Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101208/4/Weg/Ri

Linz, 16.07.1993

VwSen - 101208/4/Weg/Ri Linz, am 16. Juli 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des G P vom 17. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 25. Februar 1993, VerkR-96/5867/1992, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG). § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idF BGBl.Nr.357/1990.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.100 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 3. November 1992 um 19.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von W, auf der D beim Haus Nr. 29, gelenkt hat, wobei er die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 31 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 110 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde nach zwei Zustellversuchen am 1.März 1993 und 2. März 1993 schließlich am 2. März 1993 beim Postamt K hinterlegt und ab 2.März 1993 zur Abholung bereitgehalten.

Der Berufungswerber legt gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 17. März 1993, welches am 18. März 1993 der Post zur Beförderung übergeben wurde, Berufung ein.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 5. April 1993 im Rahmen des Parteiengehörs den Berufungswerber auf die Fristversäumnis aufmerksam gemacht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen eine Gegendarstellung abzugeben, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage zu entscheiden wäre.

Der Berufungswerber hat jedoch bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben.

Festgestellt wird noch, daß das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung aufweist und insbesondere den Hinweis auf die zweiwöchige Berufungsfrist enthält.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den unter Punkt 2. anskizzierten und sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Diese Zweiwochenfrist beginnt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz im Falle von hinterlegten Sendungen an jenem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Fristbeginn war sohin der 2. März 1993.

Die Berechnung der gemäß § 63 Abs. 5 AVG normierten Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs. 2 AVG vorzunehmen. Nach dieser Gesetzesnorm endete die Berufungsfrist somit am 16. März 1993, sodaß sich die am 18. März 1993 der Post zur Beförderung übergebene Berufung als verspätet erweist.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG ist es der Behörde verwehrt, durch Gesetz (in diesem Fall durch § 63 Abs.5 AVG) festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde eine Gesetzwidrigkeit darstellen, wenn der unabhängige Verwaltungssenat in der Sache selbst entscheiden würde.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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