Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101204/2/Sch/Rd

Linz, 18.05.1993

VwSen - 101204/2/Sch/Rd Linz, am 18. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des F S vom 4. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Februar 1993, VerkR-96/13216/1992-Hu, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Ausmaß der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 800 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. Februar 1993, VerkR-96/13216/1992-Hu, über Herrn F S, N, H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er am 7. August 1992 um 17.34 Uhr in L auf der A nächst km 4,5 auf der Richtungsfahrbahn den PKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 132 km/h gelenkt habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesonders, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen führen bzw. sind zumindest die Folgen eines Verkehrsunfalles beträchtlicher als bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten. Im konkreten Fall wurde eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h festgestellt, also um 65%. Ein solches Verhalten stellt eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Straßenbenützer dar, zumal einerseits amtsbekannt ist, daß das gegenständliche Autobahnstück regelmäßig stark befahren und überdies kurz nach dem Tatortbereich eine Autobahnauffahrt gelegen ist. Dazu kommt noch, daß von der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h nicht, wie vom Berufungswerber indirekt behauptet, noch 130 km/h erlaubt gewesen wären. Tatsächlich ist vor dieser Beschränkung eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h angezeigt. Für den Berufungswerber ist daher aus seiner Behauptung, er habe das Fahrzeug lediglich "ausrollen" lassen wollen, nichts gewonnen. Vielmehr ist aufgrund der gemessenen Fahrgeschwindigkeit von 132 km/h zu vermuten, daß er auch bereits die "100 km/h Beschränkung" nicht beachtet hat. Von einem geringfügigen Verschulden kann daher einerseits schon aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ausgegangen werden, andererseits aber auch nicht im Hinblick auf die "gestaffelte" Geschwindigkeitsbeschränkung vom Vorliegen eines Geständnisses im rechtlichen Sinn kann nicht ausgegangen werden, da dem Berufungswerber aufgrund der eindeutigen Beweislage gar nichts anderes übriggeblieben ist, als den Tatvorwurf unbestritten zu belassen.

Die Erstbehörde hat den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewürdigt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die verhängte Geldstrafe auch bei Vorliegen dieses Milderungsgrundes angemessen ist, da dieser allein eine Herabsetzung der Strafe bei einer derartig gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht rechtfertigt. Dazu kommt noch, daß der Berufungswerber aufgrund seines Lebensalters erst seit etwa zwei Jahren zum Lenken von Kraftwagen berechtigt sein kann, also dieser Milderungsgrund nicht so ins Gewicht fallen kann, wie etwa bei einem Fahrzeuglenker, der seit vielen Jahren verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist.

Die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden in der Berufung nicht in Frage gestellt, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungswerbers von etwa 13.000 S läßt die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung erwarten.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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