Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420751/2/Br/Ai

Linz, 24.07.2012

 

 

 

B e s c h l u ß

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes OberösterreichDer hat durch sein Mitglied Dr. Bleier aus Anlass der über Veranlassung der Staatsanwaltschaft vom Landesgericht Wels als Maßnahmenbeschwerde beurteiltes Schreiben, des Herrn X, geb. X, X, X (X), vom 12. März 2012 an die Staatsanwaltschaft Wels, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 8.9.2005 – welche Organen der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zuzuordnen wäre -  betreffend gegen ihn gerichteter polizeilicher Maßnahmen, den Beschluss gefasst:

 

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig – da verspätet - zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs.1 Z2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67 Abs.1 Z2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; §§ 67c und 79a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit einem in ungarischer Sprache verfassten Schreiben vom 12. März 2012 richtet sich der Beschwerdeführer an "Staatliche Organe/Staatsanwaltschaft-Gericht" und beschwert sich über seine Verhaftung am "Genannten Tag." Dieses Schreiben langte bei der Staatsanwaltschaft Wels am 19. März 2012 ein und wurde dort unter 1 Nst 101/12b protokolliert und in der Folge über Veranlassung der Staatsanwaltschaft übersetzt.

Offenbar ist gemäß der sich vom Landesgericht Wels ebenfalls übermittelten Anzeigenkopie, sowie weiterer Aktenteile des gerichtlichen Verfahrens, der Vorfall vom 8.9.2005 gemeint. 

Damals wurden gegen den (präsumtiven) Beschwerdeführer im Rahmen einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Lenken eines LKW auf der Innkreisautobahn eine Festnahme ausgesprochen, wobei ihm Handfessel angelegt wurden. Laut Anzeige soll er sich einer Anweisung von Straßenaufsichtsorganen widersetzt haben.

In diesem Zusammenhang hat die Staatanwaltschaft Wels am 3.1.2012 wegen des Vorfalles vom 8.9.2005 auf der Innkreisautobahn gegen den Beschwerdeführer einen Strafantrag wegen § 15 Abs.1, § 269 Abs.1 StGB gestellt.

Offenbar war der Beschwerdeführer bis dahin nicht ausforschbar. Vermutlich im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme des Strafantrages dürfte von ihm das bezeichnete Schreiben an die Gerichtsbehörde gerichtet worden sein.

 

 

 

3. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

Nach § 67c Abs.3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

 

 

3.1. § 67c Abs.1 AVG lautet:

Beschwerden nach § 67a Z 2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

          1.       die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,

          2.       soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den                     angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er                     zuzurechnen ist (belangte Behörde),

          3.       den Sachverhalt,

          4.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

          5.       das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu                     erklären,

          6.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde                     rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Der angefochtene Verwaltungsakt ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

 

4. Das an das Gericht gerichtete Schreiben erfüllt wesentliche der oben genannten Kriterien nicht.

Da einerseits die Beschwerde – selbst wenn sie überhaupt vom Anzeiger an das Gericht als solche verstanden worden sein wollte – nach sieben Jahren nicht mehr zulässig ist, wäre diese selbst dann nicht mehr fristgerecht, wollte man die auf Risiko des präsumtiven Beschwerdeführers am 19. März 2012 an die falsche Behörde gesendete Beschwerde, nach Weiterleitung vom Landesgericht Wels unter der Geschäftszahl 12 Hv 4/12b-1, weil sie beim Unabhängigen Verwaltungssenat erst am 20. Juli 2012 – und damit immerhin auch noch um Wochen verspätet - einlangte.

Daher schien es insbesondere aus Gründen der Logik und Praktikabilität nicht indiziert dem im Ergebnis vom Gericht gekorenen Beschwerdeführer über die zwingende Zurückweisung dieser einer Erledigung zuzuführenden Verwaltungssache etwa im Wege eines Parteiengehörs zu informieren. Dies trifft ebenso auf die sich - durch die gerichtliche Einschätzung bedingt - auf die dadurch präsumtiv belangte Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu.

 

 

5. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs 3 AVG im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, weil die (präsumtiv) belangte Behörde nicht ins Verfahren eingebunden war und daher noch keine Kosten entstanden sind.

                                             

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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