Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167016/2/Zo/Ai

Linz, 31.07.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte Kemper & Plagemann, vom 6.6.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11.5.2012, Zl. VerkR96-19597-2011, wegen mehrerer Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass der Tatvorwurf für den Zeitraum vom 15.7.2011, 09:35 Uhr bis 16.7.2011, 09:34 Uhr entfällt und bezüglich des Zeitraumes vom 27.7.2011, 06:19 Uhr bis 28.7.2011, 06:18 Uhr die vorgeschriebene Ruhezeit 9 Stunden betragen hat.

       Es wird richtig gestellt, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß           handelt.

      

       Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 300 Euro auf 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.

 

II.          Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß handelt.

 

       Bezüglich der Strafhöhe wird die Geldstrafe in Höhe von 120 Euro    bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird         auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

III.       Hinsichtlich Punkt 3a wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

         Bezüglich der Strafhöhe wird die Geldstrafe in Höhe von 100 Euro bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

IV.        Hinsichtlich Punkt 3b wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass die erlaubte Tageslenkzeit 9 Stunden betragen hat.

 

         Bezüglich der Strafhöhe wird die Geldstrafe in Höhe von 100 Euro bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

V.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 37 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.-IV.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu V.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

"1)     Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt:

 

-   15.07.2011,09:35 Uhr bis 16.07.2011,09:34 Uhr, 

das sind 00:46 Stunden - drei reduzierte tägliche Ruhezeiten

sehr schwerwiegender Verstoß

-   27.07.2011, 06:19 Uhr bis 28.07.2011, 06:18 Uhr,

     das sind 08:25 Stunden - drei reduzierte tägliche Ruhezeiten

     schwerwiegender Verstoß

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Die Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen ist, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

     An folgenden Tagen wurde die Lenkpause nicht eingehalten:

 

-   19.07.2011, 06:10 Uhr bis 19.07.2011, 13:11 Uhr,

    das sind 05:30 Stunden - nur 37 Minuten Lenkpause

    geringfügiger Verstoß

-   28.07.2011, 07:10 Uhr bis 28.07.2011, 14.14 Uhr,

    das sind 05:33 Stunden - nur 31 Minuten Lenkpause

    geringfügiger Verstoß

 

-   08.08.2011, 06:00 Uhr bis 08.08.2011, 14:43 Uhr,

    das sind 07:06 stunden - nur 23 Minuten Lenkpause

    schwerwiegender Verstoß

 

 

3) a)

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

Wochen von:

 

-   18.07.2011 bis 31.07.2011,

Lenkzeit von 100:04 Stunden                        Schwerwiegender Verstoß

 

     b)

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten:

 

-   27.07.2011, 06:19 Uhr bis 27.07.2011, 21:53 Uhr

Lenkzeit von 10:28 Stunden                      schwerwiegender Verstoß

 

Tatzeit:         09.08.2011, 15:50 Uhr

Tatort:          Gde. Oberwang, A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn     Salzburg, Strkm 251

Fahrzeuge: Sattelfahrzeug X

                 Sattelanhänger X

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

 

1.      § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

2.      § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 20 VStG 1991

3.      a) § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 20 VStG   1991

     b) § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 20 VStG   1991

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                         falls diese uneinbringlich          gemäß 

                                               ist, Ersatzfreiheitsstrafe           

                                                von

1.   300,00 Euro              120 Stunden     § 134 Abs.1b KFG

2.   120,00 Euro             72 Stunden      § 134 Abs.1b KFG iVm § 20 VStG 1991

3a. 100,00 Euro             60 Stunden      § 134 Abs.1b KFG iVm § 20 VStG 1991

3b. 100,00 Euro             60 Stunden      § 134 Abs.1b KFG iVm § 20 VStG 1991

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 62,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der

Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 682,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er bezüglich der Ruhezeit am 15.7.2011 tatsächlich eine ausreichende Ruhezeit eingelegt habe, diese sei versehentlich als Bereitschaftszeit ausgewiesen, weil er es versehentlich verabsäumt habe, die Ruhezeit zu aktivieren. Tatsächlich sei der LKW während dieses Zeitraumes durchgehend an seinem Wohnsitz abgestellt gewesen, was sowohl seine Gattin als auch sein Arbeitgeber bestätigen könnten. Vom 27.7. zum 28.7. habe er eine tatsächliche Ruhezeit von 9 Stunden und 16 Minuten eingehalten.

