Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166432/3/Kei/Bb/Eg

Linz, 03.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M. Z., geb. x, x, vertreten durch x, vom 12. Oktober 2011, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21. September 2011, GZ VerkR96-27935-2010-Rm, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51, 51e und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21. September 2011, GZ VerkR96-27935-2010-Rm, wurde über M. Z. (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Übertretung des § 99 Abs.1 KFG (iVm § 52 KDV) gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Lenker bei Dunkelheit nicht die vorgeschriebenen Schweinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 5. Oktober 2011, richtet sich die rechtzeitig von den Rechtsvertretern des Berufungswerbers – mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2011 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.  

 

Begründend wurde festgehalten, dass die Aussagen des Zeugen F. E. nicht für die Beweiswürdigung herangezogen werden könnten, handle es sich hier doch um den Unfallgegner. Natürlich werde dieser aussagen, dass er den Traktor nicht gesehen hat und dass dies möglicherweise auf eine unzureichende Beleuchtung zurückzuführen gewesen sei. An objektiven Unterlagen sei jedoch vorhanden, dass an der beförderten Strohmühle sehr wohl eine Beleuchtung angebracht gewesen sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die dem Akt beigeschlossenen Lichtbilder verwiesen. Aus diesen ergebe sich, dass die Strohmühle mit einem roten Rücklicht und einem roten Rückstrahldreieck gekennzeichnet gewesen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 25. Oktober 2011, GZ VerkR96-27935-2010-rm, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, unterbleiben  (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Es ergibt sich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 22. November 2010 um 17.15 Uhr den Traktor der Marke x, in x, auf der x Landesstraße (L x), von x in Richtung x. Am Traktor war hinten eine sogenannte "Strohmühle" angehängt und eine "10 km/h-Tafel" angebracht.

 

Zur selben Zeit lenkte auch x den Pkw mit dem Kennzeichen x, auf der x Landesstraße in Richtung x.

 

Auf Höhe Strkm 11,155 kam es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden, indem der nachfahrende Pkw-Lenker F. E. auf den vor ihm fahrenden Traktor des Berufungswerbers auffuhr. Dabei wurde der Traktor in die Wiese und der gegnerische Pkw über die Fahrbahn geschleudert. Der Pkw-Lenker wurde bei diesem Verkehrsunfall leicht verletzt und an den beteiligten Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.

 

Während der Zweitbeteiligte aussagte, am Traktor lediglich links ein kleines Licht, jedoch keine weitere Beleuchtung wahrnehmen habe zu können, behauptete der  Berufungswerber, den Schweinwerfer vorne und auch das Rücklicht hinten eingeschaltet gehabt zu haben. Die beförderte "Strohmühle" habe er zusätzlich mit einem Rücklicht und einem roten Rückstrahldreieck gesichert, wobei die Zusatzbeleuchtung ebenso eingeschaltet gewesen sei.

 

4.2. Zu diesen sich widersprechenden Aussagen der beiden Unfallbeteiligten in Bezug auf die Beleuchtung des Traktor wird in freier Beweiswürdigung folgendes festgestellt:

Den Behauptungen des Berufungswerbers steht die unter Wahrheitspflicht getätigte Zeugenaussage des Unfallgegners F. E. gegenüber, der angab lediglich linksseitig am Traktor eine Beleuchtung wahrnehmen haben zu können. Der Berufungswerber hingegen konnte sich zwar in jeder Hinsicht verantworten, jedoch hat er sowohl anlässlich seiner Erstbefragung durch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau als auch im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung seine Verantwortung aufrechterhalten und mit Nachdruck behauptet, das die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gewesen seien. Sowohl die Darstellung des Zeugen als auch jene des Berufungswerbers ist durchaus möglich und nachvollziehbar. Letztlich lässt sich jedoch lediglich auf Grund der sich widersprechenden Aussagen der beiden Unfallbeteiligten sowie mangels zusätzlicher Hinweise und Anhaltpunkte nicht mit Sicherheit feststellen bzw. klären, ob die Scheinwerfer und Leuchten des Traktors zur Tatzeit tatsächlich eingeschaltet waren oder nicht. Die unfallerhebenen Polizeibeamten konnten zur Beleuchtung des Traktors beim ihrem Eintreffen offensichtlich keine Wahrnehmungen machen, da sich aus der zugrundeliegenden Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau vom 13. Dezember 2010 dazu nichts entnehmen lässt. Auch der als erster an der Unfallstelle eingetroffene Passant, der die Meldung vom Verkehrsunfall erstattete, gab an, den Unfallhergang nicht beobachtet zu haben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 99 Abs.1 erster Satz KFG während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen der Abs.3 bis 6 und des § 60 Abs.3 letzter Satz StVO die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten sind, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird.

 

5.2. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" reicht es für eine Bestrafung nicht aus, wenn die Begehung einer Verwaltungsübertretung durch einen Beschuldigten wahrscheinlich ist, sondern es müssen so eindeutige Beweise vorliegen, dass kein vernünftiger Grund verbleibt, an der Begehung der Übertretung durch den Beschuldigten zu zweifeln. Im konkreten Fall konnte das Beweisverfahren dafür keine ausreichenden Beweise erbringen, weshalb das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r  

 

 

 

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