Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523213/3/Kof/Kr

Linz, 02.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30.03.2012, GZ: 12/171904 betreffend Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F – Befristung und Auflage,
zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und Herrn X

die Lenkberechtigung wie folgt erteilt bzw. belassen:

-        Klassen A, B und F:  unbefristet

-        Klasse C:  befristet bis 2. April 2017

 

Die Auflage:

„Bei der Nachuntersuchung ist ein interner Facharztbefund vorzulegen“ wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 8 Abs.3 Z1 und § 20 Abs.4 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist seit den Jahren 1982/1983 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F.

 

Beim Bw besteht Diabetes mellitus Typ II.

 

 

 

Die belangte Behörde hat daher mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG dem Bw

-     die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F durch Befristung

    bis 02.04.2017 eingeschränkt,

-     die Lenkberechtigung für die Klasse C befristet bis 02.04.2015 erteilt

und weiters die Auflage:

"Bei der Nachuntersuchung ist ein interner Facharztbefund vorzulegen" vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und die Aufhebung der Befristungen und Auflage beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

§ 11 Abs.2 und Abs.3 FSG-GV idF 5. Novelle BGBl. II Nr. 280/2011

lauten auszugsweise bzw. zusammengefasst:

Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung

-        der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren und

-        der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren

unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und ärztlicher Nachuntersuchungen sowie betreffend Gruppe 2 unter Einhaltung weiterer näher bezeichneter Voraussetzungen erteilt oder belassen werden.

 

Der Bw hat am 31. Juli 2012 den Befundbereicht des Herrn X, Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie, vom 31. Juli 2012 vorgelegt, im welchem ua. ausgeführt ist:

Beim Bw besteht ein nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus II der auf Grund der strikten Einhaltung der Diät und der Gewichtsabnahme derzeit keiner medikamentösen Therapie bedarf.

 

Da die beim Bw bestehende Diabetes mellitus II weder mit Insulin, noch mit entsprechenden Tabletten behandelt werden muss, war

-        betreffend die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F die Befristung aufzuheben,

-        gemäß § 20 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse C auf 5 Jahre zu befristen,

-        die Auflage: "Bei der Nachuntersuchung ist ein interner Facharztbefund vorzulegen" aufzuheben   und

-        spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

   

 

 

 

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