Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166975/8/Zo/Eg

Linz, 07.08.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herr X, geb. X, X, vom 12.5.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 16.4.2012, Zl. VerkR96-11648-2011, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.7.2012 und sofortiger Verkündung der Entscheidung zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.          Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 33 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 1.12.2011 um 19.59 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X in X, auf der A25 bei km 12,217 mit einer Geschwindigkeit von 142 km/h in Richtung Linz gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritten habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Zi. 10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 165 Euro verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 16,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass ihm die Polizisten das Messergebnis nicht vorgewiesen hätten. Er zweifle dieses daher an und verweigere jegliche Bezahlung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.7.2012. Zu dieser sind weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstinstanz erschienen, der Meldungsleger Insp. X wurde als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den Pkw mit dem Kennzeichen X auf der A25 in Richtung Linz. Der Polizeibeamte Insp. X führte von seinem Standort bei der Ausfahrt Wels-Ost bei km 11,954 Lasermessungen mit dem geeichten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20 Tru-Speed durch. Die Messung ergab beim Fahrzeug des Berufungswerbers eine Geschwindigkeit von 147 km/h (ohne Abzug der Messtoleranz).

 

Die Polizeibeamten nahmen die Nachfahrt auf und hielten den Berufungswerber wenig später an. Der Berufungswerber bestritt bei der Amtshandlung das Ausmaß der Überschreitung und verlangte Einsicht in das Messergebnis. Dazu führte der Zeuge X aus, dass sie dem Berufungswerber das Ergebnis der Lasermessung vorzeigten, der Berufungswerber bestritt dies.

 

Der Zeuge führte bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Berufungsverhandlung glaubwürdig aus, dass er die vorgeschriebenen Überprüfungen des Lasergerätes durchgeführt hatte und diese die einwandfreie Funktion des Gerätes ergeben hätten. Er konnte die Messung auch einwandfrei dem Fahrzeug des Angezeigten zuordnen.

 

Für den gegenständlichen Bereich ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h verordnet, welche durch Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Zf.10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten Messgerät. Dieses wurde von einem mit der Bedienung betrauten Polizeibeamten entsprechend den Verwendungsbestimmungen eingesetzt, die vorgeschriebenen Überprüfungen des Gerätes wurden durchgeführt und ergaben die Funktion des Gerätes. Es gibt daher keinen Grund, an der Richtigkeit des Messergebnisses zu zweifeln. Von der gemessenen Geschwindigkeit von 147 km/h sind entsprechend den Verwendungsbestimmungen 5 % abzuziehen, sodass ein vorwerfbarer Wert von 142 km/h verbleibt.

 

Die Frage, ob die Polizeibeamten dem Berufungswerber das Messergebnis vorgezeigt haben oder nicht, ändert nichts an der gemessenen Geschwindigkeit. Die Messung ist verwertbar und konnte nach den unbedenklichen Angaben des Zeugen auch eindeutig dem Fahrzeug des Berufungswerbers zugeordnet werden, weshalb es erwiesen ist, dass dieser an der gegenständlichen Stelle eine Geschwindigkeit von 142 km/h eingehalten hat. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welches ein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung (Überschreitung um mehr als 30 Km/h) beträgt gemäß § 99 Abs. 2d StVO zwischen 70 und 2180 Euro.

 

Dem Berufungswerber kommt als einziger Strafmilderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit zugute. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Erhebliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erhöhen die Gefahren des Straßenverkehrs beträchtlich. Auch wenn es im konkreten Fall zu keiner tatsächlichen Gefährdung gekommen ist, ist dennoch eine empfindliche Geldstrafe erforderlich, um sowohl den Berufungswerber als auch die Allgemeinheit von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 8 % aus und erscheint auch deshalb nicht überhöht. Der Berufungswerber hat den Grenzwert für die Mindeststrafe von 70 € deutlich überschritten, weshalb mit dieser nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

 

Der Berufungswerber hat keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht, weshalb die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen ca. 2000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) der Strafbemessung zugrunde gelegt werden können. Auch im Hinblick darauf erscheint die Strafe nicht überhöht und in dieser Höhe erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft wirksam von weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen abzuhalten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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