Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167048/2/Bi/Kr

Linz, 23.07.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 20. Juni 2012 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 11. Juni 2012,  VerkR96-5959-2011, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 44 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 82 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 220 Euro (44 Stunden EFS) verhängt, weil er als Benutzer des Pkw mit dem ausländischen Kennzeichen X dieses länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet habe, obwohl Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundes­gebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das ggst Kraftfahrzeug sei Anfang 2008 in Österreich eingebracht worden. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und habe das Kraftfahrzeug am 20. Oktober 2011, 13.30 Uhr, im Ortsgebiet X verwendet.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 22 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und wurde eine solche auch nicht beantragt. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Spruch entspreche nicht § 44a VStG, er sei zu unbestimmt, weil nur die verba legalia verwendet worden seien. Der Anspruch sei verjährt. Ihn treffe deshalb kein Verschulden, weil er keine Abmeldung vornehmen habe können, da "ihm die Gegenstände beschlagnahmt" worden seien. Der Entlastungsbeweis nach § 5 VStG sei erbracht. Wie solle er die Kennzeichen­tafeln abliefern? Die Strafe sei überhöht. Beantragt wird Verfahrens­ein­stellung, in eventu § 21 VStG, oder die Verhängung einer schuld- und tatan­gemessenen Strafe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Laut Anzeige von Meldungsleger GI X, PI X, hat dieser den schwarzen, 2006 erstzugelassenen Mercedes mit dem deutschen Kennzeichen X am 20. Oktober 2011 um 13.30 Uhr in X vor dem Haus Nr.X in X vor dem Gasthof bzw der Wohnung des Bw, die auch dessen Hauptwohnsitz sei, abgestellt vorgefunden und auch fotografiert – die Fotos wurden vorgelegt. Bei der Kontrolle habe der Bw weder den Fahrzeugschein noch den Fahrzeugbrief vorweisen können; diese seien nach seinen Angaben von der Finanzstrafbehörde eingezogen worden. Das Fahrzeug sei auf Herrn X, geboren am X, wohnhaft in X, zugelassen. Er selbst benütze das Fahrzeug gelegentlich in Österreich; es sei richtig, dass das Fahrzeug seit einigen Jahren an seiner Adresse abgestellt sei.

 


Im Rahmen der Rechtfertigung vom 13. Jänner 2012 hat der Bw über seinen Rechtsvertreter seine Aussagen insofern bestätigt, als er anführte, es könne sein, dass der Pkw an der angegebenen Adresse öfters abgestellt sei. Das Finanzamt Linz habe sämtliche Fahrzeugpapiere beschlagnahmt, daher wäre es ihm gar nicht möglich, das Fahrzeug abzumelden.

 

Der Ml gab bei seiner Zeugeneinvernahme am 8. Februar 2012 vor der Erstinstanz an, die Zulassung laufe auf den vom Bw benannten Herrn X in Deutschland; das habe er kontrolliert. Seine Aufzeichnungen beginnen im Jahr 2008, als dieses (und ein weiteres) Fahrzeug in Österreich eingebracht worden sei. Seither werde das Fahrzeug regelmäßig vom Bw verwendet und vor seinem Gasthaus bzw vor der Wohnung abgestellt. Egal wann man dort vorbeikomme, beide Fahrzeuge stünden ständig anders – daraus schließe er, dass mit ihnen auch gefahren werde. Bei der Kontrolle habe der Bw die genannten Papiere nicht vorzeigen können mit der Begründung, diese seien von der Steuerfahndung in Linz eingezogen worden.

 

X, Finanzamt Linz, hat am 24. April 2012 vor der Erstinstanz unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich ausgesagt,  die Fahrzeugpapiere für den Hummer X seien am 18. April 2011 bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt und der Exekutionsstelle beim Finanzamt Linz übergeben worden, weil das Fahrzeug gepfändet worden sei. Die Papiere des Pkw X seien aber nicht abgenommen worden.

Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. April 2012 hat der Bw nicht reagiert.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 82 Abs.8 KFG 9167 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundes­gebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist insofern unbestritten, als der Bw laut ZMR seinen Hauptwohnsitz seit 16.12.1987 in X, und den in Rede stehenden Pkw mit deutschem Kennzeichen "seit mehreren Jahren" in Verwendung hat, obwohl er auf einen deutschen Halter zugelassen ist. Bei der Kontrolle durch den Ml am 20. Oktober 2011 konnte er die Fahrzeug­papiere, nämlich den deutschen Fahrzeugschein und den deutschen Fahrzeug­brief – entsprechend dem Zulassung- und dem Typenschein in Österreich – nicht vorweisen. Seine Behauptung bei der Kontrolle, die Papiere seien von der Steuerfahndung beschlagnahmt worden, treffen für die Papiere des Pkw X laut Bestätigung des Zeugen X seit 18. April 2011 zu, nicht aber für die Papiere des hier verfahrensgegenständlichen Pkw Mercedes.

