenden manuellen Nachträge auf der Fahrerkarte § 20 VStG angewendet und die gesetzliche Mindeststrafe jeweils auf die Hälfte herabgesetzt werden. Bezüglich der Lenkpause war dies nicht möglich. Diese Strafen erscheinen auch im Hinblick auf die ausgesprochen ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers ausreichend, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen eine Herabsetzung.

 

Zu V.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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