 

Die Übertretungen betreffend die Lenkpause würden grundsätzlich zutreffen, allerdings sei die am 28.7.2011 eingehaltene Lenkpause tatsächlich nur um eine Minute zu kurz gewesen.

 

Der Vorwurf betreffend das Überschreiten der Wochenlenkzeit sei richtig, betreffend der Tageslenkzeit am 27.7.2011 habe die erlaubte Lenkzeit jedoch 10 Stunden betragen, sodass sich die Überschreitung nur auf 28 Minuten belaufe.

 

Er verdiene lediglich ca. 1.100 Euro netto und sei sorgepflichtig für seine Gattin und einen Sohn. Es sei daher insgesamt eine Geldstrafe in Höhe von maximal 200 Euro angebracht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 9.8.2011 um 15:50 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen X, X auf der A1. Bei einer Verkehrskontrolle bei Strkm 251 wurde auch seine Fahrerkarte ausgewertet. Daraus ergibt sich, dass er am 15.7.2011 zwischen 09:35 Uhr und 17:13 Uhr den LKW lenkte. Im Anschluss daran sind auf der Fahrerkarte Bereitschaftszeiten im Ausmaß von mehr als 46 Stunden aufgezeichnet. Dabei handelt es sich um die Zeit von Freitag bis Sonntagnachmittag, weshalb naheliegend ist, dass hier tatsächlich ein Eingabefehler vorliegt. Auch der Polizeibeamte räumte in seiner Stellungnahme vom 25.12.2011 ein, dass diese Zeiten vermutlich wegen eines Eingabefehlers als Bereitschaftszeiten aufgezeichnet wurden. Offenbar handelte es sich um die Wochenendruhe.

 

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 27.7.2011 um 06:19 Uhr betrug die Ruhezeit nur 8 Stunden und 25 Minuten. Richtig ist, dass der Berufungswerber zwar insgesamt eine Ruhezeit von mehr als 9 Stunden eingehalten hatte, er hatte mit der Ruhezeit aber so spät begonnen, dass der Teil, welcher innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes liegt, eben nur 8 Stunden und 25 Minuten beträgt. In dieser Woche hielt er am Montag, am Mittwoch und am Freitag eine Ruhezeit von mehr als 11 Stunden ein, weshalb die erforderliche Ruhezeit nur 9 Stunden betragen hat.

 

Am 19.7.2011 von 06:10 Uhr bis 13:11 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 30 Minuten nur eine Lenkpause von 37 Minuten sowie daran anschließend eine weitere Lenkpause von 20 Minuten ein. Am 28.7.2011 von 07:10 Uhr bis 14:14 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 33 Minuten nur eine Lenkpause von 31 Minuten sowie daran anschließend eine weitere Lenkpause von 29 Minuten ein. Am 8.8.2011 von 06:00 Uhr bis 14:43 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 7 Stunden und 6 Minuten nur eine Lenkpause von 23 Minuten ein.

 

Die summierte Gesamtlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen in der Zeit von 18.7. – 31.2011 betrug 100 Stunden und 4 Minuten.

 

Am 27.7.2011 von 06:19 Uhr bis 21:53 Uhr hielt der Berufungswerber eine Tageslenkzeit von 10 Stunden und 28 Minuten ein. In dieser Woche hat der bereits am Montag und am Dienstag eine Tageslenkzeit von mehr als 9 Stunden eingehalten, weshalb die erlaubte Tageslenkzeit am 27.7. nur noch 9 Stunden betragen hat.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt befindlichen Auswertung der Fahrerkarte, der dazu ergangenen Stellungnahme des Polizeibeamten, welcher die Kontrolle durchgeführt hatte, sowie im Wesentlichen auch aus dem Sachverständigengutachten vom 16.2.2012.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 6 Abs.3 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die summierte Gesamtlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Bezüglich der Ruhezeiten ist es glaubwürdig, dass der Berufungswerber am 15.7.2011 tatsächlich das Kontrollgerät falsch bedient hat und daher anstelle der aufgezeichneten Bereitschaftszeit tatsächliche eine ausreichende Ruhezeit eingehalten hat. In der Woche vom 24.7. bis 30.7.2011 hat er dreimal eine Ruhezeit von mehr als 11 Stunden eingehalten, weshalb er an den übrigen Tagen, und damit auch am 27.7.2011, lediglich eine verkürzte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden einhalten musste. Innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes, beginnend am 27.7.2011 um 06:19 Uhr betrug die Ruhezeit lediglich 8 Stunden und 25 Minuten, weshalb der Berufungswerber eine Übertretung gemäß Art.8 Abs.1 und Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 begangen hat. Die Verkürzung der Ruhezeit betrug jedoch lediglich 35 Minuten, weshalb es sich um einen geringfügigen Verstoß im Sinne des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG vom 30.1.2009 handelt. Bezüglich dieses Punktes war der Tatvorwurf daher entsprechend richtig zu stellen.