 

Der Bw hat nie bestritten und hat sich aufgrund der Zeugenaussage des Ml und aufgrund der Fotos auch bestätigt, dass der ggst Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde – der Pkw war auf der X Gemeindestraße vor dem Lokal bzw der Wohnung des Bw, X, geparkt; ein konkret nach Zeit und Ort umschriebenes Lenken ist dazu nicht erforderlich.

 

Gemäß § 37 Abs.2 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungs­geschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er die weiteren in diesem Absatz angeführten Nachweise erbringt.

 

Der Bw hat nie behauptet, Mieter des Fahrzeuges zu sein oder es aufgrund eines Abzahlungsgeschäftes innezuhaben. Er hat auch die dauernde Verwendung des an seiner Adresse als dauerndem Standort befindlichen Pkw seit 2008 nicht bestritten. Der deutsche Halter wurde auch seitens des Bw nicht in irgendeiner Weise in das ggst Verfahren miteinbezogen, was aus der Sicht des UVS dafür spricht, dass zwar sein Name in den Papieren aufscheint, er aber weder persönlich noch über den Gasthof des Bw irgend einen Bezug zu dem auf ihn zugelassenen Pkw hat.

  


Die Einbringung des 2006 in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich ist nach der auf eigene Aufzeich­nungen gestützten und im wesentlichen nicht bestrittenen Aussage des Ml bereits für "Anfang 2008" anzusetzen; der 20. Oktober 2011 ist von diesem Datum und einem Monat nach der Einbringung, weit entfernt.

Die Ummeldung des Pkw wäre dem Bw jederzeit möglich gewesen. Er hat ihn ohne Zulassung im Inland auf österreichischen Straßen mit öffentlichem Verkehr in Verwendung. Ein Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs.8 KFG wurde vom Bw nicht erbracht.

  

Verjährung ist nicht eingetreten, zumal gemäß § 31 Abs.2 VStG die Verjährungs­frist von jenem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ob am 20. Oktober 2011, dem Tag der ggst Beanstandung, die Beendigung des strafbaren Verhaltens anzunehmen ist, ist (noch) nicht erwiesen, was aber die Verfolgung innerhalb des Übertretungs­zeitraumes nicht hindert. Die erste Verfolgungshandlung bezogen auf den Zeitraum vom 20. Oktober 2011 rückwärts bis zum Zeitpunkt "ein Monat nach der Einbringung Anfang 2008" wurde mit der Strafverfügung vom 8. November 2011 gesetzt. Der Spruch enthält nicht nur den Gesetzestext, sondern ist auf den konkreten Fall bezogen und ausreichend konkretisiert.

 

Der UVS gelangt daher zur Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand – auch im Lichte des § 44a VStG – verwirklicht und da ihm auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat – zu Recht – den Umstand, dass der Bw aus den letzten fünf Jahren keine einschlägigen Vormerkungen aufweist, berücksichtigt und die lange Begehungsdauer, nämlich etwa 2,5 Jahre, als erschwerend gewertet. Dazu kommt die vorsätzliche Begehung der Übertretung, wobei dem Bw mit der Abnahme der Papiere für den Pkw X am 18. April 2011 das Unerlaubte seines Verhaltens in Bezug auf den Pkw X konkret vor Augen geführt wurde, was ihn aber offensichtlich in keiner Weise beeindruckt hat. Fahrlässigkeit scheidet damit aus, für das letzte halbe Jahr vom 18. April 2011 bis 20. Oktober 2011 ist jedenfalls von Wissentlichkeit  auszu­gehen.

 


Der Bw hat lediglich pauschal die Strafhöhe, ohne auf seine finanziellen Verhältnisse einzugehen, bemängelt, diesbezüglich aber auch keine Unterlagen vorgelegt. Mangels jeglicher Ausführungen dazu geht der UVS davon aus, dass der Bw ein Nettomonatseinkommen von zumindest 1.000 Euro bezieht, keine berück­sichtigungswürdigen Sorgepflichten und kein Vermögen hat.

 

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz bei der Strafbemessung den ihr zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventivem Überlegungen stand und sollte ausreichen, um den Bw zur Verhaltensänderung (im Hinblick auf die ihm vorgeworfene Verwendung) zu bewegen. Ansätze für eine Strafherabsetzung finden sich nicht und wurden auch nicht konkret geltend gemacht.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG sind nicht gegeben. Von geringfügigem Verschulden kann, wie oben bereits ausgeführt, ebenso wenig die Rede sein wie (steuerrechtlich wie von den Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers gesehen) von unbedeutenden Folgen. § 134 KFG 1967 hat auch keine Strafuntergrenze, die zu unterschreiben wäre.   

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 


 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Deutscher PKW seit 2008 mit dauerndem Standort in Österreich -> bestätigt

 

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