Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167037/6/Kof/Kr

Linz, 06.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom25. Mai 2012, VerkR96-11959-2011 wegen Übertretung der StVO, nach der am 25. Juli 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 10.09.2011 um 13:01 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X auf der B148 bei Straßenkilometer 8.416, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Altheim, gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 31 km/h überschritten.

 

 

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 lit. a Z10a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 59/2011

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe                   falls diese uneinbringlich ist,                                           gemäß

                                       Ersatzfreiheitsstrafe

120 Euro                              34 Sunden                                                         § 99 Abs.2d StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

12 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  132 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 30. Mai 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 13. Juni 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (51c VStG) erwogen:

 

Auf dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Radarfoto (Kopie) ist die Person des Lenkers/der Lenkerin nicht erkennbar.

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren – Einspruchsbegründung vom 20.03.2012 gegen die Strafverfügung; Stellungnahme vom 17.04.2012; Berufung vom 13.06.2012 – seine Lenkereigenschaft bestritten und angegeben, das auf ihn zugelassene Fahrzeug werde von mehreren Familienmitgliedern benützt und er könne den/die Lenker/in nicht feststellen.

 

Am 25. Juli 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und angegeben hat, der Bw sei zur Tatzeit gemeinsam mit einem Geschäftsfreund in Tschechien gewesen und habe für diese Fahrt das "Firmenfahrzeug" – und somit nicht den verfahrensgegenständlichen, auf den Bw zugelassenen Pkw – verwendet.

 

Der verfahrensgegenständliche PKW sei zur Tatzeit und am Tatort von der Lebensgefährtin des Bw gelenkt worden.

 

Mit Schreiben (E-Mail) vom 3. August 2012 hat der Rechtsvertreter des Bw den Namen der Lebensgefährtin bekannt gegeben,

Frau X, gleiche Adresse wie der Bw.

Das Vorbringen des Rechtsvertreters des Bw, zur Tatzeit und am Tatort habe nicht der Bw selbst, sondern dessen Lebensgefährtin, Frau X diesen PKW gelenkt, kann nicht widerlegt werden.

 

Gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" war daher

·        der Berufung stattzugeben,

·        das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·        das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

·        auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und

·        spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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