Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101207/10/Weg/Ri

Linz, 10.09.1993

VwSen - 101207/10/Weg/Ri Linz, am 10. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des H O vom 23. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 5. März 1993, St 118/92, nach der am 3. August 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird F o l g e g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 9 Abs.1 und 2.) § 15 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 300 S und 2.) 800 S (im NEF 12 Stunden und 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser am 4. Jänner 1992 um ca. 20.35 Uhr als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen in S, E, vor der Kreuzung mit der S, 1.) die dort befindliche Sperrlinie überfahren und 2.) ein Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht anzeigte, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und das Fahrzeug links eingeordnet hatte, links überholt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 110 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet unter Hinweis auf die bisherigen Schriftsätze sinngemäß ein, es sei unmöglich, diese auf Grund einer Privatanzeige letztlich verfolgten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Im Detail könne er sich jedoch nicht erinnern. Hätte sich der Vorfall so zugetragen, wie dies der Privatanzeiger zu Protokoll gegeben hat, müsse er sich darin erinnern können.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch die Vernehmung des Privatanzeigers M T und des mit dem Privatanzeiger mitfahrenden M P als Zeugen, durch Vernehmung des Beschuldigten sowie durch einen Ortsaugenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 3. August 1993, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist.

Der Beschuldigte führte aus, er könne sich an den Vorfall konkret nicht erinnern, er halte es jedoch für ausgeschlossen, einen zum Linkseinbiegen eingeordneten Verkehrsteilnehmer links zu überholen, wo doch dann der rechte Fahrstreifen frei gewesen wäre, zumal er in der Folge (ca. 20 m - 30 m nach dem angeblichen Überholmanöver) ohnehin nach rechts eingebogen ist. Diese Argumentation ist, wie der Lokalaugenschein zeigte, nicht unschlüssig.

Die Zeugen T und P schilderten den Vorfall in den wesentlichen Punkten so voneinander abweichend, daß keiner dieser widersprechenden Aussagen beigetreten werden konnte. Der Zeuge T nämlich behauptete, daß angebliche Überholmanöver hätte bereits auf Höhe der Fußgängerunterführung begonnen und sei vor der Schutzinsel abgeschlossen gewesen, der Zeuge P dagegen führte aus, das Überholmanöver habe ca. 25 m bis 30 m später begonnen und habe sich in den Bereich, der von der Schutzinsel getrennt ist, hingezogen. Dabei hätte laut T der Berufungswerber jene Sperrlinie überfahren, die zur Abgrenzung gegenüber der linken Fahrbahnhälfte angebracht ist, während laut P diese Sperrlinie nicht überfahren worden ist, sondern die nach der Schutzinsel auf der rechten Fahrbahnseite befindliche, die für das Einordnen der Linkseinbieger und Rechtseinbieger angebracht wurde. Es konnte also auf Grund dieser Zeugenaussagen nicht geklärt werden, welche Sperrlinie der Berufungswerber überfahren haben soll.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes des Linksüberholens, obwohl der Lenker des Kleinmotorrades T bereits den linken Fahrstreifen seiner Fahrbahnhälfte benutzt habe, erbrachten die Zeugenaussagen ebenfalls keinen ausreichenden Schuldbeweis. T selbst nämlich führte aus, er sei zum Zeitpunkt des Überholtwerdens noch auf dem äußerst rechten Fahrstreifen und zwar rechts von der Leitlinie mit der Absicht gefahren auf den zum Linkseinbiegen gekennzeichneten Fahrstreifen zu wechseln. Zum Zeitpunkt des Überholmanövers, das ihn erschreckt habe, sei er noch nicht auf dem zum Linksabbiegen vorgesehenen Streifen gefahren. Der Zeuge P, der dieses Überholmanöver - wie schon erwähnt - wo anders gesehen haben will als T, gibt hinsichtlich der Fahrstreifenwahl des T ebenfalls keine die Schuld des Berufungswerbers mit Sicherheit begründende Aussage ab.

Lediglich hinsichtlich des Betätigen des Blinkers gaben beide Zeugen übereinstimmend zu Protokoll, daß T den Blinker nach links rechtzeitig setzte. Ob ein auf dem Sozius Mitfahrender auf derartiges achtet, darf allerdings angezweifelt werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist in Anbetracht der divergierenden Aussagen der Zeugen der Ansicht, daß die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzunehmen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Wie oben ausgeführt, wird nicht als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber eine örtlich genau definierte Sperrlinie überfahren und ein Fahrzeug welches bereits zum Linkseinbiegen eingeordnet war und den Einbiegevorgang rechtzeitig angezeigt hat, links überholt hat, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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