Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560172/4/BMa/HK

Linz, 07.08.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. April 2012, GZ 301-12-2/1ASJF, wegen Zurückweisung des Antrags auf Mindestsicherung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 30 Oö. BMSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 5. April 2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wegen mangelnder Erfüllung der Mitwirkungspflicht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen seine persönlichen Verhältnisse geschildert und vorgebracht, er sei arbeitsunfähig, habe kein Einkommen und kein Vermögen. Weiters führt er aus, in seinem ersten Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung seien seine Kontoauszüge der letzten 6 Monate nicht notwendig gewesen, weil es klar war, dass er kein Einkommen hatte. Seine Kontoauszüge der letzten 6 Monate würden zum großen Teil ein Minus aufweisen. Er habe kein Auto und schulde Unterhalt über ca. 20.000 Euro. Weiters äußerte er die Meinung, die Entscheidung sei rassistisch begründet. Er brachte überdies zum Ausdruck, dass er sich von der zuständigen Bearbeiterin ungerecht behandelt fühle. Weiters äußerte er die Meinung, die Forderung der Vorlage der Kontoauszüge betreffe ihn nicht, weil er keine finanziellen Mittel habe. Die Forderung nach den Kontoauszügen durch die Bearbeiterin des Magistrats sei nicht gesetzeskonform, weil im BMSG "Vermögensnachweise" gefordert seien.

Abschließend hat der Bw auf seinen Rechtsanspruch zur Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Sicherung des Wohnbedarfs verwiesen und nochmals betont, dass er kein Vermögen habe und die Forderung der Vorlage der Kontoauszüge der letzten 6 Monate, die auch im ersten Antrag nicht gefordert worden seien, nicht zurecht erfolgt sei, weil er nicht einmal ein Einkommen gehabt habe. In einem Nachtrag hat der Bw noch angeregt, ihm bei der Arbeitssuche behilflich zu sein, weil seine Möglichkeit am "Ersten Arbeitsmarkt" Arbeit zu finden eine Illusion sei wegen seines Bandscheibenvorfalls und seiner gesundheitlichen Probleme.

Der Berufung angeschlossen waren weitere Ausführungen zur besseren Verständlichkeit seines Berufungsvorbringens. Darüber hinaus hat der Bw mehrfach die Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises, eines Artikels "Die Chance zurück in die Arbeitswelt", den Ergebnisbericht des Berufsdiagnostischen Zentrums vom 26.11.2010 und das Gutachten des beruflichen Ausbildungs- und Rehabilitationszentrums Österreich vom 22.11.2010 angeschlossen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Daraus ergibt sich, dass der nunmehrige Berufungswerber mit Schreiben des Magistrats vom 5. April 2012 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 30 Oö. BMSG ersucht wurde, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens die Kontoauszüge der letzten 6 Monate beizubringen. Dieser Mitwirkungsauftrag wurde dem Bw am 5. April 2012 persönlich ausgehändigt und ihm wurden die Konsequenzen einer Fristversäumnis erklärt.

In diesem Schreiben wurde zwar der Antrag vom 28.03.2011 erwähnt, es wurde jedoch auf Grund von Erhebungen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat klar gestellt, dass dieses Datum ein Schreibfehler ist und der Erstantrag, auf den sich der Mitwirkungsauftrag bezieht, jener vom 05.04.2012 ist. Weiters wurde bekannt gegeben, dass der Bw mündlich darüber aufgeklärt worden sei, dass der Mitwirkungsauftrag sich auf diesen Erstantrag vom 05.04.2012 beziehe.

 

Von einer Bearbeiterin des Magistrats wurde schriftlich auch mitgeteilt, dass der Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung am 05. April 2012 beim Magistrat abgegeben worden sei, das Datum auf diesem, "15.04.2012" jedoch offensichtlich auch ein Schreibfehler sei.

Am 19. April 2012 hat der Bw der Bearbeiterin beim Magistrat Linz unvollständige Kontoauszüge vorgelegt. Aus diesen war – laut schriftlicher Darstellung – ersichtlich, dass es auch Zahlungseingänge gegeben hat. Der Bw verweigerte unter Hinweis auf das Bankgeheimnis die Herstellung von Kopien von den Kontoauszügen, sodass diese nicht im Akt ersichtlich sind.

Mit Bescheid vom 24. April 2012 erfolgte schließlich die Zurückweisung des Mindestsicherungsantrages.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1)    erforderlichen Angaben zu machen

2)    erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen

3)    erforderliche Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen oder bei mangelnder Entscheidungs­grundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Der Berufungswerber hat trotz nachweislicher Aufforderung die verlangten Unterlagen, die für die Beurteilung von Ansprüchen nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz durchaus erforderlich erscheinen, da sie Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse geben, nicht vorgelegt und auch nicht diesbezüglich mit der Behörde Kontakt aufgenommen, um die Vorlage allfälliger andere Unterlagen abzuklären. Er ist daher der nachweislichen Aufforderung und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen, sodass die Entscheidung der Erstinstanz zu Recht ergangen ist.

 

Aus dem Berufungsschreiben des Bw ergibt sich, dass er Kontoauszüge der letzten 6 Monate hat, so hat er auf Seite 2 des Berufungsschreibens angegeben, dass sein Konto seit den letzten 6 Monaten zum großen Teil ein Minus aufweise.

 

Es ist kein Grund ersichtlich, warum er die geforderten Unterlagen, die seine Kontobewegungen belegen würden und damit Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben würden, nicht vollständig vorgelegt hat bzw. diese nicht in Kopie zur Bearbeitung seines Antrags der erstinstanzlichen Behörde überlassen hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind sehr wohl maßgeblich für die Frage der Zuerkennung der Mindestsicherung und es ist somit den geforderten Angaben auch hinsichtlich der Kontoauszüge nachzukommen. Die Behörde und ihre Mitarbeiter unterliegen diesbezüglich der Amtsverschwiegenheit, sodass auch der Schutz der persönlichen Rechte des Berufungswerbers gegenüber Dritten gewährleistet ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wie bereits schon durch die Erstbehörde erfolgt, wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber einen neuen Antrag auf Mindestsicherung stellen kann, wobei er in diesem Fall der geforderten Mitwirkung nachkommen müsste, um eine neuerliche Zurückweisung zu vermeiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

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