 

Der Berufungswerber hat am 19.7., am 28.7. und am 8.8. keine ausreichenden Lenkpausen eingehalten, wobei am 19.7. zwei Lenkpausen von 37 Minuten und 20 Minuten nur durch eine einminütige Lenkzeit unterbrochen wurden. Am 28.7. hat er neben der Lenkpause von 31 Minuten eine weitere Lenkpause von 29 Minuten eingehalten, wobei diese nur um eine Minute zu kurz war. Diese Umstände ändern zwar nichts an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens, sind jedoch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Am 8.8.2011 betrug die Lenkzeit 7 Stunden und 6 Minuten, wobei der Berufungswerber zwei Unterbrechungen von jeweils 23 Minuten eingehalten hat. Auf Grund der Lenkzeit von mehr als 7 Stunden handelt es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß.

 

Die zusammengezählte Gesamtlenkzeit in den zwei Wochen vom 18.7. bis 31.7.2011 betrug 100 Stunden und 4 Minuten, weshalb der Berufungswerber die in Punkt 3a von der Erstinstanz vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Die Tageslenkzeit am 27.7.2011 betrug 10 Stunden und 28 Minuten. In dieser Woche hatte der Berufungswerber bereits am 25. und am 26.7. eine Tageslenkzeit von jeweils mehr als 9 Stunden eingehalten, weshalb die erlaubte Tageslenkzeit am 27.7. nur noch 9 Stunden betragen hat. Es handelt sich daher um einen schwerwiegenden Verstoß.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten und zu wenigen bzw. zu kurzen Lenkpausen die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicher zu stellen.

 

Dem Berufungsweber kommt seine bisherige Unbescholtenheit als Strafmilderungsgrund zu gute. Bezüglich der Lenkpausen ist zu seinen Gunsten weiters zu berücksichtigen, dass diese in zwei Fällen lediglich um eine Minute unterschritten wurden und auch im dritten Fall die Lenkpause nur um 7 Minuten zu kurz war. Dies ändert zwar nichts an der Einordnung als sehr schwerwiegenden Verstoß, weil die tatsächliche Lenkzeit mehr als 7 Stunden betragen hat, es kann jedoch im Sinne des § 20 VStG von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden. Auch bezüglich der wöchentlichen Lenkzeit sowie der Tageslenkzeit (Punkte 3a und 3b) ist die Überschreitung des Grenzwertes für den schwerwiegenden Verstoß relativ knapp, sodass auch in diesen Punkten noch § 20 VStG angewendet werden kann. Insgesamt liegen keine Straferschwerungsgründe vor.

 

Bezüglich der Lenkpausen beträgt die gesetzliche Mindeststrafe daher 150 Euro, bezüglich der summierten Gesamtlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen sowie der Tageslenkzeit jeweils 100 Euro. Die Erstinstanz hat bezüglich der Lenkzeiten die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, bezüglich der nicht ausreichend eingehaltenen Lenkpausen diese sogar unterschritten. Eine Erhöhung auf die gesetzliche Mindeststrafe ist im Berufungsverfahren nicht möglich, weil der Berufungswerber durch die Berufungsentscheidung nicht schlechter gestellt werden darf als durch die erstinstanzliche Bestrafung.

 

Bezüglich der Ruhezeit handelt es sich lediglich um einen geringfügigen Verstoß, sodass keine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen ist. Für dieses Delikt erscheint eine Strafe in Höhe von 50 Euro angemessen und ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Insgesamt konnte daher die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Punkt 1 herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren in allen Punkten dem in   § 134 Abs.1 KFG vorgesehenen Verhältnis zwischen (höchster) Geldstrafe und (höchster) Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen. Es waren daher die Ersatzfreiheitsstrafen in allen Punkten herabzusetzen.

 

Zu V.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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